[3] Dagegen richtet sich die (über Ersuchen des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer * – ON 6) erhobene, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs begehrende Beschwerde des Kammeranwalts (ON 7).
[4] Ihr kommt keine Berechtigung zu:
[5] Nach § 2 Abs 1 Z 1 DSt wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens durch Verjährung ausgeschlossen, wenn innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (§ 22 Abs 1 DSt) von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt kein Untersuchungskommissär bestellt wurde. [5] Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, DSt wird die Verfolgung eines Rechtsanwalts wegen eines Disziplinarvergehens durch Verjährung ausgeschlossen, wenn innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Kammeranwalts (Paragraph 22, Absatz eins, DSt) von dem einem Disziplinarvergehen zugrundeliegenden Sachverhalt kein Untersuchungskommissär bestellt wurde.
[6] Da die bezughabende Anzeige dem Kammeranwalt bereits am 20. Juli 2020 zur Kenntnis gelangte und binnen eines Jahres kein Untersuchungskommissär bestellt wurde, ist (jederzeit auch von Amts wegen zu berücksichtigende – Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO11 § 2 DSt Rz 2) Verjährung eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass eine Hemmung nach § 2 Abs 2 DSt oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 2 Abs 3 oder Abs 4 DSt eingetreten ist, bietet die Aktenlage nicht (vgl RIS-Justiz RS0100178 sowie Marek in WK² StGB § 57 Rz 19). [6] Da die bezughabende Anzeige dem Kammeranwalt bereits am 20. Juli 2020 zur Kenntnis gelangte und binnen eines Jahres kein Untersuchungskommissär bestellt wurde, ist (jederzeit auch von Amts wegen zu berücksichtigende – Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/ Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 2, DSt Rz 2) Verjährung eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass eine Hemmung nach Paragraph 2, Absatz 2, DSt oder eine Verlängerung der Verjährungsfrist nach Paragraph 2, Absatz 3, oder Absatz 4, DSt eingetreten ist, bietet die Aktenlage nicht vergleiche RIS-Justiz RS0100178 sowie Marek in WK² StGB Paragraph 57, Rz 19).
[7] Bleibt der Beschwerde zuwider anzumerken, dass die „Beschwerdemöglichkeit des KA nach § 29 Abs 2 und 3 als 'leges specialis'“ „die Frist des § 2 (1) Z 1 DSt für die Dauer des Verfahrens vor dem DR und der Berufungsinstanz“ nicht hemmt. Zudem kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern diese Frist „daher auch eine 'formelle' Verjährungsfrist“ sein soll. [7] Bleibt der Beschwerde zuwider anzumerken, dass die „Beschwerdemöglichkeit des KA nach Paragraph 29, Absatz 2, und 3 als 'leges specialis'“ „die Frist des Paragraph 2, (1) Ziffer eins, DSt für die Dauer des Verfahrens vor dem DR und der Berufungsinstanz“ nicht hemmt. Zudem kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern diese Frist „daher auch eine 'formelle' Verjährungsfrist“ sein soll.
[8] Verjährung als Strafaufhebungsgrund schließt die disziplinäre Verfolgung aus (Marek in WK² StGB §§ 57–60 Rz 1, § 57 Rz 16), womit das Beschwerdevorbringen keiner inhaltlichen Erwiderung bedarf. [8] Verjährung als Strafaufhebungsgrund schließt die disziplinäre Verfolgung aus (Marek in WK² StGB Paragraphen 57 –, 60, Rz 1, Paragraph 57, Rz 16), womit das Beschwerdevorbringen keiner inhaltlichen Erwiderung bedarf.