Entscheidung 20 Ds 12/22b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
08.09.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 20. Juli 2022, AZ D 12/20, TZ 26, nach Einsicht durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8. September 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 20. Juli 2022, AZ D 12/20, TZ 26, nach Einsicht durch die Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbeitrag mit 600 Euro festgesetzt.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 „Abs 2“ DSt mit 1.171,83 Euro festgesetzt, wobei sich nur aus einem dem Aktendeckel unjournalisiert angehefteten Blatt eine nähere Begründung sowie die Höhe der Barauslagen mit 51,83 Euro ergibt. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß Paragraph 41, „Abs 2“ DSt mit 1.171,83 Euro festgesetzt, wobei sich nur aus einem dem Aktendeckel unjournalisiert angehefteten Blatt eine nähere Begründung sowie die Höhe der Barauslagen mit 51,83 Euro ergibt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten mit dem Ziel der Reduktion des genannten Beitrags auf 500 Euro.
[3] Nach einfachem Vorverfahren (mit zwei kurzen Zeugenvernehmungen) dauerte die zur Entscheidung Ⅰ. Instanz führende Verhandlung 3/2 Stunden, die vor dem vom Beschuldigten mit Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe angerufenen Obersten Gerichtshof 1/4 Stunde. Das Berufungsurteil lautete auf Bestätigung. Der disziplinär zu beurteilende Sachverhalt war sachlich und rechtlich unkompliziert.
[4] Nach den Kriterien des § 41 Abs 2 DSt und der dazu ergangenen Judikatur – zu denen die offenbar zum angefochtenen Beschluss führenden Berechnungen keinerlei Bezug herstellen – war der Beschwerde im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben. [4] Nach den Kriterien des Paragraph 41, Absatz 2, DSt und der dazu ergangenen Judikatur – zu denen die offenbar zum angefochtenen Beschluss führenden Berechnungen keinerlei Bezug herstellen – war der Beschwerde im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00012.22B.0908.000
Zuletzt aktualisiert am
19.09.2022
Dokumentnummer
JJT_20220908_OGH0002_0200DS00012_22B0000_000