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Entscheidung 20 Ds 1/26s×

Entscheidung 20 Ds 1/26s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

20Ds1/26s

Entscheidungsdatum

15.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 15. September 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als weitere Richterin und die Rechtsanwälte Dr. Karisch und Dr. Danler als Anwaltsrichter in Gegenwart der FOI Jäger als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt über die Berufung der Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 30. Juni 2025, GZ D 9/24-52, nach nichtöffentlicher Verhandlung in Anwesenheit der Vertreterin der Generalprokuratur, Generalanwältin Mag. Wehofer, der Beschuldigten und ihres Verteidigers Mag. Krakow zu Recht erkannt:

Spruch

In Stattgebung der Berufung wird das angefochtene Erkenntnis aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien verwiesen.

Mit ihrer gegen den Ausspruch über die Strafe gerichteten Berufung wird die Beschuldigte auf die kassatorische Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * [richtig:] der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

[2]              Danach hat sie am 22. März 2023 trotz einer ihr vom * der Ärztekammer für *, *, für die Ärztekammer * erteilten Vollmacht und obwohl sie auch von der Kurienversammlung der niedergelassenen Ärztinnen, der ärztlichen N* GmbH, der Ärzte Einkaufsservice E* GmbH, der Ä*gesellschaft mbH und der Är* GmbH Vollmacht erhalten hatte, ohne Zustimmung sämtlicher Vollmachtgeber und unter Verletzung ihrer Verschwiegenheitspflicht mit der für das Ermittlungsverfahren AZ * der Staatsanwaltschaft * zuständigen Staatsanwältin Kontakt aufgenommen und dieser im Zuge der Vertretung Informationen übermittelt, die geeignet waren, die Interessen der Vollmachtgeber zu beeinträchtigen, indem sie behauptete,

• der * der Ärztekammer für * *, und andere Funktionäre der Vollmachtgeber würden „Einwirkungen vornehmen,“ um die strafrechtliche Aufklärung der Vorwürfe im gegenständlichen Ermittlungsverfahren zu behindern, sowie

• * hätte Funktionären Vorteile angeboten, um von diesen bei der Abstimmung in den entsprechenden Gremien die für die Behinderung der Ermittlungen erforderliche Zustimmung zu erhalten.

[3]         Über die Beschuldigte wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in Höhe von 7.000 Euro verhängt.

Rechtliche Beurteilung

[4]         Dagegen richtet sich die Berufung der Beschuldigten wegen Schuld (zur Geltendmachung von Nichtigkeitsgründen [hier der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 9 lit a] in deren Rahmen vergleiche RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und Strafe.

[5]         Zutreffend weist die Verfahrensrüge (Ziffer 3,) darauf hin, dass die (im Erkenntnis verwertete; vergleiche ES 8) Aussage des Zeugen Dr. * H* vor dem Untersuchungskommissär (Beilagen-Nr. 4./ in der Beilagenmappe) verlesen wurde, ohne dass eine der dafür erforderlichen Voraussetzungen des – gemäß Paragraph 77, Absatz 3, DSt sinngemäß anzuwendenden – Paragraph 252, Absatz eins, StPO vorlag vergleiche RIS-Justiz RS0120666).

[6]         Denn dem Protokoll der Disziplinarverhandlung vergleiche ON 51c, insbesondere S 11) ist weder eine Zustimmungserklärung iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO noch ein Verhalten der (durch einen Verteidiger vertretenen) Beschuldigten zu entnehmen, aus dem sich die Annahme einer solchen Willenserklärung schlüssig begründen ließe. (Bloß) Das Unterlassen eines Widerspruchs gegen die Verlesung reicht für die Annahme einer konkludenten Zustimmung schon deshalb nicht hin, weil dies die Etablierung einer im Gesetz nicht vorgesehenen Rügepflicht bedeuten würde vergleiche RIS-Justiz RS0099242 [T1, T2]). Im Übrigen beantragte die Beschuldigte vorliegend unmittelbar im Anschluss an die Verlesung die Ladung und Vernehmung des Zeugen Dr. H*.

[7]         Wenngleich ein Zeuge – soweit er (wie hier) kein Rechtsanwalt ist – gemäß Paragraph 27, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 36, Absatz 4, DSt nicht zur Aussage vor dem Disziplinarrat verhalten werden kann, so erlaubt dieser Umstand allein nicht die – in casu ohne einen diesbezüglichen Ladungsversuch oder einer schon bekannten Weigerung des Zeugen, vor dem Disziplinarrat (neuerlich) auszusagen, vorgenommene – Beurteilung, dass dessen persönliches Erscheinen iSd Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins, StPO füglich nicht bewerkstelligt werden könne vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 36, Rz 3, RIS-Justiz RS0056141 und [zur ähnlich gelagerten Ladung von Zeugen aus dem Ausland] RS0075230 [sowie VfGH 19. 6. 2002, B 1404/01]; gegenteilig RS0056964).

[8]              Aufgrund der Verwertung der Angaben des Zeugen Dr. * H* im Erkenntnis kann ein nachteiliger Einfluss der Formverletzung nicht ausgeschlossen werden.

[9]              Da bereits dieser Verfahrensfehler eine Aufhebung des Erkenntnisses erfordert, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Berufungsvorbringen.

[10]          Mit ihrer Berufung wegen Strafe war die Beschuldigte auf die Kassation zu verweisen.

Textnummer

E148555

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0200DS00001.26S.0915.000

Im RIS seit

29.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260915_OGH0002_0200DS00001_26S0000_000