Aus der Begründung:
Im § 16 (1) des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1962, BGBl. Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch den Rechtspfleger in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1964, BGBl. Nr. 149, ist der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen umrissen. Nach § 16 (1) Z. 5 leg. cit. umfaßt er (auch) die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für eheliche oder uneheliche Kinder.Im Paragraph 16, (1) des Bundesgesetzes vom 4. Juli 1962, Bundesgesetzblatt Nr. 180, betreffend die Besorgung gerichtlicher Geschäfte durch den Rechtspfleger in der Fassung des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1964, Bundesgesetzblatt Nr. 149, ist der Wirkungskreis des Rechtspflegers in Vormundschafts- und Pflegschaftssachen umrissen. Nach Paragraph 16, (1) Ziffer 5, leg. cit. umfaßt er (auch) die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für eheliche oder uneheliche Kinder.
Das Rekursgericht hat zutreffend erkannt, daß unter der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge deren ziffernmäßige Bemessung zu verstehen ist. Es ist ihm auch darin zuzustimmen, daß dem Rechtspfleger eine Entscheidungsgewalt über den Grund des Unterhaltsanspruches eines ehelichen oder unehelichen Kindes nicht zukommt.
Die Abgrenzung zwischen dem Grund und der Bemessung des Unterhaltsanspruches ist nun insofern von entscheidender Bedeutung, als auch die Lösung bloßer Bemessungsfragen im Einzelfall zur Verneinung der Frage des Bestandes einer gegenwärtigen Leistungspflicht führen kann.
Der Oberste Gerichtshof hat das aufgeworfene Abgrenzungsproblem in
dem Gutachten vom 19. Juni 1954, Jud. 60 neu (= SZ. XXVII 177 =dem Gutachten vom 19. Juni 1954, Jud. 60 neu (= SZ. römisch 27 177 =
EvBl. 1954 Nr. 332 und 424 = JABl. 1954 S. 63) im Zusammenhang mit
der Auslegung der im § 502 (2) (zweiter Fall) ZPO. normierten Revisionsbeschränkung grundsätzlich behandelt und geklärt. Nach dem Rechtssatz II dieses Judikates gehören zur Bemessung drei Fragenkomplexe: Der erste betrifft die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zweite bezieht sich auf die zur Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vorhandenen Mittel, während beim dritten Fragenkomplex die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen den Kernpunkt der Erörterungen zu bilden hat. Die Beurteilung eines jeden einzelnen dieser Fragenkreise kann - wie diesfalls - zur völligen Ablehnung einer Leistungspflicht führen, ohne daß damit die Frage aus dem Bereich der Bemessung gedrängt würde (Rechtssatz III des Judikates).der Auslegung der im Paragraph 502, (2) (zweiter Fall) ZPO. normierten Revisionsbeschränkung grundsätzlich behandelt und geklärt. Nach dem Rechtssatz römisch zwei dieses Judikates gehören zur Bemessung drei Fragenkomplexe: Der erste betrifft die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zweite bezieht sich auf die zur Deckung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten vorhandenen Mittel, während beim dritten Fragenkomplex die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen den Kernpunkt der Erörterungen zu bilden hat. Die Beurteilung eines jeden einzelnen dieser Fragenkreise kann - wie diesfalls - zur völligen Ablehnung einer Leistungspflicht führen, ohne daß damit die Frage aus dem Bereich der Bemessung gedrängt würde (Rechtssatz römisch drei des Judikates).
Der Rechtspfleger des Bezirksgerichtes S. ging - ob zu Recht oder zu Unrecht, wird das Rekursgericht zu entscheiden haben - davon aus, daß die Pflegebefohlene selbsterhaltungsfähig geworden und auch im Besitz der zur Deckung ihrer Bedürfnisse notwendigen Mittel sei. Hierbei handelt es sich um Fragen der Bemessung (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, IV S. 272 ff.), sodaß der Rechtspfleger bei seiner, eine Leistungspflicht des ehelichen Vaters ablehnendenEntscheidung durchaus im Rahmen seines Wirkungskreises geblieben ist.Der Rechtspfleger des Bezirksgerichtes S. ging - ob zu Recht oder zu Unrecht, wird das Rekursgericht zu entscheiden haben - davon aus, daß die Pflegebefohlene selbsterhaltungsfähig geworden und auch im Besitz der zur Deckung ihrer Bedürfnisse notwendigen Mittel sei. Hierbei handelt es sich um Fragen der Bemessung (Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen, römisch vier S. 272 ff.), sodaß der Rechtspfleger bei seiner, eine Leistungspflicht des ehelichen Vaters ablehnendenEntscheidung durchaus im Rahmen seines Wirkungskreises geblieben ist.