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Entscheidung 20 Ds 8/18h×

Entscheidung 20 Ds 8/18h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

20Ds8/18h

Entscheidungsdatum

08.10.2018

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8. Oktober 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Haslinger als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats römisch eins des Disziplinarrats der OÖ Rechtsanwaltskammer vom 28. Mai 2018, GZ D 17/15-66, gemäß Paragraph 60, Absatz eins, 2. Satz OGH-Geo. 2005 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die Kosten des vom Verurteilten begehrten, aber erfolglos gebliebenen Wiederaufnahmeverfahrens vergleiche 20 Os 6/16g; 20 Ds 6/17p, 7/17k, 1/18d) mit 600 Euro bestimmt (Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO in Verbindung mit Paragraphen 77, 41, Absatz 2, DSt).

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde (TZ 67) des Wiederaufnahmewerbers verkennt, dass die Kostenersatzpflicht nach Paragraph 390 a, Absatz 2, StPO mangels irgendeiner Einschränkung im Gesetz von der nach Paragraph 389, Absatz eins, StPO nicht berührt wird.

Zum (unrichtigen – s TZ 40) Vorwurf der Entscheidung eines „unzuständigen Organs“ ist auf die – in diesem Verfahren ergangene – Entscheidung 12 Ns 40/18f zu verweisen.

Das übrige Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz betrifft die angebliche Ausgeschlossenheit der über die Wiederaufnahme Entscheidenden (s aber TZ 57 und 63 [20 Ds 1/18d]) und behauptet eine Verletzung im „Recht auf Wiederaufnahme“ und im „unionsrechtlich geschützten Recht auf grenzüberschreitende Dienstleistungsfreiheit gem. Artikel 56, AEUV“.

Dies hat Einfluss weder auf Grund noch Höhe der in diesem Rechtsmittelverfahren ausschließlich zu prüfenden Kostenersatzpflicht.

Der Beschwerde musste sohin ein Erfolg versagt bleiben.

Textnummer

E122900

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2018:0200DS00008.18H.1008.000

Im RIS seit

16.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2018

Dokumentnummer

JJT_20181008_OGH0002_0200DS00008_18H0000_000