Entscheidung 20 Ds 8/22i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.07.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Angezeigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 22. Oktober 2022, AZ D 42/21, OZ 2, nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Angezeigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 22. Oktober 2022, AZ D 42/21, OZ 2, nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Über Antrag des Kammeranwalts (OZ 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 22. Oktober 2021, Rechtsanwalt Mag. * E* zum Untersuchungskommissär betreffend die gegen Rechtsanwältin * erstattete Anzeige vom (richtig:) 19. August 2021 zu bestellen (OZ 2).
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die am 16. November 2021 per E-Mail (vgl hingegen RIS-Justiz RS0127859 [T1]) erhobene Beschwerde der Angezeigten (OZ 4), die sich schon deshalb als unzulässig erweist. [2] Dagegen richtet sich die am 16. November 2021 per E-Mail vergleiche hingegen RIS-Justiz RS0127859 [T1]) erhobene Beschwerde der Angezeigten (OZ 4), die sich schon deshalb als unzulässig erweist.
[3] Überdies ist die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (§ 22 Abs 3 DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß § 29 DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (§ 27 Abs 1 DSt; vgl dazu Engelhart et al RAO10 § 27 DSt Rz 2 ff) eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß § 58 DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (RIS-Justiz RS0123525 [T1]). [3] Überdies ist die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (Paragraph 22, Absatz 3, DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß Paragraph 29, DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 27, Absatz eins, DSt; vergleiche dazu Engelhart et al RAO10 Paragraph 27, DSt Rz 2 ff) eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß Paragraph 58, DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (RIS-Justiz RS0123525 [T1]).
[4] Die Beschwerde war daher – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00008.22I.0706.000
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2022
Dokumentnummer
JJT_20220706_OGH0002_0200DS00008_22I0000_000