Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach § 382 Z 8 lit a EO ist ein einstweiliger - angemessener und nicht bloß notwendiger - Unterhalt, für den der Sachverhalt im allgemeinen möglichst genau zu ermitteln ist, handelt es sich doch um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden einstweiligen Unterhalt zuerkennt (1 Ob 12/98s = ÖA 1998, 215; 1 Ob 2082/96z = EFSlg 82.437; SZ 52/121 ua). Das bedeutet jedoch nicht, daß im Provisorialverfahren zu strittigen Tatfragen Sachverständigengutachten einzuholen sind (1 Ob 12/98s).Gegenstand einer Provisorialmaßnahme nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO ist ein einstweiliger - angemessener und nicht bloß notwendiger - Unterhalt, für den der Sachverhalt im allgemeinen möglichst genau zu ermitteln ist, handelt es sich doch um eine besondere einstweilige Verfügung, die dem Berechtigten einen in der Regel endgültig zustehenden einstweiligen Unterhalt zuerkennt (1 Ob 12/98s = ÖA 1998, 215; 1 Ob 2082/96z = EFSlg 82.437; SZ 52/121 ua). Das bedeutet jedoch nicht, daß im Provisorialverfahren zu strittigen Tatfragen Sachverständigengutachten einzuholen sind (1 Ob 12/98s).
Der Antragsgegner ist Steuerberater. Wie im angefochtenen Beschluß und im Revisionsrekurs der mj. Kinder zutreffend dargelegt wird, hat die Ermittlung der Einkünfte eines selbständig Erwerbstätigen als Unterhaltsbemessungsgrundlage nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Regelfall aufgrund der letzten drei Geschäftsjahre zu erfolgen, um Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, auszuschalten. Das gilt nicht nur für "Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben-Rechner" gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 (1 Ob 12/98s; 1 Ob 2082/96z = EFSlg 82.469 f; JBl 1992, 702; SZ 63/153 = ÖA 1991, 43 = EFSlg 61.998 mwN), sondern auch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung gemäß § 4 Abs 1 EStG 1988 (1 Ob 12/98s; 1 Ob 2082/96z = EFSlg 82.470; 5 Ob 501/93 = RdW 1993, 146 = EFSlg 70.868), weil nur so eine verläßliche Bemessungsgrundlage gefunden werden kann. Die materiellrechtlichen Grundlagen sind im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich (1 Ob 12/98s; 1 Ob 2082/96z). Daher sind die erörterten Grundsätze im allgemeinen auch im Sicherungsverfahren anzuwenden (1 Ob 12/98s; 1 Ob 2082/96z = EFSlg 82.472).Der Antragsgegner ist Steuerberater. Wie im angefochtenen Beschluß und im Revisionsrekurs der mj. Kinder zutreffend dargelegt wird, hat die Ermittlung der Einkünfte eines selbständig Erwerbstätigen als Unterhaltsbemessungsgrundlage nach neuerer Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Regelfall aufgrund der letzten drei Geschäftsjahre zu erfolgen, um Einkommensschwankungen, die auf steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, auszuschalten. Das gilt nicht nur für "Betriebseinnahmen-Betriebsausgaben-Rechner" gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 (1 Ob 12/98s; 1 Ob 2082/96z = EFSlg 82.469 f; JBl 1992, 702; SZ 63/153 = ÖA 1991, 43 = EFSlg 61.998 mwN), sondern auch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG 1988 (1 Ob 12/98s; 1 Ob 2082/96z = EFSlg 82.470; 5 Ob 501/93 = RdW 1993, 146 = EFSlg 70.868), weil nur so eine verläßliche Bemessungsgrundlage gefunden werden kann. Die materiellrechtlichen Grundlagen sind im Haupt- und im Provisorialverfahren gleich (1 Ob 12/98s; 1 Ob 2082/96z). Daher sind die erörterten Grundsätze im allgemeinen auch im Sicherungsverfahren anzuwenden (1 Ob 12/98s; 1 Ob 2082/96z = EFSlg 82.472).
