[4] Dagegen richtet sich die Berufung der Beschuldigten wegen Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen [hier der Sache nach § 281 Abs 1 Z 3, 4, 5 und 9 lit a] in deren Rahmen vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe. Dagegen richtet sich die Berufung der Beschuldigten wegen Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen [hier der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 9 lit a] in deren Rahmen vergleiche RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe.
[5] Zutreffend weist die Verfahrensrüge (Z 3) darauf hin, dass die (im Erkenntnis verwertete; vgl ES 8) Aussage des Zeugen Dr. * H* vor dem Untersuchungskommissär (Beilagen-Nr. 4./ in der Beilagenmappe) verlesen wurde, ohne dass eine der dafür erforderlichen Voraussetzungen des – gemäß § 77 Abs 3 DSt sinngemäß anzuwendenden – § 252 Abs 1 StPO vorlag (vgl RIS-Justiz RS0120666). Zutreffend weist die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) darauf hin, dass die (im Erkenntnis verwertete; vergleiche ES 8) Aussage des Zeugen Dr. * H* vor dem Untersuchungskommissär (Beilagen-Nr. 4./ in der Beilagenmappe) verlesen wurde, ohne dass eine der dafür erforderlichen Voraussetzungen des – gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DSt sinngemäß anzuwendenden – Paragraph 252, Absatz eins, StPO vorlag vergleiche RIS-Justiz RS0120666).
[6] Denn dem Protokoll der Disziplinarverhandlung (vgl ON 51c, insbesondere S 11) ist weder eine Zustimmungserklärung iSd § 252 Abs 1 Z 4 StPO noch ein Verhalten der (durch einen Verteidiger vertretenen) Beschuldigten zu entnehmen, aus dem sich die Annahme einer solchen Willenserklärung schlüssig begründen ließe. (Bloß) Das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Verlesung reicht für die Annahme einer konkludenten Zustimmung schon deshalb nicht hin, weil dies die Etablierung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Rügepflicht bedeuten würde (vgl RIS-Justiz RS0099242 [T1, T2]). Im Übrigen beantragte die Beschuldigte vorliegend unmittelbar im Anschluss an die Verlesung die Ladung und Vernehmung des Zeugen Dr. H*. Denn dem Protokoll der Disziplinarverhandlung vergleiche ON 51c, insbesondere S 11) ist weder eine Zustimmungserklärung iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO noch ein Verhalten der (durch einen Verteidiger vertretenen) Beschuldigten zu entnehmen, aus dem sich die Annahme einer solchen Willenserklärung schlüssig begründen ließe. (Bloß) Das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Verlesung reicht für die Annahme einer konkludenten Zustimmung schon deshalb nicht hin, weil dies die Etablierung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Rügepflicht bedeuten würde vergleiche RIS-Justiz RS0099242 [T1, T2]). Im Übrigen beantragte die Beschuldigte vorliegend unmittelbar im Anschluss an die Verlesung die Ladung und Vernehmung des Zeugen Dr. H*.
[7] Wenngleich ein Zeuge – soweit er (wie hier) kein Rechtsanwalt ist – gemäß § 27 Abs 3 iVm § 36 Abs 4 DSt nicht zur Aussage vor dem Disziplinarrat verhalten werden kann, so erlaubt dieser Umstand allein nicht die – in casu ohne einen diesbezüglichen Ladungsversuch oder einer schon bekannten Weigerung des Zeugen, vor dem Disziplinarrat (neuerlich) auszusagen, vorgenommene – Beurteilung, dass dessen persönliches Erscheinen iSd § 252 Abs 1 Z 1 StPO füglich nicht bewerkstelligt werden könne (vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 36 Rz 3, RIS-Justiz RS0056141 und [zur ähnlich gelagerten Ladung von Zeugen aus dem Ausland] RS0075230 [sowie VfGH 19. 6. 2002, B 1404/01]; gegenteilig RS0056964). Wenngleich ein Zeuge – soweit er (wie hier) kein Rechtsanwalt ist – gemäß Paragraph 27, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, DSt nicht zur Aussage vor dem Disziplinarrat verhalten werden kann, so erlaubt dieser Umstand allein nicht die – in casu ohne einen diesbezüglichen Ladungsversuch oder einer schon bekannten Weigerung des Zeugen, vor dem Disziplinarrat (neuerlich) auszusagen, vorgenommene – Beurteilung, dass dessen persönliches Erscheinen iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO füglich nicht bewerkstelligt werden könne vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 36, Rz 3, RIS-Justiz RS0056141 und [zur ähnlich gelagerten Ladung von Zeugen aus dem Ausland] RS0075230 [sowie VfGH 19. 6. 2002, B 1404/01]; gegenteilig RS0056964).
[8] Aufgrund der Verwertung der Angaben des Zeugen Dr. * H* im Erkenntnis kann ein nachteiliger Einfluss der Formverletzung nicht ausgeschlossen werden.
[9] Da bereits dieser Verfahrensfehler eine Aufhebung des Erkenntnisses erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen.
[10] Mit ihrer Berufung wegen Strafe war die Beschuldigte auf die Kassation zu verweisen.