[3] Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten wegen des Ausspruch über die Schuld (zur Geldmachung von Nichtigkeitsgründen in deren Rahmen: RIS-Justiz RS0128656 [T1]) und die Strafe.
[4] Gemäß § 49 DSt hat die Berufung die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten (Anfechtungserklärung) und aus welchen Gründen (Anfechtungsbegründung) das Erkenntnis angefochten wird. Unterlässt es der Beschwerdeführer, präzise die Beschwerdepunkte vorzubringen, kann auf die Berufung nicht eingegangen werden (Wiesinger in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht § 49 DSt Rz 2). Dass ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis „festgestellten Sachverhalten“ der Beschuldigte „die ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzungen und Verletzungen der Ehre und Ansehen des Standes nicht verwirklicht“ habe (der Sache nach § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO), wird ohne argumentatives Substrat bloß behauptet (vgl aber RIS-Justiz RS0116569). Gemäß Paragraph 49, DSt hat die Berufung die Erklärung zu enthalten, in welchen Punkten (Anfechtungserklärung) und aus welchen Gründen (Anfechtungsbegründung) das Erkenntnis angefochten wird. Unterlässt es der Beschwerdeführer, präzise die Beschwerdepunkte vorzubringen, kann auf die Berufung nicht eingegangen werden (Wiesinger in Murko/Nunner-Krautgasser, Anwaltliches und notarielles Berufsrecht Paragraph 49, DSt Rz 2). Dass ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis „festgestellten Sachverhalten“ der Beschuldigte „die ihm zur Last gelegten Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzungen und Verletzungen der Ehre und Ansehen des Standes nicht verwirklicht“ habe (der Sache nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO), wird ohne argumentatives Substrat bloß behauptet vergleiche aber RIS-Justiz RS0116569).
[5] Als „Verfahrensmangel“ kritisiert der Berufungswerber das Unterbleiben der Vernehmung von Prof. Dr. * S*.
[6] Der Disziplinarrat beschloss in der mündlichen Disziplinarverhandlung am 6. Mai 2024 in Stattgebung eines darauf gerichteten Antrags des Beschuldigten die Ladung und Vernehmung von Prof. Dr. * S* als Zeugen und vertagte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit (ON 24 S 5). Prof. Dr. S* wurde zur Disziplinarverhandlung am 9. Dezember 2024 geladen (vgl ON 25), erschien jedoch nicht (ON 28 S 8). Daraufhin wurden ein Entschuldigungs-E-Mail Prof. Dris. S* (ON 27) sowie ein bezughabender Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Genannten (vgl ON 26, wonach Prof. Dr. S* eine Anreise aus medizinischen Gründen nicht möglich war) vom Vorsitzenden erörtert (ON 28 S 8). Der Disziplinarrat beschloss in der mündlichen Disziplinarverhandlung am 6. Mai 2024 in Stattgebung eines darauf gerichteten Antrags des Beschuldigten die Ladung und Vernehmung von Prof. Dr. * S* als Zeugen und vertagte die Verhandlung auf unbestimmte Zeit (ON 24 S 5). Prof. Dr. S* wurde zur Disziplinarverhandlung am 9. Dezember 2024 geladen vergleiche ON 25), erschien jedoch nicht (ON 28 S 8). Daraufhin wurden ein Entschuldigungs-E-Mail Prof. Dris. S* (ON 27) sowie ein bezughabender Aktenvermerk über ein Telefonat mit dem Genannten vergleiche ON 26, wonach Prof. Dr. S* eine Anreise aus medizinischen Gründen nicht möglich war) vom Vorsitzenden erörtert (ON 28 S 8).
[7] Eine Umsetzung der beschlossenen, aber (zufolge Nichterscheinens des Genannten) nicht effektuierten Beweisaufnahme (Vernehmung von Prof. Dr. * S* als Zeugen) wurde vom Beschuldigten (anders als die Aufnahme weiterer Beweise – vgl ON 28 S 9) nicht verlangt. Eine Umsetzung der beschlossenen, aber (zufolge Nichterscheinens des Genannten) nicht effektuierten Beweisaufnahme (Vernehmung von Prof. Dr. * S* als Zeugen) wurde vom Beschuldigten (anders als die Aufnahme weiterer Beweise – vergleiche ON 28 S 9) nicht verlangt.
