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Entscheidung 20 Ds 4/23b×

Entscheidung 20 Ds 4/23b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

20Ds4/23b

Entscheidungsdatum

19.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Dezember 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras sowie die Rechtsanwälte Dr. Danler und Mag. Eigner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen des Disziplinarvergehens der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt über die Beschwerde des Kammeranwalts gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 15. Dezember 2022, GZ D 181/20-5, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1] Mit Verfügung vom 25. August 2020 übermittelte der Kammeranwalt eine bei ihm am 20. Juli 2020 eingelangte Anzeige des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * gegen * (wegen des Verdachts einer Berufspflichtenverletzung infolge unterlassener Mitwirkung an Überprüfungshandlungen [§ 23 Absatz 2, RAO] am 15. Juli 2020) dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * „mit dem Hinweis, dass einem Vorgehen gemäß Paragraph 29, DSt nicht entgegengetreten wird“. Die Anzeige langte am 4. September 2020 beim Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer ein (siehe AZ KA 241/20).

[2] Mit Beschluss vom 15. Dezember 2022, GZ D 181/20-5, legte der Disziplinarrat die Anzeige gemäß Paragraph 29, Absatz 2, DSt zurück.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Dagegen richtet sich die (über Ersuchen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * – ON 6) erhobene, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs begehrende Beschwerde des Kammeranwalts (ON 7).

[4]           Ihr kommt keine Berechtigung zu:

[5] Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, DSt wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens durch Verjährung ausgeschlossen, wenn innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (Paragraph 22, Absatz eins, DSt) von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt kein Untersuchungskommissär bestellt wurde.

[6] Da die bezughabende Anzeige dem Kammeranwalt bereits am 20. Juli 2020 zur Kenntnis gelangte und binnen eines Jahres kein Untersuchungskommissär bestellt wurde, ist (jederzeit auch von Amts wegen zu berücksichtigende – Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 2, DSt Rz 2) Verjährung eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass eine Hemmung nach Paragraph 2, Absatz 2, DSt oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 2, Absatz 3, oder Absatz 4, DSt eingetreten ist, bietet die Aktenlage nicht vergleiche RIS-Justiz RS0100178 sowie Marek in WK² StGB Paragraph 57, Rz 19).

[7] Bleibt der Beschwerde zuwider anzumerken, dass die „Beschwerdemöglichkeit des KA nach Paragraph 29, Absatz 2, und 3 als 'leges specialis'“ „die Frist des Paragraph 2, (1) Ziffer eins, DSt für die Dauer des Verfahrens vor dem DR und der Berufungsinstanz“ nicht hemmt. Zudem kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern diese Frist „daher auch eine 'formelle' Verjährungsfrist“ sein soll.

[8] Verjährung als Strafaufhebungsgrund schließt die disziplinäre Verfolgung aus (Marek in WK² StGB Paragraphen 57 –, 60, Rz 1, Paragraph 57, Rz 16), womit das Beschwerdevorbringen keiner inhaltlichen Erwiderung bedarf.

Textnummer

E140172

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0200DS00004.23B.1219.000

Im RIS seit

04.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Dokumentnummer

JJT_20231219_OGH0002_0200DS00004_23B0000_000