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Entscheidung 20 Ds 7/25x×

Entscheidung 20 Ds 7/25x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

20Ds7/25x

Entscheidungsdatum

06.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 9. Dezember 2024, GZ D 97/22, D 29/23-32, nach nichtöffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Mag. Artner, des Kammeranwalt-Stellvertreters Dr. Keber und des Verteidigers Mag. Geiger zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Beschuldigten fallen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde Rechtsanwalt * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt (1 und 2) und der Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt (2) schuldig erkannt.

[2]              Danach hat er

1 (zu AZ D 97/22) – in Verletzung des Grundsatzes der Kollegialität (ES 16) und des Paragraph 19 a, Absatz 3, RAO – die Schreiben des Rechtsanwalts * vom 26. Februar 2021 und 19. März 2021 nicht und jenes vom 5. Mai 2022 erst verspätet beantwortet (ES 10 f, ES 14) sowie den am 24. September 2021 bei ihm eingegangenen Kostenersatz erst am 15. Juni 2022 nach Aufforderung durch Rechtsanwalt * abgerechnet,

2 (zu AZ D 29/23) – in Verletzung des Paragraph 9, Absatz eins, RAO – die gesetzliche Erwachsenenvertretung für * S* – entgegen Paragraph 270, Absatz 3, ABGB – ohne persönliche Belehrung des Genannten über das Wesen und die Folgen der Erwachsenenvertretung, über die Möglichkeit des jederzeitigen Widerspruchs sowie über die Rechte und Pflichten des gesetzlichen Erwachsenenvertreters am 19. November 2018 (ES 12) im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) eingetragen und es – entgegen Paragraph 140 h, Absatz 7, NO – unterlassen, das Pflegschaftsgericht unverzüglich von der erfolgten Eintragung der Erwachsenenvertretung zu verständigen.

Rechtliche Beurteilung

[3]              Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen des Ausspruch über die Schuld (zur Geldmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen: RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und die Strafe.

[4]         Gemäß Paragraph 49, DSt hat die Berufung die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten (Anfechtungserklärung) und aus welchen Gründen (Anfechtungsbegründung) das Erkenntnis angefochten wird. Unterlässt es der Beschwerdeführer, präzise die Beschwerdepunkte vorzubringen, kann auf die Berufung nicht eingegangen werden (Wiesinger in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht Paragraph 49, DSt Rz 2). Dass ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis „festgestellten Sachverhalten“ der Beschuldigte „die ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzungen und Verletzungen der Ehre und Ansehen des Standes nicht verwirklicht“ habe (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), wird ohne argumentatives Substrat bloß behauptet vergleiche aber RIS-Justiz RS0116569).

[5]              Als „Verfahrensmangel“ kritisiert der Berufungswerber das Unterbleiben der Vernehmung von Prof. Dr. * S*.

[6]         Der Disziplinarrat beschloss in der mündlichen Disziplinarverhandlung am 6. Mai 2024 in Stattgebung eines darauf gerichteten Antrags des Beschuldigten die Ladung und Vernehmung von Prof. Dr. * S* als Zeugen und vertagte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit (ON 24 S 5). Prof. Dr. S* wurde zur Disziplinarverhandlung am 9. Dezember 2024 geladen vergleiche ON 25), erschien jedoch nicht (ON 28 S 8). Daraufhin wurden ein Entschuldigungs-E-Mail Prof. Dris. S* (ON 27) sowie ein bezughabender Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Genannten vergleiche ON 26, wonach Prof. Dr. S* eine Anreise aus medizinischen Gründen nicht möglich war) vom Vorsitzenden erörtert (ON 28 S 8).

[7]         Eine Umsetzung der beschlossenen, aber (zufolge Nichterscheinens des Genannten) nicht effektuierten Beweisaufnahme (Vernehmung von Prof. Dr. * S* als Zeugen) wurde vom Beschuldigten (anders als die Aufnahme weiterer Beweise – vergleiche ON 28 S 9) nicht verlangt.

