Entscheidung 20 Ds 10/20f
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
17.11.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats 11 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 21. August 2020, GZ D 26/18, 11 DV 11/19-94, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 17. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats 11 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 21. August 2020, GZ D 26/18, 11 DV 11/19-94, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbeitrag mit 900 Euro festgesetzt.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 DSt mit dem Pauschalkostenbeitrag in Höhe von 1100 Euro festgesetzt.Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß Paragraph 41, DSt mit dem Pauschalkostenbeitrag in Höhe von 1100 Euro festgesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten mit dem Ziel der Redukion des genannen Beitrags auf 300 Euro.
Nach außergewöhnlich umfangreichem Vorverfahren (mit vielstündigen Zeugenvernehmungen, zahlreicher Korrespondenz und diversen Telefonaten) dauerte die zur Entscheidung I. Instanz führende Verhandlung 5/2 Stunden (mit anschließenden erfolglosen Protokollberichtigungs- respektive Ablehnungsanträgen), die vor dem Obersten Gerichtshof 1/2 Stunde und ergab eine Bestätigung der Entscheidung des Disziplinarrats (30 Ds 6/19i, 7/19m, TZ 93).Nach außergewöhnlich umfangreichem Vorverfahren (mit vielstündigen Zeugenvernehmungen, zahlreicher Korrespondenz und diversen Telefonaten) dauerte die zur Entscheidung römisch eins. Instanz führende Verhandlung 5/2 Stunden (mit anschließenden erfolglosen Protokollberichtigungs- respektive Ablehnungsanträgen), die vor dem Obersten Gerichtshof 1/2 Stunde und ergab eine Bestätigung der Entscheidung des Disziplinarrats (30 Ds 6/19i, 7/19m, TZ 93).
Gegenstand des Disziplinarverfahrens waren beleidigende Äußerungen im Zusammenhang mit einer aufgeheizten familiären Streitlage.
Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass weniger als die Hälfte der im Einleitungsbeschluss TZ 61 enthaltenen Verdachtspunkte in einen Schuldspruch (TZ 72) mündete, weil es bei den anderen an der dafür notwendigen Publizität mangelte (dazu Lehner in Engelhart et al RAO10 DSt § 1 Rz 12). Die aufwändige Erarbeitung der Beweiswürdigungsgrundlage kann aber nicht allein mathematisch zerteilt werden.Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass weniger als die Hälfte der im Einleitungsbeschluss TZ 61 enthaltenen Verdachtspunkte in einen Schuldspruch (TZ 72) mündete, weil es bei den anderen an der dafür notwendigen Publizität mangelte (dazu Lehner in Engelhart et al RAO10 DSt Paragraph eins, Rz 12). Die aufwändige Erarbeitung der Beweiswürdigungsgrundlage kann aber nicht allein mathematisch zerteilt werden.
Mit Blick auf die besondere Lage des Falles und ein unbestritten gebliebenes Durchschnittseinkommen (3.500 Euro monatlich) entspricht ein Pauschalkostenbeitrag von 900 Euro den gesetzlichen Bemessungsvorgaben, weshalb der Beschwerde insofern Folge zu geben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0200DS00010.20F.1117.000
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2020
Dokumentnummer
JJT_20201117_OGH0002_0200DS00010_20F0000_000