[25] 1. Die Klägerin wendet sich gegen die Abweisung ihres Begehrens auf (Rück-)Zahlung der Bearbeitungsspesen in Höhe von 999,95 EUR. Sie argumentiert unter den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, dass das Berufungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen sei, dass sie sich in erster Instanz nicht auf eine Intransparenz der Klausel gestützt und ihr diesbezügliches Berufungsvorbringen daher gegen das Neuerungsverbot verstoße habe.
[26] 2. Die – schon in erster Instanz behauptete – Intransparenz der Klausel ergebe sich daraus, dass sich aus dieser keine klare Abgrenzung der mit der Bearbeitungsgebühr abgegoltenen Aufwendungen der Beklagten von jenen Aufwendungen ergebe, für die nach der Vereinbarung – wie etwa für den Aufwand für die Liegenschaftsschätzung – ein gesondertes Entgelt vereinbart sei.
[27] 3. Tatsächlich stützte sich die Klägerin in erster Instanz hinsichtlich der Bearbeitungsspesen auch darauf, dass die diesbezügliche Klausel im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG intransparent sei, weil sie keine klare Abgrenzung zwischen den damit abgegoltenen Aufwendungen der Beklagten von jenen Aufwendungen erkennen lasse, für die im Darlehensvertrag – wie für die Schätzkosten – ein gesonderter Ersatz vereinbart worden sei. 3. Tatsächlich stützte sich die Klägerin in erster Instanz hinsichtlich der Bearbeitungsspesen auch darauf, dass die diesbezügliche Klausel im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG intransparent sei, weil sie keine klare Abgrenzung zwischen den damit abgegoltenen Aufwendungen der Beklagten von jenen Aufwendungen erkennen lasse, für die im Darlehensvertrag – wie für die Schätzkosten – ein gesonderter Ersatz vereinbart worden sei.
[28] 4. Daraus ist für die Klägerin aber nichts zu gewinnen, weil die Klausel nicht intransparent ist:
[29] 4.1. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits zu 2 Ob 52/25y (ebenfalls in einem Individualverfahren gegen die auch hier beklagte Bank) eine – mit Ausnahme der Höhe des als Bearbeitungspauschale vereinbarten Betrags – wortgleiche Klausel zu beurteilen. Er erachtete diese nicht als intransparent im Sinn des § 6 Abs 3 KSchG, weil darin klar zum Ausdruck komme, dass mit den Bearbeitungsspesen – wie hier – die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung sowie die Erstellung der Kreditunterlagen entlohnt werde, sodass diese von den vertraglich vereinbarten Gebühren für die Kontoführung, die Grundbucheintragung und die Schätzung klar abgegrenzt werden können (Rz 28). Der 7. Senat hatte zu 7 Ob 111/25m in einem Verbandsverfahren gegen die hier beklagte Partei eine (auch hinsichtlich der Höhe der Bearbeitungsspesen) wortgleiche Klausel zu beurteilen und kam dabei – unter Bezugnahme auf 2 Ob 52/25y – ebenfalls zum Ergebnis, das diese zulässig sei (Rz 33 ff). 4.1. Der Oberste Gerichtshof hatte bereits zu 2 Ob 52/25y (ebenfalls in einem Individualverfahren gegen die auch hier beklagte Bank) eine – mit Ausnahme der Höhe des als Bearbeitungspauschale vereinbarten Betrags – wortgleiche Klausel zu beurteilen. Er erachtete diese nicht als intransparent im Sinn des Paragraph 6, Absatz 3, KSchG, weil darin klar zum Ausdruck komme, dass mit den Bearbeitungsspesen – wie hier – die Bearbeitung des Kreditantrags, die Bonitätsprüfung sowie die Erstellung der Kreditunterlagen entlohnt werde, sodass diese von den vertraglich vereinbarten Gebühren für die Kontoführung, die Grundbucheintragung und die Schätzung klar abgegrenzt werden können (Rz 28). Der 7. Senat hatte zu 7 Ob 111/25m in einem Verbandsverfahren gegen die hier beklagte Partei eine (auch hinsichtlich der Höhe der Bearbeitungsspesen) wortgleiche Klausel zu beurteilen und kam dabei – unter Bezugnahme auf 2 Ob 52/25y – ebenfalls zum Ergebnis, das diese zulässig sei (Rz 33 ff).