[8]         Denn die bloße Äußerung des Beschuldigten in seinem Schlussvortrag, wonach „der einzuvernehmende Zeuge Dr. S* hätte bestätigen können, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis beim DB dahingehend vorhanden war, als dieser tatsächlich die Kosten nicht bezahlt hat, dies im Zuge eines Telefonats vom 03.05.2022“ (ON 28 S 12), stellt keinen Antrag vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 311, 313) auf Umsetzung der beschlossenen Beweisaufnahme (neuerliche Ladung und Vernehmung von Prof. Dr. S*) dar. Ein solcher Antrag wäre jedoch erforderlich gewesen, um in Hinsicht auf die Entscheidung darüber zur Anfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO berechtigt zu sein (RIS-Justiz RS0117404; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 317).

[9]         Unter dem Aspekt einer Schuldberufung (im engeren Sinn; Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall StPO) vermag der Berufungswerber mit dem Vorbringen, Prof. Dr. S* hätte bestätigt, dass er dem Beschuldigten „zum damaligen Zeitpunkt“ mitgeteilt habe, dass die kostenmäßige Abrechnung mit * bereits erfolgt sei, weshalb keine Verpflichtung zur Abrechnung bestanden habe, keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Disziplinarrats in Ansehung der entscheidenden Feststellung zu wecken, wonach der Beschuldigte Rechtsanwalt * nicht über den Kosteneingang informiert und die Abrechnung auch nach Erhalt des Schreibens vom 5. Mai 2022 nicht unverzüglich vorgenommen hat (ES 11, ES 14). Den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und im Schuldspruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Tatsachen sie begehrt, erklärt die Berufung zudem nicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 464, Rz 6 und 8; 20 Ds 4/25f Rz 10).

[10]          Der Berufung wegen des Ausspruchs der Schuld war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht Folge zu geben.

[11]       Der Disziplinarrat verhängte über den Beschuldigten ausgehend von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (ES 9 – vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 16, DSt Rz 17) eine Geldbuße von 5.000 Euro als Disziplinarstrafe (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt), wovon gemäß Paragraph 16, Abs (gemeint) 2 (letzter Satz) DSt ein Teil in Höhe von 3.000 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde vergleiche Paragraph 80, Absatz 6, vierter Satz DSt; RIS-Justiz RS0133799).

[12]       Die in der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) gelegene Grundrechtsverletzung vergleiche zum Maßstab 20 Ds 13/23a Rz 22) wurde ausdrücklich durch die Reduktion der Geldbuße um 2.000 Euro anerkannt.

[13]       Als mildernd wertete der Disziplinarrat die Unbescholtenheit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB: den bisher ordentlichen Lebenswandel) sowie, dass sich der Beschuldigte schuldeinsichtig zeigte und teilweise geständig verantwortete (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB). Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Disziplinarvergehen veranschlagt (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB).

[14]       Nach ständiger Judikatur sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (Paragraphen 32, ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839).

[15]       Soweit der Beschuldigte als mildernd geltend macht, dass „den Beteiligten durch die nicht erfolgte Meldung kein Schaden entstanden“ sei (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), steht dem die Verwirklichung der doppelten Qualifikation zu 2 als zusätzlich erschwerend gegenüber.

[16]      Auf Grundlage der Schuld (Paragraph 32, StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Bemessungsgründe (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) und des Umstands, dass die vom Disziplinarrat gefundene Sanktion ohnedies im unteren Bereich der nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt möglichen Geldbuße angesiedelt ist, ist die ausgesprochene Geldbuße einer Reduktion nicht zugänglich.

[17]       Der angestrebten „voll bedingten Geldbuße oder einer Verwarnung“ stand der sich aus dem Verhalten des Beschuldigten ergebende Spezialpräventionsbedarf entgegen (Paragraph 16, Absatz 2, DSt).

[18]          Der Berufung war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.

[19]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.

Textnummer

E147527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0200DS00007.25X.0506.000

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260506_OGH0002_0200DS00007_25X0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung