[3] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die – (nominell) auch Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 5, Z 7, Z 9 lit a und Z 9 lit b StPO relevierende (vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung des Beschuldigten. [3] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die – (nominell) auch Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,, Ziffer 7,, Ziffer 9, Litera a und Ziffer 9, Litera b, StPO relevierende vergleiche RIS-Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung des Beschuldigten.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) zeigt zutreffend auf, dass die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die rechtliche Annahme einer Berufspflichtenverletzung nicht zu tragen vermögen. [4] Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zeigt zutreffend auf, dass die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die rechtliche Annahme einer Berufspflichtenverletzung nicht zu tragen vermögen.
[5] In allen Fällen für die Tatbestandsmäßigkeit entscheidenden verbalen Handelns ist es unabdingbar, dass – die rechtliche Beurteilung erst ermöglichende – Tatsachenfeststellungen zum Bedeutungsinhalt (Sinn) der inkriminierten (hier: schriftlichen) Äußerung getroffen werden, während die Wiedergabe des (exakten) Wortlauts lediglich der Begründung dieser Feststellungen dienen kann (RIS-Justiz RS0092588, RS0092437 [T4]).
[6] Vorliegend hat der Disziplinarrat keine Feststellungen zum Bedeutungsinhalt der einzelnen Passagen des „in seiner Gesamtheit“ inkriminierten Schreibens getroffen.
[7] So lässt sich dem Erkenntnis zu 1) nicht entnehmen, mit welcher Aussage – welchen konkreten Sinngehalts – der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2020 die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts * durch * K* infrage gestellt haben soll, sodass – auch mangels entsprechender Annahmen zur subjektiven Tatseite – unklar bleibt, ob der Vorgang der Vollmachtserteilung selbst oder aber die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung infolge (bereits im Zeitpunkt der Erteilung dieser Vollmacht; vgl RIS-Justiz RS0019873) fehlender Geschäftsfähigkeit der * K* angezweifelt wurde. [7] So lässt sich dem Erkenntnis zu 1) nicht entnehmen, mit welcher Aussage – welchen konkreten Sinngehalts – der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 8. Oktober 2020 die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts * durch * K* infrage gestellt haben soll, sodass – auch mangels entsprechender Annahmen zur subjektiven Tatseite – unklar bleibt, ob der Vorgang der Vollmachtserteilung selbst oder aber die Wirksamkeit dieser Rechtshandlung infolge (bereits im Zeitpunkt der Erteilung dieser Vollmacht; vergleiche RIS-Justiz RS0019873) fehlender Geschäftsfähigkeit der * K* angezweifelt wurde.
[8] Auch der zu 2) festgestellte Sachverhalt ermöglicht infolge Fehlens von Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt nicht die Beurteilung, dass durch die inkriminierten Äußerungen gegen das – eine Ausformung der gesetzlichen Pflicht des Rechtsanwalts, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (§ 10 Abs 2 RAO), bildende, in eigener Sache und im Zuge einer Tätigkeit als Parteienvertreter zu beachtende – Verbot verstoßen wurde, andere Rechtsanwälte in den Streit zu ziehen und (unnötig) persönlich anzugreifen (RIS-Justiz RS0056115; Engelhart in Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 21 RL-BA 2015 Rz 2). [8] Auch der zu 2) festgestellte Sachverhalt ermöglicht infolge Fehlens von Konstatierungen zum Bedeutungsinhalt nicht die Beurteilung, dass durch die inkriminierten Äußerungen gegen das – eine Ausformung der gesetzlichen Pflicht des Rechtsanwalts, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren (Paragraph 10, Absatz 2, RAO), bildende, in eigener Sache und im Zuge einer Tätigkeit als Parteienvertreter zu beachtende – Verbot verstoßen wurde, andere Rechtsanwälte in den Streit zu ziehen und (unnötig) persönlich anzugreifen (RIS-Justiz RS0056115; Engelhart in Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 21, RL-BA 2015 Rz 2).
[9] Schon aufgrund dieses Feststellungsdefizits war in Stattgebung der Berufung wegen Nichtigkeit – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer verwiesen. Eines Eingehens auf das weitere Vorbringen bedarf es nicht.
[10] Mit seiner Berufung im Übrigen war der Beschuldigte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.