[30] 4.2. Im Anschluss an diese Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das Transparenzgebot anzunehmen. Dies begründet – da die fragliche Klausel bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen war – keine erhebliche Rechtsfrage. Auf die von den Vorinstanzen verneinte gröbliche Benachteiligung gemäß § 879 Abs 3 ABGB kommt die Klägerin in dritter Instanz nicht mehr zurück (vgl RS0043338 [insb T15, T17, T20]). 4.2. Im Anschluss an diese Rechtsprechung ist auch im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen das Transparenzgebot anzunehmen. Dies begründet – da die fragliche Klausel bereits Gegenstand höchstgerichtlicher Entscheidungen war – keine erhebliche Rechtsfrage. Auf die von den Vorinstanzen verneinte gröbliche Benachteiligung gemäß Paragraph 879, Absatz 3, ABGB kommt die Klägerin in dritter Instanz nicht mehr zurück vergleiche RS0043338 [insb T15, T17, T20]).
[31] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hin, weshalb sie Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung hat. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41 und Paragraph 50, ZPO. Die Beklagte wies auf die Unzulässigkeit der Revision der Klägerin hin, weshalb sie Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortung hat.
[32] II. Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen zum Kontoführungsentgelt von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichen. Sie ist aus diesem Grund auch berechtigt: römisch zwei. Die Revision der Beklagten ist zulässig, weil die Entscheidungen der Vorinstanzen zum Kontoführungsentgelt von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abweichen. Sie ist aus diesem Grund auch berechtigt:
[33] 1. Die Beklagte wendet sich nur dagegen, dass sie zur (Rück-)Zahlung des den Kreditnehmern verrechneten (anteiligen) Kontoführungsentgelts in Höhe von 215,86 EUR sA verpflichtet wurde. Hinsichtlich des in dritter Instanz unbekämpft gebliebenen Zuspruchs von 213 EUR sA betreffend die Löschungsquittung erwuchsen die Entscheidungen der Vorinstanzen in Rechtskraft.
[34] 2. Die Beklagte beruft sich auf 7 Ob 111/25m, in der die Vereinbarung eines Kontoführungsentgelts in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einem Verbandsverfahren als zulässig angesehen wurde. Dieser Entscheidung lag eine – auch hinsichtlich der Entgelthöhe – wortgleiche Klausel zugrunde.
[35] 3. Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, dass Zusatzentgelte – wie ein Kontoführungsentgelt – zwar der Inhaltskontrolle des § 879 Abs 3 ABGB unterliegen. Eine Pauschalierung des Entgelts sei aber nicht von vornherein unzulässig, solange die konkreten Kosten nicht grob überschritten würden. Demgegenüber wäre die Verrechnung eines Entgelts, dem keine konkreten Zusatzleistungen und keine konkreten Kosten gegenüberstünden, unzulässig. Da das Kontoführungsentgelt verrechnet worden sei, um die Kosten diverser Informationen der Beklagten an die Kunden (etwa den aktuellen Kontostand, die Ratenhöhe, Änderungen beim Zinssatz und den aktuellen Zinsstand, auch die jährliche Übersicht, was der Kunde an Kapital und Zinsen getilgt hat) abzugelten, und sich die (dortige) Klägerin nicht darauf berufen habe, dass das Kontoführungsentgelt den Aufwand der Beklagten grob überschreite, sei die Klausel zulässig. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus § 10 Abs 1 und § 11 Abs 4 VKrG. Für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Kontoführungsentgelts sprächen auch § 6 Abs 1 Z 9 und § 9 Abs 2 Z 11 VKrG, wonach die Bank den Kreditnehmer beim Verbraucherkreditvertrag über ein Entgelt für die Führung von Konten vorvertraglich informieren und dies im Kreditvertrag klar und prägnant angeben müsse (7 Ob 111/25m [Rz 76 ff]). 