Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung des Kammeranwalts wegen zu geringer Höhe der verhängten Geldbuße. Er verweist auf die Schwere des Delikts der Treuepflichtverletzung an sich, eine Vielzahl einschlägiger Vorverurteilungen, den raschen Rückfall und die vorsätzliche Begehung.
Nach § 16 Abs 6 DSt ist bei der Verhängung der Strafe auf die Größe des Verschuldens und die daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Recht suchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen. Außerdem sind bei der Strafbemessung die maßgebenden Grundsätze der §§ 32 ff StGB anzuwenden (Lehner in Engelhart et al, RAO9 § 16 Rz 17 mwN). Nach § 32 StGB wiederum sind – ausgehend von der Schuld des Täters – sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist überdies auf spezial- und generalpräventive Gründe Bedacht zu nehmen.Nach Paragraph 16, Absatz 6, DSt ist bei der Verhängung der Strafe auf die Größe des Verschuldens und die daraus entstandenen Nachteile, vor allem für die Recht suchende Bevölkerung, bei Bemessung der Geldbuße auch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Disziplinarbeschuldigten Bedacht zu nehmen. Außerdem sind bei der Strafbemessung die maßgebenden Grundsätze der Paragraphen 32, ff StGB anzuwenden (Lehner in Engelhart et al, RAO9 Paragraph 16, Rz 17 mwN). Nach Paragraph 32, StGB wiederum sind – ausgehend von der Schuld des Täters – sowohl die allgemeinen als auch die besonderen Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und ist überdies auf spezial- und generalpräventive Gründe Bedacht zu nehmen.
Der Beschuldigte hat Verstöße gegen § 9 RAO zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt § 1009 ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft „seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich“ zu besorgen (stRsp RS0112203; Lehner in Engelhart et al, RAO9 § 9 Rz 10). Standesrechtlich folgt aus der Verpflichtung zu Treue, Eifer und Gewissenhaftigkeit etwa die rechtzeitige und ohne Aufschub erfolgende Information des Klienten von allen wesentlichen Vorkommnissen (RS0123612); ebenso die Verpflichtung, Verzögerungen, etwa bei Betreibungen oder Berichten hintanzuhalten (vgl Lehner in Engelhart et al, RAO9 § 9 Rz 11).Der Beschuldigte hat Verstöße gegen Paragraph 9, RAO zu vertreten. Diese Bestimmung ergänzt Paragraph 1009, ABGB, der den Gewalthaber verpflichtet, das ihm durch den Bevollmächtigungsvertrag aufgetragene Geschäft „seinem Versprechen und der erhaltenen Vollmacht gemäß, emsig und redlich“ zu besorgen (stRsp RS0112203; Lehner in Engelhart et al, RAO9 Paragraph 9, Rz 10). Standesrechtlich folgt aus der Verpflichtung zu Treue, Eifer und Gewissenhaftigkeit etwa die rechtzeitige und ohne Aufschub erfolgende Information des Klienten von allen wesentlichen Vorkommnissen (RS0123612); ebenso die Verpflichtung, Verzögerungen, etwa bei Betreibungen oder Berichten hintanzuhalten vergleiche Lehner in Engelhart et al, RAO9 Paragraph 9, Rz 11).
Im vorliegenden Fall blieben zwölf Anfragen in einem Zeitraum von knapp elf Monaten unbeantwortet und ein Exekutionsantrag wurde mit erheblicher Verspätung eingebracht, sodaß von einem gravierenden Handlungsunwert auszugehen ist.
Der Beschuldigte war zunächst bis 22. September 2006 selbständiger Rechtsanwalt, verzichtete zu diesem Zeitpunkt auf die weitere Ausübung der Rechtsanwaltschaft und wurde am 18. April 2017 als angestellter Rechtsanwalt wieder in die Liste der oberösterreichischen Rechtsanwälte eingetragen (Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 10. Juli 2017, D 41/03, DV 9/04 ua, ES 16). Bei zahlreichen vor dem Verzicht begangenen Disziplinarvergehen war die Verjährungsfrist gemäß § 2 Abs 2 Z 2 DSt gehemmt, weshalb anhängige Verfahren fortgesetzt wurden. Der Beschuldigte wurde mit Erkenntnissen des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 10. Juli 2017, D 41/03, DV 9/04 ua (wegen elf Vergehen, davon sechs einschlägig), vom 15. Jänner 2018, D 8/04, DV 14/04 ua (wegen zweier Vergehen, davon eines einschlägig), und vom 5. Februar 2018, D 23/06, DV 36/17 (wegen zweier Vergehen, davon ebenfalls eines einschlägig), verurteilt.Der Beschuldigte war zunächst bis 22. September 2006 selbständiger Rechtsanwalt, verzichtete zu diesem Zeitpunkt auf die weitere Ausübung der Rechtsanwaltschaft und wurde am 18. April 2017 als angestellter Rechtsanwalt wieder in die Liste der oberösterreichischen Rechtsanwälte eingetragen (Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 10. Juli 2017, D 41/03, DV 9/04 ua, ES 16). Bei zahlreichen vor dem Verzicht begangenen Disziplinarvergehen war die Verjährungsfrist gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, DSt gehemmt, weshalb anhängige Verfahren fortgesetzt wurden. Der Beschuldigte wurde mit Erkenntnissen des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 10. Juli 2017, D 41/03, DV 9/04 ua (wegen elf Vergehen, davon sechs einschlägig), vom 15. Jänner 2018, D 8/04, DV 14/04 ua (wegen zweier Vergehen, davon eines einschlägig), und vom 5. Februar 2018, D 23/06, DV 36/17 (wegen zweier Vergehen, davon ebenfalls eines einschlägig), verurteilt.
Unmittelbar danach begann der Tatzeitraum der gegenständlichen Verstöße gegen die anwaltliche Treuepflicht. Der Beschuldigte wurde sofort rückfällig und setzte sein Verhalten über die Dauer von fast einem Jahr fort.
Dies obwohl er in der Zeit von 1998 bis zum Verzicht auf die Berufsausübung am 22. September 2006 weitere zwölf Verurteilungen aufweist (TZ 26), welche gemäß § 75 DSt nicht getilgt sind. Fehlende Delinquenz bis zur Wiedereintragung ist naturgemäß irrelevant.Dies obwohl er in der Zeit von 1998 bis zum Verzicht auf die Berufsausübung am 22. September 2006 weitere zwölf Verurteilungen aufweist (TZ 26), welche gemäß Paragraph 75, DSt nicht getilgt sind. Fehlende Delinquenz bis zur Wiedereintragung ist naturgemäß irrelevant.
Erschwerend sind somit das Zusammentreffen zweier strafbarer Handlungen derselben Art und deren Fortsetzung über längere Zeit sowie die zahlreichen Vorstrafen, mildernd das Geständnis.
Unter Berücksichtigung der vom Disziplinarrat dargestellten wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der aktuellen präventiven Erfordernisse war die Geldbuße für das gravierende neuerliche Fehlverhalten des offenbar durch bisherige Sanktionen nicht genug beeindruckten Beschuldigten im spruchgemäßen Ausmaß festzusetzen, ohne dass die von diesem in der Berufungsverhandlung relevierte Dauer seines Wiedereintragungsverfahrens Einfluss auf die Unrechtsfolge entfalten konnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs 5 DSt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.