Entscheidung 20 Ds 7/18m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.09.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, AZ D 47/16 (DV 6/17) der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der genannten Kammer vom 7. Mai 2018, TZ 32, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo. 2005 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. September 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes, AZ D 47/16 (DV 6/17) der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats der genannten Kammer vom 7. Mai 2018, TZ 32, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo. 2005 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird durch Festsetzung des Pauschalkostenbeitrags mit 500 Euro Folge gegeben.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 19. April 2017, AZ D 47/16 (DV 6/17), TZ 22, wurde Rechtsanwalt ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 DSt schuldig erkannt und hiefür gemäß § 16 Abs 1 Z 2 DSt zu einer Geldbuße von 4.000 Euro verurteilt.Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 19. April 2017, AZ D 47/16 (DV 6/17), TZ 22, wurde Rechtsanwalt ***** der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt schuldig erkannt und hiefür gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt zu einer Geldbuße von 4.000 Euro verurteilt.
Der Berufung des Beschuldigten dagegen wegen Nichtigkeit und Schuld wurde nicht Folge gegeben. Aus Anlass der Berufung wurde allerdings das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt blieb, in der Subsumtion der Tat als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und der Beschuldigte für das ihm weiterhin zur Last liegende Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt zu einer Geldbuße von 2.000 Euro verurteilt. Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde er auf die Strafneubemessung verwiesen (20 Ds 16/17h, TZ 31 der D-Akten).Der Berufung des Beschuldigten dagegen wegen Nichtigkeit und Schuld wurde nicht Folge gegeben. Aus Anlass der Berufung wurde allerdings das angefochtene Erkenntnis, das im Übrigen unberührt blieb, in der Subsumtion der Tat als Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt und demgemäß im Strafausspruch aufgehoben und der Beschuldigte für das ihm weiterhin zur Last liegende Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt zu einer Geldbuße von 2.000 Euro verurteilt. Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe wurde er auf die Strafneubemessung verwiesen (20 Ds 16/17h, TZ 31 der D-Akten).
Mit dem jetzt angefochtenen Beschluss des Vorsitzenden des Disziplinarrats wurden die vom Disziplinarverurteilten zu ersetzenden Verfahrenskosten mit 800 Euro bemessen (TZ 32).
Dagegen wendet sich dessen Beschwerde (TZ 32a).
Aufgrund der im Beschwerdeverfahren erstmals durch Vorlage der Einkommenssteuerbescheide 2015 und 2016 belegten Angaben zu den – als deutlich unterdurchschnittlich zu bewertenden – Einkommensverhältnissen sowie unter Bedacht auf den vergleichsweise geringen Verfahrensaufwand war der Beschwerde zur Vermeidung unbilliger Härten im spruchgemäßen Umfang Folge zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0200DS00007.18M.0906.000
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2018
Dokumentnummer
JJT_20180906_OGH0002_0200DS00007_18M0000_000