3. Der Oberste Gerichtshof ging davon aus, dass Zusatzentgelte – wie ein Kontoführungsentgelt – zwar der Inhaltskontrolle des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unterliegen. Eine Pauschalierung des Entgelts sei aber nicht von vornherein unzulässig, solange die konkreten Kosten nicht grob überschritten würden. Demgegenüber wäre die Verrechnung eines Entgelts, dem keine konkreten Zusatzleistungen und keine konkreten Kosten gegenüberstünden, unzulässig. Da das Kontoführungsentgelt verrechnet worden sei, um die Kosten diverser Informationen der Beklagten an die Kunden (etwa den aktuellen Kontostand, die Ratenhöhe, Änderungen beim Zinssatz und den aktuellen Zinsstand, auch die jährliche Übersicht, was der Kunde an Kapital und Zinsen getilgt hat) abzugelten, und sich die (dortige) Klägerin nicht darauf berufen habe, dass das Kontoführungsentgelt den Aufwand der Beklagten grob überschreite, sei die Klausel zulässig. Gegenteiliges ergebe sich auch nicht aus Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz 4, VKrG. Für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Kontoführungsentgelts sprächen auch Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 11, VKrG, wonach die Bank den Kreditnehmer beim Verbraucherkreditvertrag über ein Entgelt für die Führung von Konten vorvertraglich informieren und dies im Kreditvertrag klar und prägnant angeben müsse (7 Ob 111/25m [Rz 76 ff]).
[36] 4. Diese rechtliche Beurteilung, von der abzugehen sich der Senat nicht veranlasst sieht, ist auch dem vorliegenden Fall zugrunde zu legen. Abgesehen davon, dass zu 7 Ob 111/25m eine wortgleiche Klausel zu beurteilen war, hat sich die Klägerin auch hier nicht darauf berufen, dass das Kontoführungsentgelt den Aufwand der Beklagten grob überschreite (vgl dazu auch 4 Ob 74/22v [Rz 90 mwN]). Sie trat in erster Instanz auch deren Behauptung zu den im Rahmen der Kontoführung erbrachten Leistungen und den damit verbundenen Aufwendungen nicht entgegen (vgl RS0040101 [insb T1]; RS0040083). 4. Diese rechtliche Beurteilung, von der abzugehen sich der Senat nicht veranlasst sieht, ist auch dem vorliegenden Fall zugrunde zu legen. Abgesehen davon, dass zu 7 Ob 111/25m eine wortgleiche Klausel zu beurteilen war, hat sich die Klägerin auch hier nicht darauf berufen, dass das Kontoführungsentgelt den Aufwand der Beklagten grob überschreite vergleiche dazu auch 4 Ob 74/22v [Rz 90 mwN]). Sie trat in erster Instanz auch deren Behauptung zu den im Rahmen der Kontoführung erbrachten Leistungen und den damit verbundenen Aufwendungen nicht entgegen vergleiche RS0040101 [insb T1]; RS0040083).
[37] 5. Soweit sich die Klägerin auf § 10 Abs 1 VKrG bezieht, wonach die Bank dem Verbraucher auf sein Verlangen jederzeit während der Laufzeit des Kreditvertrags kostenlos eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung zu stellen habe, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt, dass sich daraus nicht ergibt, dass auch die (laufende) Kontoführung unentgeltlich sein muss (6 Ob 228/16x [Pkt 2.19 zu Klausel 27]; 7 Ob 111/25m [Rz 79]). Dies lässt sich auch nicht aus § 11 Abs 4 VKrG ableiten, wonach der Kreditgeber dem Verbraucher in jedem ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres eine (näher beschriebene) Kontomitteilung auszuhändigen hat, weil in dieser Bestimmung nicht geregelt wird, dass diese Information kostenlos zu erteilen wäre (7 Ob 111/25m [Rz 79]). Soweit die Klägerin entgegen 7 Ob 111/25m auf dem Standpunkt steht, dass diese Kontomitteilungen unentgeltlich wären, legt sie nicht nachvollziehbar dar, warum deshalb auch die laufende Kontoführung kostenlos sein müsste. 5. Soweit sich die Klägerin auf Paragraph 10, Absatz eins, VKrG bezieht, wonach die Bank dem Verbraucher auf sein Verlangen jederzeit während der Laufzeit des Kreditvertrags kostenlos eine Aufstellung in Form eines Tilgungsplans zur Verfügung zu stellen habe, hat der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt, dass sich daraus nicht ergibt, dass auch die (laufende) Kontoführung unentgeltlich sein muss (6 Ob 228/16x [Pkt 2.19 zu Klausel 27]; 7 Ob 111/25m [Rz 79]). Dies lässt sich auch nicht aus Paragraph 11, Absatz 4, VKrG ableiten, wonach der Kreditgeber dem Verbraucher in jedem ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres eine (näher beschriebene) Kontomitteilung auszuhändigen hat, weil in dieser Bestimmung nicht geregelt wird, dass diese Information kostenlos zu erteilen wäre (7 Ob 111/25m [Rz 79]). Soweit die Klägerin entgegen 7 Ob 111/25m auf dem Standpunkt steht, dass diese Kontomitteilungen unentgeltlich wären, legt sie nicht nachvollziehbar dar, warum deshalb auch die laufende Kontoführung kostenlos sein müsste.
