Entscheidung 20 Ds 14/22x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.02.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Februar 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, Zahl D 81/15 der Rechtsanwaltskammer * über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen einen Beschluss des Disziplinarrats vom 12. Juli 2021 (ON 83 S 4) nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Februar 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, Zahl D 81/15 der Rechtsanwaltskammer * über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen einen Beschluss des Disziplinarrats vom 12. Juli 2021 (ON 83 S 4) nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Im Verfahren Zahl D 81/15 der Rechtsanwaltskammer * wies der Disziplinarrat den im Zuge der mündlichen Disziplinarverhandlung am 12. Juni 2021 gestellten Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Ablehnung aller Mitglieder des Disziplinarrats ab (ON 83 S 4).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war zurückzuweisen, weil gemäß § 26 Abs 5 letzter Satz DSt ein abgesondertes Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluss des Disziplinarrats nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0132440). [2] Die dagegen gerichtete Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten war zurückzuweisen, weil gemäß Paragraph 26, Absatz 5, letzter Satz DSt ein abgesondertes Rechtsmittel gegen einen derartigen Beschluss des Disziplinarrats nicht zulässig ist (RIS-Justiz RS0132440).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0200DS00014.22X.0214.000
Zuletzt aktualisiert am
13.04.2023
Dokumentnummer
JJT_20230214_OGH0002_0200DS00014_22X0000_000