Entscheidung 20 Ds 3/26k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Entscheidungsdatum
20.05.2026
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 30. September 2025, GZ D 35/24, D 64/25, D 3/25-48, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt über die Berufung des Kammeranwalts gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 30. September 2025, GZ D 35/24, D 64/25, D 3/25-48, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 20 Ds 3/26k anhängige Verfahren über die Berufung des Kammeranwalts wird abgebrochen.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt schuldig erkannt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die Berufung des Kammeranwalts. Über diese wurde noch nicht entschieden.
Per 27. April 2026 erklärte * seinen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und die Eintragung in die Liste der Strafverteidiger (siehe die den Genannten betreffende Kundmachung gemäß § 34a Abs 2 RAO auf der Website der * Rechtsanwaltskammer mit Stand 5. Mai 2026 [§ 34a Abs 4 RAO]). Die Akten wurden dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (§ 48 Abs 2 DSt).Per 27. April 2026 erklärte * seinen Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und die Eintragung in die Liste der Strafverteidiger (siehe die den Genannten betreffende Kundmachung gemäß Paragraph 34 a, Absatz 2, RAO auf der Website der * Rechtsanwaltskammer mit Stand 5. Mai 2026 [§ 34a Absatz 4, RAO]). Die Akten wurden dem Obersten Gerichtshof vorgelegt (Paragraph 48, Absatz 2, DSt).
[3] Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß § 34 Abs 1 Z 3 RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über die Berufung des Kammeranwalts war daher in sinngemäßer Anwendung des § 197 Abs 1 letzter Satz StPO iVm § 77 Abs 3 DSt abzubrechen (vgl RIS-Justiz RS0072282 und RS0054824 [T10]). Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über die Berufung des Kammeranwalts war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 197, Absatz eins, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt abzubrechen vergleiche RIS-Justiz RS0072282 und RS0054824 [T10]).
[4] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht der Vorsitzenden) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf § 59 Abs 1 DSt iVm § 5 Abs 1 erster Satz OGHG. Die Zuständigkeit des Senats (und nicht der Vorsitzenden) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf Paragraph 59, Absatz eins, DSt in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz OGHG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0200DS00003.26K.0520.000
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Dokumentnummer
JJT_20260520_OGH0002_0200DS00003_26K0000_000