Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde ***** schuldig erkannt
zu 1
der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt, weil er die von der Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer in der Beitrags- und Umlagenordnung für 2016 und 2017 festgesetzten Beträge verspätet, teilweise sogar erst nach gerichtlicher Zwangsvollstreckung bezahlte und zwarder Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt, weil er die von der Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer in der Beitrags- und Umlagenordnung für 2016 und 2017 festgesetzten Beträge verspätet, teilweise sogar erst nach gerichtlicher Zwangsvollstreckung bezahlte und zwar
a) Zusatzpension 3. Quartal 2016 (fällig 15. August 2016) trotz zweier Mahnungen und eines Rückstandsausweises im Betrag von 1.375 Euro zuzüglich 5 % Säumniszuschlag (fällig 10. November 2016) im Betrag von 68 Euro am 18. April 2017;
b) Zusatzpension 4. Quartal 2016 (fällig 15. November 2016) trotz zweier Mahnungen und eines Rückstandsausweises im Betrag von 1.375 Euro zuzüglich 5 % Säumniszuschlag (fällig 10. Februar 2017) im Betrag von 68,75 Euro am 1. Juli 2017;
c) Zusatzpension 1. Quartal 2017 (fällig 15. Februar 2017) im Betrag von 1.430 Euro am 13. Oktober 2017;
d) Allgemeiner Kammerbeitrag 1. Quartal 2017 (fällig am 15. Jänner 2017) im Betrag von 166,25 Euro am 13. Oktober 2017;
e) Versorgungseinrichtung 1. Quartal 2017 (fällig am 15. Jänner 2017) im Betrag von 2.251,35 Euro am 31. Oktober 2017;
f) Vertrauensschadensfonds 1. Quartal 2017 (fällig am 15. Jänner 2017) im Betrag von 25 Euro am 31. Oktober 2017;
g) Beitrag Öffentlichkeitsarbeit 1. Quartal 2017 (fällig am 15. Jänner 2017) im Betrag von 37,50 Euro am 31. Oktober 2017;
h) Haftpflichtversicherung 1. Quartal 2017 (fällig am 15. Jänner 2017) im Betrag von 1.055 Euro [ohne Datum];
i) Kollektive Unfallversicherung 1. Quartal 2017 (fällig am 15. Jänner 2017) im Betrag von 22,10 Euro am 31. Oktober 2017 und
j) Verzugszinsen für verspätete Einzahlung für Versicherung 4. Quartal 2016 (fällig 15. Jänner 2017) im Betrag von 20,95 Euro am 31. Oktober 2017;
und weiters
zu 2
der Disziplinarvergehen der Berufspflichten-verletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, weil er die Verbindlichkeit der S***** GmbH, W*****, in Höhe von 46,80 Euro nicht bei Fälligkeit am 18. Dezember 2016, sondern erst nach Einbringung der Mahnklage zu AZ ***** des Bezirksgerichts ***** und der Exekution zu AZ ***** des Bezirksgerichts ***** am 1. September 2017 bezahlte.
Er wurde hiefür nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geldbuße von 1.500 Euro und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.Er wurde hiefür nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt zu einer Geldbuße von 1.500 Euro und zum Ersatz der Verfahrenskosten verurteilt.
Der Disziplinarrat wertete bei der Strafbemessung die zahlreichen „Tatvergehen“ als erschwerend, als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit des Beschuldigten.
Gegen den Strafausspruch richtet sich die Berufung des Kammeranwalts.
Sie ist im Recht, weil sie zutreffend die schon aufgrund des Akteninhalts gegebene Offenkundigkeit der Disziplinarvergehen laut Spruch aufzeigt, sodass dem emotionslosen Zugestehen des Beschuldigten eine Wertung als reumütiges Geständnis oder eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage iSd § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht zukommt.Sie ist im Recht, weil sie zutreffend die schon aufgrund des Akteninhalts gegebene Offenkundigkeit der Disziplinarvergehen laut Spruch aufzeigt, sodass dem emotionslosen Zugestehen des Beschuldigten eine Wertung als reumütiges Geständnis oder eine zur Wahrheitsfindung wesentlich beitragende Aussage iSd Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB nicht zukommt.
Dass die zum Teil erst nach gerichtlicher Zwangsvollstreckung erfolgte verspätete Erfüllung von Zahlungspflichten in elf Fällen im Zeitraum zwischen 15. August 2016 bis 31. Oktober 2017 im Gesamtbetrag von fast 8.000 Euro mit Verzug von bis zu neun Monaten im 16-monatigen Führen der Kanzlei ohne Sekretärin in einem „Notprogramm“ gründete, kann nicht als mildernd veranschlagt werden, widerspricht vielmehr den Verpflichtungen des Rechtsanwalts als Unternehmer (20 Os 21/15t).
Mit Rücksicht auf das weit unterdurchschnittliche Einkommen des Beschuldigten war in Stattgebung der Berufung des Kammeranwalts die Geldbuße maßvoll auf 2.000 Euro zu erhöhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs 5 DSt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.