[37] 6. Warum § 6 Abs 1 Z 9 und § 9 Abs 2 Z 11 VKrG, wonach der Kreditnehmer bei Verbraucherkrediten von der Bank vorvertraglich sowie im Kreditvertrag über ein allfälliges Entgelt für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge zu informieren sei, nicht für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Kontoführungsentgelts sprechen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht plausibel dargelegt. 6. Warum Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 9 und Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 11, VKrG, wonach der Kreditnehmer bei Verbraucherkrediten von der Bank vorvertraglich sowie im Kreditvertrag über ein allfälliges Entgelt für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge zu informieren sei, nicht für die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Kontoführungsentgelts sprechen soll, ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin auch nicht plausibel dargelegt.
[38] 7. Die erstmals in dritter Instanz behauptete Intransparenz der Klausel zum Kontoführungsentgelt ist nicht ersichtlich:
[39] 7.1. Der Begriff des Kontoführungsentgelts ist per se ausreichend klar, weil ein verständiger Durchschnittsverbraucher aufgrund dieser Bezeichnung versteht, dass er ein Entgelt für den Aufwand der Bank für die laufende Führung seines Kreditkontos bezahlt. Eine Auflistung der damit abgegoltenen Einzelleistungen der Bank ist grundsätzlich nicht erforderlich (vgl 2 Ob 238/23y [Rz 9]; 3 Ob 77/25g [Rz 24], jeweils zur „Bearbeitungsgebühr“). 7.1. Der Begriff des Kontoführungsentgelts ist per se ausreichend klar, weil ein verständiger Durchschnittsverbraucher aufgrund dieser Bezeichnung versteht, dass er ein Entgelt für den Aufwand der Bank für die laufende Führung seines Kreditkontos bezahlt. Eine Auflistung der damit abgegoltenen Einzelleistungen der Bank ist grundsätzlich nicht erforderlich vergleiche 2 Ob 238/23y [Rz 9]; 3 Ob 77/25g [Rz 24], jeweils zur „Bearbeitungsgebühr“).
