Rechtstracker.at
Entscheidung 20 Ds 3/26k×

Entscheidung 20 Ds 3/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

20Ds3/26k

Entscheidungsdatum

20.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 30. September 2025, GZ D 35/24, D 64/25, D 3/25-48, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 20 Ds 3/26k anhängige Verfahren über die Berufung des Kammeranwalts wird abgebrochen.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2]                 Dagegen richtet sich die Berufung des Kammeranwalts. Über diese wurde noch nicht entschieden.

Per 27. April 2026 erklärte * seinen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und die Eintragung in die Liste der Strafverteidiger (siehe die den Genannten betreffende Kundmachung gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, RAO auf der Website der * Rechtsanwaltskammer mit Stand 5. Mai 2026 [§ 34a Absatz 4, RAO]). Die Akten wurden dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (Paragraph 48, Absatz 2, DSt).

[3]         Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über die Berufung des Kammeranwalts war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 197, Absatz eins, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt abzubrechen vergleiche RIS-Justiz RS0072282 und RS0054824 [T10]).

[4]         Die Zuständigkeit des Senats (und nicht der Vorsitzenden) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf Paragraph 59, Absatz eins, DSt in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz OGHG.

Textnummer

E147600

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0200DS00003.26K.0520.000

Im RIS seit

01.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2026

Dokumentnummer

JJT_20260520_OGH0002_0200DS00003_26K0000_000