Gegen dieses in seinem freisprechenden Teil rechtskräftige Erkenntnis richtet sich die Berufung der Disziplinarbeschuldigten wegen Vorliegens der Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 Z 9 lit b und Z 10 StPO (jeweils iVm § 77 Abs 3 DSt) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe.Gegen dieses in seinem freisprechenden Teil rechtskräftige Erkenntnis richtet sich die Berufung der Disziplinarbeschuldigten wegen Vorliegens der Nichtigkeitsgründe des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b und Ziffer 10, StPO (jeweils in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld und über die Strafe.
Der Kammeranwalt beantragte, der Berufung keine Folge zu geben.
Nach der die Verurteilung tragenden (gegen die Verantwortung von ***** auf die Aussagen von ***** und ***** gegründete) erstinstanzlichen Feststellung hat die Beschuldigte als Parteienvertreterin in einer von ihr für ihre Mandanten am 17. Februar 2016 beim Bezirksgericht ***** eingebrachten schriftlichen (Folge-)Eingabe „unrichtiges und wahrheitswidriges“ Prozessvorbringen erstattet, indem sie behauptete, dass ***** die Standesbeamtin des Standesamts ***** ***** in einer Art und Weise beschimpft und bedroht habe, dass sich diese aus Furcht vor Vergeltung gezwungen gesehen habe, Polizeikräfte darüber zu informieren (ES 40 ff, 48 ff, 54 f).
Der Oberste Gerichtshof sah sich nach Lage des Falles veranlasst, das Beweisverfahren durch eine Anfrage sowohl an die Stadtpolizei ***** als auch an die Landespolizeidirektion für Oberösterreich zu ergänzen.
Dem Antwort-Schreiben der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 19. Februar 2018, GZ: P1/1/2018-Hoe, ist zu entnehmen, dass (aufgrund von Angaben der „betreffenden Mitarbeiterin des Standesamtes“) die Standesbeamtin ***** im Zuge der Vorbereitung der Eheschließung zwischen ***** und ***** ein telefonischer Anruf erreichte und dass die Anruferin nach Erhalt der Mitteilung, dass die Durchführung der Eheschließung vom Standesamt ***** (vorläufig) abgelehnt werde, ziemlich „ausgezuckt“ sei und sie außerdem ihr persönliches Vorbeikommen angekündigt habe. Die Standesbeamtin habe nach diesem Telefonat mit der Stadtpolizei ***** telefonisch Verbindung aufgenommen und ersucht, diese im Falle, dass die Anruferin (aus einer Zusammenschau ergibt sich, dass die Anruferin ***** war) beim Standesamt erscheinen und in diesem Zusammenhang Schwierigkeiten bereiten sollte, um Hilfe rufen zu dürfen.
Dies kann schwerlich in Einklang gebracht werden mit der erstinstanzlichen Feststellung, wonach es ein Telefonat der Braut ***** mit der Standesbeamtin *****, im Rahmen desselben das Gespräch derart eskaliert wäre, dass die Standesbeamtin die Stadtpolizei ***** sowie das Bezirkspolizeikommando kontaktiert hätte, nie gegeben hat (ES 41 unten) aber auch mit dem Inhalt der von ***** am 22. Februar 2016 abgegebenen Erklärung, wonach zwischen ihr und ***** kein Telefonat stattgefunden hat, weswegen auch die Behauptung nicht stimme, dass ***** die Kontrolle über sich selbst verloren und mich beschimpft und beleidigt hätte (Beil ./7, TZ 10 und ES 42 vorletzter Absatz) sowie mit den korrespondierenden Angaben der Letztgenannten (TZ 13).
Die Mitteilung der Polizei – an der zu zweifeln kein Anhaltspunkt besteht – deckt sich indes mit der Einlassung der Beschuldigten, ihr (im Gegenstand inkriminiertes) Vorbringen habe sich auf eine entsprechende Äußerung der Standesbeamtin gestützt (TZ 46 S 3).
Das Schreiben der Stadtpolizei G***** vom 1. März 2018, GZ 15879/2018-Bar, beschränkt sich auf die Darstellung eines „Anrufes“ einer Rechtsanwältin bei „einer Mitarbeiterin des Standesamtes“, in dem erstere vor einem „aggressiven Verhalten der Braut“ gewarnt habe (vgl dazu die entsprechenden Passagen im angefochtenen Erkenntnis S 41, 49).Das Schreiben der Stadtpolizei G***** vom 1. März 2018, GZ 15879/2018-Bar, beschränkt sich auf die Darstellung eines „Anrufes“ einer Rechtsanwältin bei „einer Mitarbeiterin des Standesamtes“, in dem erstere vor einem „aggressiven Verhalten der Braut“ gewarnt habe vergleiche dazu die entsprechenden Passagen im angefochtenen Erkenntnis S 41, 49).
Bei dieser Beweislage lässt sich der Nachweis, die Rechtsmittelwerberin habe ein inhaltlich unrichtiges und somit disziplinär fassbares Vorbringen erstattet, zweifelsfrei nicht führen.
Daher war in Stattgebung der Berufung wegen Schuld das angefochtene Erkenntnis aufzuheben, in der Sache selbst auf einen Freispruch zu erkennen und die Beschuldigte mit ihrem weiteren Berufungsvorbringen darauf zu verweisen.