Rechtstracker.at
Entscheidung 20 Ds 8/22i×

Entscheidung 20 Ds 8/22i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

20Ds8/22i

Entscheidungsdatum

06.07.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 6. Juli 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwältin in *, über die Beschwerde der Angezeigten gegen den Beschluss des Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Steiermark vom 22. Oktober 2022, AZ D 42/21, OZ 2, nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1]           Über Antrag des Kammeranwalts (OZ 1) beschloss der Präsident des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer am 22. Oktober 2021, Rechtsanwalt Mag. * E* zum Untersuchungskommissär betreffend die gegen Rechtsanwältin * erstattete Anzeige vom (richtig:) 19. August 2021 zu bestellen (OZ 2).

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die am 16. November 2021 per E-Mail vergleiche hingegen RIS-Justiz RS0127859 [T1]) erhobene Beschwerde der Angezeigten (OZ 4), die sich schon deshalb als unzulässig erweist.

[3] Überdies ist die bei darauf bezogener Antragstellung des Kammeranwalts (Paragraph 22, Absatz 3, DSt) und außerhalb eines Vorgehens gemäß Paragraph 29, DSt zwingend vorgesehene Bestellung eines Untersuchungskommissärs (Paragraph 27, Absatz eins, DSt; vergleiche dazu Engelhart et al RAO10 Paragraph 27, DSt Rz 2 ff) eine auf Fortgang des Verfahrens gerichtete Verfügung prozessleitender Natur, gegen die gemäß Paragraph 58, DSt kein abgesondertes Rechtsmittel offensteht (RIS-Justiz RS0123525 [T1]).

[4]           Die Beschwerde war daher – wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte – zurückzuweisen.

Textnummer

E135309

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0200DS00008.22I.0706.000

Im RIS seit

12.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2022

Dokumentnummer

JJT_20220706_OGH0002_0200DS00008_22I0000_000