[8] Denn die bloße Äußerung des Beschuldigten in seinem Schlussvortrag, wonach „der einzuvernehmende Zeuge Dr. S* hätte bestätigen können, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis beim DB dahingehend vorhanden war, als dieser tatsächlich die Kosten nicht bezahlt hat, dies im Zuge eines Telefonats vom 03.05.2022“ (ON 28 S 12), stellt keinen Antrag (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 311, 313) auf Umsetzung der beschlossenen Beweisaufnahme (neuerliche Ladung und Vernehmung von Prof. Dr. S*) dar. Ein solcher Antrag wäre jedoch erforderlich gewesen, um in Hinsicht auf die Entscheidung darüber zur Anfechtung aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO berechtigt zu sein (RIS-Justiz RS0117404; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 317). Denn die bloße Äußerung des Beschuldigten in seinem Schlussvortrag, wonach „der einzuvernehmende Zeuge Dr. S* hätte bestätigen können, dass erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis beim DB dahingehend vorhanden war, als dieser tatsächlich die Kosten nicht bezahlt hat, dies im Zuge eines Telefonats vom 03.05.2022“ (ON 28 S 12), stellt keinen Antrag vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 311, 313) auf Umsetzung der beschlossenen Beweisaufnahme (neuerliche Ladung und Vernehmung von Prof. Dr. S*) dar. Ein solcher Antrag wäre jedoch erforderlich gewesen, um in Hinsicht auf die Entscheidung darüber zur Anfechtung aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO berechtigt zu sein (RIS-Justiz RS0117404; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 317).
[9] Unter dem Aspekt einer Schuldberufung (im engeren Sinn; § 464 Z 2 erster Fall StPO) vermag der Berufungswerber mit dem Vorbringen, Prof. Dr. S* hätte bestätigt, dass er dem Beschuldigten „zum damaligen Zeitpunkt“ mitgeteilt habe, dass die kostenmäßige Abrechnung mit * bereits erfolgt sei, weshalb keine Verpflichtung zur Abrechnung bestanden habe, keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Disziplinarrats in Ansehung der entscheidenden Feststellung zu wecken, wonach der Beschuldigte Rechtsanwalt * nicht über den Kosteneingang informiert und die Abrechnung auch nach Erhalt des Schreibens vom 5. Mai 2022 nicht unverzüglich vorgenommen hat (ES 11, ES 14). Den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und im Schuldspruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Tatsachen sie begehrt, erklärt die Berufung zudem nicht (Ratz, WK-StPO § 464 Rz 6 und 8; 20 Ds 4/25f Rz 10). Unter dem Aspekt einer Schuldberufung (im engeren Sinn; Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall StPO) vermag der Berufungswerber mit dem Vorbringen, Prof. Dr. S* hätte bestätigt, dass er dem Beschuldigten „zum damaligen Zeitpunkt“ mitgeteilt habe, dass die kostenmäßige Abrechnung mit * bereits erfolgt sei, weshalb keine Verpflichtung zur Abrechnung bestanden habe, keine Zweifel an der Beweiswürdigung des Disziplinarrats in Ansehung der entscheidenden Feststellung zu wecken, wonach der Beschuldigte Rechtsanwalt * nicht über den Kosteneingang informiert und die Abrechnung auch nach Erhalt des Schreibens vom 5. Mai 2022 nicht unverzüglich vorgenommen hat (ES 11, ES 14). Den Ersatz welcher konkreter, in den Entscheidungsgründen festgestellter und im Schuldspruch nach Maßgabe rechtsrichtiger Subsumtion tragender Tatsachen sie begehrt, erklärt die Berufung zudem nicht (Ratz, WK-StPO Paragraph 464, Rz 6 und 8; 20 Ds 4/25f Rz 10).
[10] Der Berufung wegen des Ausspruchs der Schuld war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – nicht Folge zu geben.