Die grundsätzliche Heranziehung der letzten drei Geschäftsjahre zur Ermittlung der Einkünfte eines Selbständigen als Unterhaltsbemessungsgrundlage erfolgt also, wie nochmals hervorzuheben ist, deshalb, um Einkommensschwankungen, die auf steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten beruhen, auszuschalten. Nur in diesem Sachzusammenhang hat der erkennende Senat in der Entscheidung 1 Ob 2082/96z (= EFSlg 82.471) auch ausgesprochen, er trete nicht der Ansicht bei, daß als Unterhaltsbemessungsgrundlage für selbständig Erwerbstätige (nur) das letzte abgelaufene Geschäftsjahr heranzuziehen sei.
Im Anlaßfall ging es aber nicht um die Ermittlung des durchschnittlichen jährlichen Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen unter Ausschaltung steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten, sondern um die Klärung der Frage, ob dem Einkommensverlust 1997 die Absicht des Vaters, den Unterhaltsanspruch seiner mj. Kinder zu verkürzen, zugrundeliegt oder dafür - als unterhaltsrechtlich bedeutsame Umstandsänderung gegenüber den Einkommensjahren 1995 und 1996 - betriebliche Schwierigkeiten, die durch den Streit der Eltern verursacht wurden, ausschlaggebend sind.
Soweit das Rekursgericht unter Berücksichtigung solcher Besonderheiten des Einzelfalls ausführte, im Bescheinigungsverfahren sei nicht klärbar gewesen, ob die für die Unterhaltsfestsetzung maßgebliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters sein Jahresnettoeinkommen 1997 übersteige, entschied es endgültig über eine im Revisionsrekursverfahren nicht mehr bekämpfbare Tatfrage. Die aus einer solchen Tatsache folgende allfällige Ungenauigkeit der Unterhaltsbemessung ist im Provisorialverfahren besonders dann hinzunehmen, wenn die den Unterhaltsberechtigten zuerkannte Alimentierung - wie hier - über dem Durchschnittsbedarf gleichaltriger Kinder liegt.
Über die im Verfahren außer Streitsachen geltend gemachten Ansprüche der mj. Kinder auf Leistung einstweiligen Unterhalts wurde vom Pflegschaftsgericht erkannt. Auch auf ein solches Provisorialverfahren nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO sind die Verfahrensbestimmungen der Exekutionsordnung und im Rahmen gesetzlicher Verweisungen auch jene der Zivilprozeßordnung anzuwenden (7 Ob 508/94). Demnach ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach § 402 EO zu beurteilen. Gemäß § 402 Abs 4 und § 78 EO ist auch § 528 Abs 1 ZPO anwendbar, weil § 402 EO keine Sonderbestimmungen über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wegen einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, enthält. Eine solche Rechtsfrage ist im Anlaßfall, wie bereits begründet wurde, aber nicht zu beantworten. Der Oberste Gerichtshof ist an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gemäß § 526 Abs 2 ZPO auch nicht gebunden, weshalb das Rechtsmittel der Unterhaltsberechtigten zurückzuweisen ist.Über die im Verfahren außer Streitsachen geltend gemachten Ansprüche der mj. Kinder auf Leistung einstweiligen Unterhalts wurde vom Pflegschaftsgericht erkannt. Auch auf ein solches Provisorialverfahren nach Paragraph 382, Absatz eins, Ziffer 8, Litera a, EO sind die Verfahrensbestimmungen der Exekutionsordnung und im Rahmen gesetzlicher Verweisungen auch jene der Zivilprozeßordnung anzuwenden (7 Ob 508/94). Demnach ist die Zulässigkeit des Revisionsrekurses nach Paragraph 402, EO zu beurteilen. Gemäß Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO ist auch Paragraph 528, Absatz eins, ZPO anwendbar, weil Paragraph 402, EO keine Sonderbestimmungen über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses wegen einer erheblichen Rechtsfrage, von deren Lösung die Entscheidung abhängt, enthält. Eine solche Rechtsfrage ist im Anlaßfall, wie bereits begründet wurde, aber nicht zu beantworten. Der Oberste Gerichtshof ist an einen Ausspruch des Gerichts zweiter Instanz über die Zulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO auch nicht gebunden, weshalb das Rechtsmittel der Unterhaltsberechtigten zurückzuweisen ist.