Der Disziplinarrat hat die Überschreitung des zulässigen Honorars um 31,3 % nicht als disziplinarrechtlich relevante maßlose Honorarüberschreitung gewertet (ES 11 vorletzter Absatz) und damit den Freispruch darauf gestützt, der Tatbestand des § 1 DSt sei nicht hergestellt. Der Hinweis auf Daten von in Kopie der Mandantschaft ohnehin übermittelten Briefen wurde als ausreichende Leistungsaufschlüsselung angesehen (ES 11 oben).Der Disziplinarrat hat die Überschreitung des zulässigen Honorars um 31,3 % nicht als disziplinarrechtlich relevante maßlose Honorarüberschreitung gewertet (ES 11 vorletzter Absatz) und damit den Freispruch darauf gestützt, der Tatbestand des Paragraph eins, DSt sei nicht hergestellt. Der Hinweis auf Daten von in Kopie der Mandantschaft ohnehin übermittelten Briefen wurde als ausreichende Leistungsaufschlüsselung angesehen (ES 11 oben).
Bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe ist der Berufungswerber verpflichtet, den Sachverhalt des angefochtenen Erkenntnisses ohne Beifügung oder Weglassung mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, weshalb seiner Ansicht nach letzteres verletzt worden sei (13 Os 1/96, 13 Os 2/96, SSt 62/77 uva). Er hat dabei klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen, wobei diese nicht nur zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten ist (Fabrizy, StPO12 § 281 Rz 7 mwN).Bei Geltendmachung materiell-rechtlicher Nichtigkeitsgründe ist der Berufungswerber verpflichtet, den Sachverhalt des angefochtenen Erkenntnisses ohne Beifügung oder Weglassung mit dem Gesetz zu vergleichen und anzugeben, weshalb seiner Ansicht nach letzteres verletzt worden sei (13 Os 1/96, 13 Os 2/96, SSt 62/77 uva). Er hat dabei klarzustellen, aus welchen ausdrücklich zu bezeichnenden Tatsachen welche rechtliche Konsequenz hätte abgeleitet werden sollen, wobei diese nicht nur zu behaupten, sondern methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten ist (Fabrizy, StPO12 Paragraph 281, Rz 7 mwN).
Der Berufungswerber vermag mit dem Hinweis auf eine „ständige Rechtsprechung“ (gemeint wohl RIS-Justiz RS0055114, RS0055068) nicht zu überzeugen, dass im Gegenstand – auch unter Berücksichtigung der absoluten Zahlen – eine maßlose Überhöhung vorläge. Zur Überprüfbarkeit der Honorarnote beschränkt sich das Vorbringen auf die bloße Behauptung, es hätten auch die Briefadressaten festgehalten werden müssen.
Wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme im Ergebnis zutreffend aufzeigt, dringt der Berufungswerber auch mit seiner Forderung nicht durch, die Voraussetzungen des § 3 DSt lägen fallbezogen nicht vor.Wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme im Ergebnis zutreffend aufzeigt, dringt der Berufungswerber auch mit seiner Forderung nicht durch, die Voraussetzungen des Paragraph 3, DSt lägen fallbezogen nicht vor.
Der Hinweis auf die Forderung eines – nach dem Ergebnis der Begutachtung durch den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer – zunächst um rund 31 % überhöhten Honorars reicht dazu ebenso wenig hin wie das Argument einer erst etwa ein Jahr nach Erstellung des Gutachtens und fünf Tage vor der Disziplinarverhandlung erfolgten Korrektur der Honorarnote.
Zum Vorwurf der gegenüber der späteren Vertreterin der Honorarschuldnerin für den Fall der Nichtzahlung – vor der Begutachtung durch den Ausschuss – angekündigten Forderung eines noch höheren Honorars unter Klageandrohung ist auf die Feststellungen hinzuweisen, wonach der Disziplinarbeschuldigte knapp drei Monate vor diesem Telefonat, nämlich mit Schreiben vom 12. Februar 2015 den Geschäftsführer der Honorarschuldnerin darauf hingewiesen hatte, er habe nur jene Leistungen verrechnet, „die gegenüber Dritten entstanden sind und auch hier nur teilweise. Nicht abgerechnet wurden z.B. die zahlreichen Telefonate und E-Mails“ (ES 8 vorletzter Absatz). Damit hat der Disziplinarbeschuldigte einen zivilrechtlichen Grund für die gegenüber ***** angekündigte höhere Honorarnote ausreichend deutlich dargelegt.
Weshalb die Anwendung des § 3 DSt Unrechtsbewusstsein und darauf gegründet die Ablegung eines Geständnisses erfordert hätte, legt der Berufungswerber ebenfalls nicht schlüssig dar (vgl vielmehr RIS-Justiz RS0090897).Weshalb die Anwendung des Paragraph 3, DSt Unrechtsbewusstsein und darauf gegründet die Ablegung eines Geständnisses erfordert hätte, legt der Berufungswerber ebenfalls nicht schlüssig dar vergleiche vielmehr RIS-Justiz RS0090897).
Der Berufung des Kammeranwalts war daher nicht Folge zu geben.