Rechtstracker.at
Entscheidung 20 Ds 1/22k×

Entscheidung 20 Ds 1/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

20Ds1/22k

Entscheidungsdatum

03.03.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 3. März 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats 15 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Oberösterreich vom 25. November 2021, AZ D 5/20, D 6/20, (15 DV 33/20, 16 DV 34/20), TZ 45, nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbeitrag mit 500 Euro festgesetzt.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß Paragraph 41, DSt mit dem Pauschalkostenbeitrag in Höhe von 700 Euro festgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten mit dem Ziel der Reduktion des genannten Beitrags auf 200 Euro.

[3] Nach umfangreichem Vorverfahren (mit vielstündigen Zeugenvernehmungen bei einem Schwergewicht zu D 6/20) dauerte die zur Entscheidung römisch eins. Instanz führende Verhandlung 7/2 Stunden, die vor dem Obersten Gerichtshof 1/2 Stunde. Das Berufungsurteil lautete auf Freispruch vom Vorwurf zu AZ D 5/20 und Bestätigung des Schuldspruchs zu AZ D 6/20 (20 Ds 9/21k).

[4]           Unter stärkerer Gewichtung des Teilfreispruchs (als dies in erster Instanz offenbar vorgenommen wurde) und der drei Sorgepflichten des durchschnittlich verdienenden Verurteilten entspricht ein Pauschalkostenbeitrag von 500 Euro den gesetzlichen Bemessungsvorgaben (die allerdings entgegen dem Rechtsmittelvorbringen nicht auf Schuld- und Unrechtsgehalt der verurteilten Tat abstellen), weshalb der Beschwerde insofern Folge zu geben war.

Textnummer

E134046

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00001.22K.0303.000

Im RIS seit

10.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2022

Dokumentnummer

JJT_20220303_OGH0002_0200DS00001_22K0000_000