Aus dem Inhalt des unbestrittenen Sachverhalts ergibt sich, dass der Beklagte einerseits für sich das Eigentum an der in G***** gekauften Liegenschaft und damit auch des darauf errichteten Rohbaus erworben, dem Kläger aber in Aussicht gestellt hatte, dass er Nutznießer und Bewohner des Hauses werden sollte. Der Kläger hat seine Leistungen erbracht, um diesen Erfolg zu erreichen. Es handelt sich bei den noch strittigen Beträgen um das Entgelt für seinen persönlichen Einsatz bei der Errichtung des Rohbaus bzw um den Aufwand für seinen PKW, den er für Transport- und Anfahrtszwecke eingesetzt hatte. Dem Kläger waren die Leistungen keineswegs vom Beklagten aufgetragen worden, er besorgte auch, wie der Rekurs selbst einräumt, keine Geschäfte im Namen des Beklagten. Damit fehlen aber alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bevollmächtigungsvertrags (§ 1002 ABGB). Die Ausführungen des Rekurses, die das Gegenteil dartun wollen, sind geradezu unverständlich.Aus dem Inhalt des unbestrittenen Sachverhalts ergibt sich, dass der Beklagte einerseits für sich das Eigentum an der in G***** gekauften Liegenschaft und damit auch des darauf errichteten Rohbaus erworben, dem Kläger aber in Aussicht gestellt hatte, dass er Nutznießer und Bewohner des Hauses werden sollte. Der Kläger hat seine Leistungen erbracht, um diesen Erfolg zu erreichen. Es handelt sich bei den noch strittigen Beträgen um das Entgelt für seinen persönlichen Einsatz bei der Errichtung des Rohbaus bzw um den Aufwand für seinen PKW, den er für Transport- und Anfahrtszwecke eingesetzt hatte. Dem Kläger waren die Leistungen keineswegs vom Beklagten aufgetragen worden, er besorgte auch, wie der Rekurs selbst einräumt, keine Geschäfte im Namen des Beklagten. Damit fehlen aber alle Voraussetzungen für das Vorliegen eines Bevollmächtigungsvertrags (Paragraph 1002, ABGB). Die Ausführungen des Rekurses, die das Gegenteil dartun wollen, sind geradezu unverständlich.
Die Vereinbarungen der Streitteile beinhalten aber auch entgegen der Auffassung des Rekurses nicht die Gründung einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft, auch wenn eine solche dadurch zustandekommen kann, dass mehrere Personen, die nicht Ehegatten sein müssen (vgl QuHGZ 1969, 181/49), ihre Mühe, ihr Einkommen oder sonstige Sachen zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zum Erwerb eines Grundstücks und zur Errichtung eines Hauses, vereinigen (MietSlg. 21.245; RZ 1963, 51; EvBl 1958/112 uva). Ein Gesellschaftsvertrag bedarf auch keiner bestimmten Form und kann stillschweigend zustandekommen (EvBl 1963/243; Wahle in Klang2 V 502; Gschnitzer Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 112) Gesellschaftsverträge sind aber Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss vielmehr eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt (JBl 1966, 364; vgl auch SZ 33/112 ua; Wahle aaO 500, 540; Gschnitzer aaO 110). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. In welche Rechtsform die Beziehungen der beiden Streitteile in Zukunft gekleidet werden sollten, war offensichtlich überhaupt nicht abgesprochen. Es war damit auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger etwa nur Mieter werden und seine Leistungen in Form einer Zinsvorauszahlung oder auf ähnliche Weise verrechnen sollte. Einen Anspruch des Klägers auf Einräumung des gemeinschaftlichen Eigentums der Streitteile an der Liegenschaft, wie es bei Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses bestünde (4 Ob 558/72; vgl Wahle aaO 674; EvBl 1963/243; SZ 28/120), anerkennt auch der Beklagte selbst nicht, sonst hätte er nicht die Liegenschaft ohne Zustimmung des Klägers verkauft.Die Vereinbarungen der Streitteile beinhalten aber auch entgegen der Auffassung des Rekurses nicht die Gründung einer bürgerlichen Erwerbsgesellschaft, auch wenn eine solche dadurch zustandekommen kann, dass mehrere Personen, die nicht Ehegatten sein müssen vergleiche QuHGZ 1969, 181/49), ihre Mühe, ihr Einkommen oder sonstige Sachen zum gemeinsamen Nutzen, nämlich zum Erwerb eines Grundstücks und zur Errichtung eines Hauses, vereinigen (MietSlg. 