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Entscheidung 20 Ds 8/23s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

20Ds8/23s

Entscheidungsdatum

04.12.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 4. Dezember 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, vormals Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 11. März 2021, GZ D 128/18-38, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Das vor dem Obersten Gerichtshof zu AZ 20 Ds 8/23s anhängige Verfahren über die Berufung des Beschuldigten wird abgebrochen.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auch einen Freispruch enthaltenden Erkenntnis wurde * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung von Ehre und des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt schuldig erkannt.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Dagegen richtet sich die Berufung des Beschuldigten. Über diese wurde noch nicht entschieden.

[3] Nach Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof (Paragraph 48, Absatz 2, DSt) verzichtete * auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft. Dies wurde von der Rechtsanwaltskammer * mit Ablauf des 15. November 2023 zur Kenntnis genommen und in der Liste der Rechtsanwälte angemerkt.

[4] Da die Berechtigung des * zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, RAO erloschen ist, unterliegt er nicht mehr der Disziplinargewalt der Organe des Rechtsanwaltsstandes. Das Verfahren über dessen Berufung war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 197, Absatz eins, letzter Satz StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt abzubrechen vergleiche RIS-Justiz RS0054824 [T10] und RS0072282).

[5] Die Zuständigkeit des Senats (und nicht bloß der Vorsitzenden) zur Entscheidung über die (vorläufige) Verfahrensbeendigung gründet sich auf Paragraph 59, Absatz eins, DSt in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, erster Satz OGH-G.

Textnummer

E140003

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0200DS00008.23S.1204.000

Im RIS seit

13.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Dokumentnummer

JJT_20231204_OGH0002_0200DS00008_23S0000_000