[11] Der Disziplinarrat verhängte über den Beschuldigten ausgehend von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (ES 9 – vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 16 DSt Rz 17) eine Geldbuße von 5.000 Euro als Disziplinarstrafe (§ 16 Abs 1 Z 2 DSt), wovon gemäß § 16 Abs (gemeint) 2 (letzter Satz) DSt ein Teil in Höhe von 3.000 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde (vgl § 80 Abs 6 vierter Satz DSt; RIS-Justiz RS0133799). Der Disziplinarrat verhängte über den Beschuldigten ausgehend von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (ES 9 – vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 16, DSt Rz 17) eine Geldbuße von 5.000 Euro als Disziplinarstrafe (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt), wovon gemäß Paragraph 16, Abs (gemeint) 2 (letzter Satz) DSt ein Teil in Höhe von 3.000 Euro unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde vergleiche Paragraph 80, Absatz 6, vierter Satz DSt; RIS-Justiz RS0133799).
[12] Die in der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) gelegene Grundrechtsverletzung (vgl zum Maßstab 20 Ds 13/23a Rz 22) wurde ausdrücklich durch die Reduktion der Geldbuße um 2.000 Euro anerkannt. Die in der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) gelegene Grundrechtsverletzung vergleiche zum Maßstab 20 Ds 13/23a Rz 22) wurde ausdrücklich durch die Reduktion der Geldbuße um 2.000 Euro anerkannt.
[13] Als mildernd wertete der Disziplinarrat die Unbescholtenheit (§ 34 Abs 1 Z 2 StGB: den bisher ordentlichen Lebenswandel) sowie, dass sich der Beschuldigte schuldeinsichtig zeigte und teilweise geständig verantwortete (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Disziplinarvergehen veranschlagt (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). Als mildernd wertete der Disziplinarrat die Unbescholtenheit (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB: den bisher ordentlichen Lebenswandel) sowie, dass sich der Beschuldigte schuldeinsichtig zeigte und teilweise geständig verantwortete (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, StGB). Als erschwerend wurde das Zusammentreffen von zwei Disziplinarvergehen veranschlagt (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB).
[14] Nach ständiger Judikatur sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (§§ 32 ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839). Nach ständiger Judikatur sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (Paragraphen 32, ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839).
[15] Soweit der Beschuldigte als mildernd geltend macht, dass „den Beteiligten durch die nicht erfolgte Meldung kein Schaden entstanden“ sei (§ 34 Abs 1 Z 13 StGB), steht dem die Verwirklichung der doppelten Qualifikation zu 2 als zusätzlich erschwerend gegenüber. Soweit der Beschuldigte als mildernd geltend macht, dass „den Beteiligten durch die nicht erfolgte Meldung kein Schaden entstanden“ sei (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 13, StGB), steht dem die Verwirklichung der doppelten Qualifikation zu 2 als zusätzlich erschwerend gegenüber.
[16] Auf Grundlage der Schuld (§ 32 StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Bemessungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) und des Umstands, dass die vom Disziplinarrat gefundene Sanktion ohnedies im unteren Bereich der nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt möglichen Geldbuße angesiedelt ist, ist die ausgesprochene Geldbuße einer Reduktion nicht zugänglich.Auf Grundlage der Schuld (Paragraph 32, StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Bemessungsgründe (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) und des Umstands, dass die vom Disziplinarrat gefundene Sanktion ohnedies im unteren Bereich der nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt möglichen Geldbuße angesiedelt ist, ist die ausgesprochene Geldbuße einer Reduktion nicht zugänglich.
[17] Der angestrebten „voll bedingten Geldbuße oder einer Verwarnung“ stand der sich aus dem Verhalten des Beschuldigten ergebende Spezialpräventionsbedarf entgegen (§ 16 Abs 2 DSt). Der angestrebten „voll bedingten Geldbuße oder einer Verwarnung“ stand der sich aus dem Verhalten des Beschuldigten ergebende Spezialpräventionsbedarf entgegen (Paragraph 16, Absatz 2, DSt).
[18] Der Berufung war somit insgesamt ein Erfolg zu versagen.
[19] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.