21.245; RZ 1963, 51; EvBl 1958/112 uva). Ein Gesellschaftsvertrag bedarf auch keiner bestimmten Form und kann stillschweigend zustandekommen (EvBl 1963/243; Wahle in Klang2 römisch fünf 502; Gschnitzer Schuldrecht, Besonderer Teil und Schadenersatz, 112) Gesellschaftsverträge sind aber Verträge der wirtschaftlichen Organisation. Es genügt daher nicht, dass mehrere Personen an dem Eintritt eines bestimmten Erfolgs interessiert sind oder dass sie in einfacher Rechtsgemeinschaft stehen. Es muss vielmehr eine, wenn auch lose, Gemeinschaftsorganisation vereinbart sein, die jedem Partner gewisse Einwirkungs- oder Mitwirkungsrechte gibt (JBl 1966, 364; vergleiche auch SZ 33/112 ua; Wahle aaO 500, 540; Gschnitzer aaO 110). Davon kann im vorliegenden Fall keine Rede sein. In welche Rechtsform die Beziehungen der beiden Streitteile in Zukunft gekleidet werden sollten, war offensichtlich überhaupt nicht abgesprochen. Es war damit auch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger etwa nur Mieter werden und seine Leistungen in Form einer Zinsvorauszahlung oder auf ähnliche Weise verrechnen sollte. Einen Anspruch des Klägers auf Einräumung des gemeinschaftlichen Eigentums der Streitteile an der Liegenschaft, wie es bei Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses bestünde (4 Ob 558/72; vergleiche Wahle aaO 674; EvBl 1963/243; SZ 28/120), anerkennt auch der Beklagte selbst nicht, sonst hätte er nicht die Liegenschaft ohne Zustimmung des Klägers verkauft.
Auf die nähere Beurteilung des zwischen den Streitteilen bestandenen oder beabsichtigten Rechtsverhältnisses kommt es aber ohnehin nicht an, da jedenfalls der bei der Erbringung der Leistungen des Klägers erwartete (wie immer rechtlich zu beurteilende) Rechtsgrund nicht eingetreten ist, weil sich zunächst der Beklagte weigerte, die zugesagten weiteren Mittel zur Fertigstellung des Hauses bereitzustellen und sodann auch der Kläger seine Arbeitsleistungen einstellen musste. Der Zweck der Leistungen des Klägers, eine Wohnmöglichkeit im fertigzustellenden Haus zu erhalten, wurde endgültig dadurch vereitelt, dass der Beklagte die Liegenschaft mit dem Rohbau des Hauses verkaufte. Dass aber die Einräumung der Wohnmöglichkeit im fertiggestellten Haus einziger Grund für die Erbringung der Leistungen des Klägers war, steht außer Zweifel. Es kommt dann aber nicht einmal darauf an, ob zwischen den Streitteilen ein Vertrag bestand (vgl EvBl 1970/177). Der Kläger kann vielmehr in sinngemäßer Anwendung des § 1435 ABGB unter solchen Umständen nicht nur, soweit dies möglich ist, das Geleistete zurückfordern, weil der Geschäftszweck und jene Umstände, die nach dem Sinn des Geschäfts die Grundlage der Leistungen bildeten, weggefallen sind (SZ 41/76 und die dort zitierte Literatur; RZ 1966, 100; Gschnitzer aaO 136; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes2 I, 172), sondern auch den Ersatz für eigene Arbeits- und sonstige Leistungen begehren, die er in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit im fertigzustellenden Haus erbracht hat (vgl SZ 37/79 ua). Der Beklagte musste nämlich als Empfänger der Dienste des Klägers aus deren Zweckbestimmung entnehmen, dass er diese nur bei Erreichung des vom Kläger bezweckten Erfolgs ohne weitere Vergütung behalten darf, dass er also entweder die als Erfolg angestrebte Gegenleistung erbringen oder die Dienste, denen sonst der Rechtsgrund fehlte, entlohnen muss. Da Dienstleistungen nicht in natura erstattungsfähig sind, kommt hier nur eine angemessene Entlohnung in Frage; dieser Anspruch ist grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig (Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen