Entscheidung 20 Ds 2/18a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
14.02.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats I des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 19. November 2017, GZ D 41/03-54, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Februar 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats römisch eins des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 19. November 2017, GZ D 41/03-54, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten gemäß § 38 Abs 2 DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß § 41 Abs 2 DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 2.250 Euro festgesetzt.Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt mit einem Pauschalkostenbeitrag von 2.250 Euro festgesetzt.
Rechtliche Beurteilung
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.
Selbst unter Berücksichtigung einer weiteren Sorgepflicht für die geschiedene Ehefrau, und dass in der erstinstanzlichen Verhandlung in der Dauer von 90 Minuten kein Zeuge vernommen wurde sowie dass das danach ergehende Erkenntnis (TZ 47) unbekämpft in Rechtskraft erwuchs, ist die Festsetzung des gesetzlich möglichen Höchstbetrags im Gegenstand nicht zu beanstanden.
Die Verurteilung erfolgte nämlich wegen nicht weniger als elf voneinander unabhängigen Fakten, die jeweils zu Tätigkeiten von Untersuchungskommissären und zu Einleitungsbeschlüssen führten, zweimal auch zur Befassung der Rechtsmittelinstanz (D 41/03; D 5/04). Diese außergewöhnliche Häufung von Schuldsprüchen – ohne dass es auch nur in einem Faktum zu einem Freispruch gekommen wäre – rechtfertigt bei einem aktuellen Monatsnettoeinkommen von 5.500 Euro die Ausschöpfung des gesetzlich vorgegebenen Rahmens, ohne dass darin eine unbillige Härte zu erblicken wäre. Den vom Beschwerdeführer vorgebrachten „sozialen Gründen“, nämlich der länger zurückliegenden Tatbegehung in „höchsten finanziellen Nöten“ hat der Disziplinarrat ohnedies im Rahmen der Strafbemessung Rechnung getragen.
Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen.
Schlagworte
Strafrecht;Standes- und Disziplinarrecht;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0200DS00002.18A.0214.000
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018
Dokumentnummer
JJT_20180214_OGH0002_0200DS00002_18A0000_000