Entscheidung 20 Ds 7/23v
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Entscheidungsdatum
16.10.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Diziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 25. Jänner 2023, GZ D 37/21-26, 64/21-31, 75/22-20, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 16. Oktober 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten gegen den Beschluss des Diziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 25. Jänner 2023, GZ D 37/21-26, 64/21-31, 75/22-20, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 25. Jänner 2023, GZ D 37/21-26, 64/21-31, 75/22-20, wurde über * gemäß § 19 Abs 3 Z 1 lit b DSt die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Entziehung des Vertretungsrechts vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, der Staatsanwaltschaft Wien sowie allen diesen beigeordneten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden sowie vor dem Senat 10 Bs des Oberlandesgerichts Graz verhängt. [1] Mit Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 25. Jänner 2023, GZ D 37/21-26, 64/21-31, 75/22-20, wurde über * gemäß Paragraph 19, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, DSt die einstweilige Maßnahme der vorläufigen Entziehung des Vertretungsrechts vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, der Staatsanwaltschaft Wien sowie allen diesen beigeordneten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden sowie vor dem Senat 10 Bs des Oberlandesgerichts Graz verhängt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die beim Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 6. Februar 2023 eingelangte Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten.
[3] Mit Beschluss vom 15. März 2023 hob der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die Maßnahme des Entzugs des Vertretungsrechts vor dem Senat 10 Bs des Oberlandesgerichts Graz auf.
[4] Mit Beschluss vom 5. Juli 2023 schränkte der Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer die mit Beschluss vom 25. Jänner 2023 verhängte Maßnahme des Entzugs des Vertretungsrechts vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien, der Staatsanwaltschaft Wien sowie allen diesen beigeordneten Gerichten und Strafverfolgungsbehörden auf den Entzug des Vertretungsrechts vor der Gerichtsabteilung 14 des Bezirksgerichts Josefstadt ein.
[5] Mit Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 13. September 2023 wurde auch die Maßnahme des Entzugs des Vertretungsrechts vor der Gerichtsabteilung 14 des Bezirksgerichts Josefstadt aufgehoben.
[6] Da die mit Beschluss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 25. Jänner 2023 verhängte einstweilige Maßnahme der vorläufigen Entziehung des Vertretungsrechts (zur Gänze) aufgehoben wurde (§ 19 Abs 4 erster Satz DSt), war die dagegen gerichtete Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten zurückzuweisen, weil ihm mangels Beschwer keine Rechtsmittellegitimation (mehr) zukommt. [6] Da die mit Beschluss der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 25. Jänner 2023 verhängte einstweilige Maßnahme der vorläufigen Entziehung des Vertretungsrechts (zur Gänze) aufgehoben wurde (Paragraph 19, Absatz 4, erster Satz DSt), war die dagegen gerichtete Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten zurückzuweisen, weil ihm mangels Beschwer keine Rechtsmittellegitimation (mehr) zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0200DS00007.23V.1016.000
Zuletzt aktualisiert am
02.11.2023
Dokumentnummer
JJT_20231016_OGH0002_0200DS00007_23V0000_000