in Wilburg - Festschrift, 74 f). Nur wenn der Kläger selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt hätte, könnte er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Beklagten stellen (Bydlinski aaO 76; vgl EvBl 1970/177; Wilburg in Klang2 VI 471), und lägen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, zB in der Streitsucht beider Teile, wäre das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des § 1304 ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen (Bydlinski aaO 77).Auf die nähere Beurteilung des zwischen den Streitteilen bestandenen oder beabsichtigten Rechtsverhältnisses kommt es aber ohnehin nicht an, da jedenfalls der bei der Erbringung der Leistungen des Klägers erwartete (wie immer rechtlich zu beurteilende) Rechtsgrund nicht eingetreten ist, weil sich zunächst der Beklagte weigerte, die zugesagten weiteren Mittel zur Fertigstellung des Hauses bereitzustellen und sodann auch der Kläger seine Arbeitsleistungen einstellen musste. Der Zweck der Leistungen des Klägers, eine Wohnmöglichkeit im fertigzustellenden Haus zu erhalten, wurde endgültig dadurch vereitelt, dass der Beklagte die Liegenschaft mit dem Rohbau des Hauses verkaufte. Dass aber die Einräumung der Wohnmöglichkeit im fertiggestellten Haus einziger Grund für die Erbringung der Leistungen des Klägers war, steht außer Zweifel. Es kommt dann aber nicht einmal darauf an, ob zwischen den Streitteilen ein Vertrag bestand vergleiche EvBl 1970/177). Der Kläger kann vielmehr in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1435, ABGB unter solchen Umständen nicht nur, soweit dies möglich ist, das Geleistete zurückfordern, weil der Geschäftszweck und jene Umstände, die nach dem Sinn des Geschäfts die Grundlage der Leistungen bildeten, weggefallen sind (SZ 41/76 und die dort zitierte Literatur; RZ 1966, 100; Gschnitzer aaO 136; Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechtes2 römisch eins, 172), sondern auch den Ersatz für eigene Arbeits- und sonstige Leistungen begehren, die er in der Erwartung der späteren Einräumung der Wohnmöglichkeit im fertigzustellenden Haus erbracht hat vergleiche SZ 37/79 ua). Der Beklagte musste nämlich als Empfänger der Dienste des Klägers aus deren Zweckbestimmung entnehmen, dass er diese nur bei Erreichung des vom Kläger bezweckten Erfolgs ohne weitere Vergütung behalten darf, dass er also entweder die als Erfolg angestrebte Gegenleistung erbringen oder die Dienste, denen sonst der Rechtsgrund fehlte, entlohnen muss. Da Dienstleistungen nicht in natura erstattungsfähig sind, kommt hier nur eine angemessene Entlohnung in Frage; dieser Anspruch ist grundsätzlich vom verschafften Nutzen unabhängig (Bydlinski, Lohn- und Kondiktionsansprüche aus zweckverfehlenden Arbeitsleistungen in Wilburg - Festschrift, 74 f). Nur wenn der Kläger selbst den zunächst angestrebten Erfolg durch sein Verhalten vereitelt hätte, könnte er nur Ansprüche im Rahmen der Bereicherung des Beklagten stellen (Bydlinski aaO 76; vergleiche EvBl 1970/177; Wilburg in Klang2 römisch sechs 471), und lägen die adäquaten Ursachen der Zweckvereitelung auf beiden Seiten, zB in der Streitsucht beider Teile, wäre das Leistungsrisiko, das sich in der Differenz zwischen dem Entgeltanspruch und dem am Nutzen orientierten Kondiktionsanspruch ausdrückt, in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 1304, ABGB beiden Beteiligten aufzuerlegen (Bydlinski aaO 77).
Da das Erstgericht zwar die vom Kläger erbrachten Leistungen feststellte, aber keine Feststellungen zur Höhe des Anspruchs traf, sah das Berufungsgericht, von seiner richtigen Rechtsansicht ausgehend, das Verfahren erster Instanz im Rahmen der Aufhebung zu Recht als mangelhaft an. Es fehlen auch ausreichende Grundlagen zur Beurteilung, nach welchen Maßstäben der Anspruch des Klägers zu beurteilen ist. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.