[40] 7.2. Mit ihrem Argument, es sei unklar, ob sich das Kontoführungsentgelt mit anderen Leistungen der Beklagten „überschneide“, zeigt die Klägerin schon deshalb keinen Verstoß gegen § 6 Abs 3 KSchG auf, weil sie nicht darlegt, hinsichtlich welcher konkreten Leistungen sich Abgrenzungsschwierigkeiten stellen sollten. Soweit sie dazu ganz allgemein auf „Informationspflichten“ der Bank Bezug nimmt, lässt dies keine konkreten Leistungen der Beklagten erkennen. Sollte die Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang auf deren Pflichten nach §§ 10 Abs 1 und 11 Abs 4 VKrG abstellen, ergibt sich aus diesen Bestimmungen, welche Leistungen die Bank gegenüber ihrem Kunden zu erbringen hat. Eine Abgrenzung von der laufenden (vgl etwa Rössl, Die Rechtsprechung des OGH zu Kreditbearbeitungsentgelten, ÖBA 2026, 569 [572]) Kontoführung ist daher möglich. Eine Intransparenz aufgrund einer mangelnden Abgrenzung zu anderen vertraglich vereinbarten „Gebühren“ behauptet die Klägerin nicht. 7.2. Mit ihrem Argument, es sei unklar, ob sich das Kontoführungsentgelt mit anderen Leistungen der Beklagten „überschneide“, zeigt die Klägerin schon deshalb keinen Verstoß gegen Paragraph 6, Absatz 3, KSchG auf, weil sie nicht darlegt, hinsichtlich welcher konkreten Leistungen sich Abgrenzungsschwierigkeiten stellen sollten. Soweit sie dazu ganz allgemein auf „Informationspflichten“ der Bank Bezug nimmt, lässt dies keine konkreten Leistungen der Beklagten erkennen. Sollte die Klägerin auch im vorliegenden Zusammenhang auf deren Pflichten nach Paragraphen 10, Absatz eins und 11 Absatz 4, VKrG abstellen, ergibt sich aus diesen Bestimmungen, welche Leistungen die Bank gegenüber ihrem Kunden zu erbringen hat. Eine Abgrenzung von der laufenden vergleiche etwa Rössl, Die Rechtsprechung des OGH zu Kreditbearbeitungsentgelten, ÖBA 2026, 569 [572]) Kontoführung ist daher möglich. Eine Intransparenz aufgrund einer mangelnden Abgrenzung zu anderen vertraglich vereinbarten „Gebühren“ behauptet die Klägerin nicht.
[41] 8. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beklagte den Kreditnehmern zulässigerweise ein Kontoführungsentgelt verrechnet hat, weshalb das auf dessen Rückzahlung gerichtete Klagebegehren nicht zu Recht besteht. Der Revision der Beklagten wird daher Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Zahlungsbegehren im Umfang weiterer 215,86 EUR sA abgewiesen wird.
9. Kostenentscheidung
[42] 9.1. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf §§ 41, 50 ZPO. 9.1. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraphen 41, 50, ZPO.
[43] 9.2. Die infolge der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen neu zu treffende Kostenentscheidung für das Verfahren erster und zweiter Instanz beruht auf § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. 9.2. Die infolge der Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen neu zu treffende Kostenentscheidung für das Verfahren erster und zweiter Instanz beruht auf Paragraph 43, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO.
[44] In erster Instanz hat die Beklagte zu rund 85 % obsiegt. Sie hat daher einen Anspruch auf 70 % ihrer Vertretungskosten und auf 85 % ihrer Barauslagen. Sie hat ihrerseits der Klägerin 15 % deren Barauslagen zu ersetzen.
[45] Die Beklagte hat mit ihrer Berufung rund zur Hälfte obsiegt, sodass hinsichtlich der Vertretungskosten Kostenaufhebung eintritt und die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Pauschalgebühr hat, die aber auf Grundlage eines Berufungsinteresses von 428,86 EUR zu bemessen ist, weil § 10 Z 6b RATG nur für das anwaltliche Honorar einen Mindeststreitwert von 4.500 EUR normiert (vgl Obermaier, Kostenhandbuch4 [2024] Rz 2.29). Die Klägerin ist mit ihrer Berufung zur Gänze unterlegen, weshalb sie der Beklagten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat. Die Beklagte hat mit ihrer Berufung rund zur Hälfte obsiegt, sodass hinsichtlich der Vertretungskosten Kostenaufhebung eintritt und die Beklagte Anspruch auf Ersatz der Hälfte ihrer Pauschalgebühr hat, die aber auf Grundlage eines Berufungsinteresses von 428,86 EUR zu bemessen ist, weil Paragraph 10, Ziffer 6 b, RATG nur für das anwaltliche Honorar einen Mindeststreitwert von 4.500 EUR normiert vergleiche Obermaier, Kostenhandbuch4 [2024] Rz 2.29). Die Klägerin ist mit ihrer Berufung zur Gänze unterlegen, weshalb sie der Beklagten die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu ersetzen hat.