[8] Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte (nach neuerlicher Zustellung – vgl TZ 50) am 10. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde (TZ 51). [8] Gegen diesen Beschluss erhob der Beschuldigte (nach neuerlicher Zustellung – vergleiche TZ 50) am 10. Juli 2025 fristgerecht Beschwerde (TZ 51).
[9] Er bringt vor, dass der Vorwurf einer (seiner Ansicht nach überdies zu Unrecht behaupteten) Manipulation der als Beilage ./13 vorgelegten Urkunde in keinem Zusammenhang mit dem ihm zur Last gelegten Disziplinarvorwurf stehe.
Dies trifft zu:
[10] Auch bei einer Wiederaufnahme zu Lasten eines – hier – Beschuldigten (§ 77 Abs 1 DSt iVm § 355 StPO iVm § 352 StPO) wirkt der Wiederaufnahmegrund einer Urkundenfälschung oder sonstigen Straftat (§ 352 Abs 1 Z 1 StPO) nicht absolut, sondern setzt voraus, dass die solcherart behauptete Straftat (mit Strafe bedrohte Handlung – vgl Lewisch, WK-StPO § 353 Rz 17) für den Freispruch von Bedeutung war, bzw dass ein solcher Einfluss nicht auszuschließen ist (Lewisch, WK-StPO § 353 Rz 23). [10] Auch bei einer Wiederaufnahme zu Lasten eines – hier – Beschuldigten (Paragraph 77, Absatz eins, DSt in Verbindung mit Paragraph 355, StPO in Verbindung mit Paragraph 352, StPO) wirkt der Wiederaufnahmegrund einer Urkundenfälschung oder sonstigen Straftat (Paragraph 352, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) nicht absolut, sondern setzt voraus, dass die solcherart behauptete Straftat (mit Strafe bedrohte Handlung – vergleiche Lewisch, WK-StPO Paragraph 353, Rz 17) für den Freispruch von Bedeutung war, bzw dass ein solcher Einfluss nicht auszuschließen ist (Lewisch, WK-StPO Paragraph 353, Rz 23).
[11] Gegenstand des Freispruchs ist hier allein die Frage, ob der Beschuldigte im Verfahren AZ * des Landesgerichts * in Bezug auf das Einlangen einer Zahlung von 7.831 Euro in disziplinarrechtlicher Hinsicht vorwerfbar ein falsches Vorbringen erstattet und/oder eine entsprechende Klagseinschränkung unterlassen hat bzw ob den Beschuldigten in Ansehung der Tatsache, dass die in seiner Kanzlei eingelangte Zahlung von 7.831 Euro irrtümlich nicht diesem Verfahren zugeordnet wurde, ein disziplinarrechtlich relevantes Organisationsverschulden trifft (ES 7 und ES 10 f).
[12] Ob und wie diese (fälschlich) einer anderen Causa zugeordnete Zahlung dort weiter behandelt wurde, ist für die Beurteilung des dem Beschuldigten hier zur Last liegenden disziplinarrechtlichen Vorwurfs irrelevant.
[13] Solcherart kann der Frage, ob das in Rede stehende Dokument (Beilage ./13) verfälscht wurde, kein Einfluss auf den verfahrensgegenständlichen Freispruch zukommen. Denn dieses Dokument wurde weder zur Entkräftung des Vorwurfs der (ohnehin bejahten) verfehlten Zuordnung der Zahlung vorgelegt noch zur Begründung der Verneinung ihrer Vorwerfbarkeit herangezogen. Es diente lediglich als (solcherart unnötiger) Nachweis, dass der fälschlich zugeordnete Betrag in dieser anderen Angelegenheit in weiterer Folge weiterüberwiesen wurde.
[14] Da selbst das Fehlen eines solchen Nachweises keinen Zusammenhang mit der Frage nahelegt, ob dem Beschuldigten in Bezug auf die verfehlte aktenmäßige Zuordnung der Zahlung bzw in Bezug auf die Unkenntnis ihres Einlangens zum Verfahren des Landesgerichts * ein disziplinarrechtlicher Vorwurf zu machen ist, fehlt es dem im Wiederaufnahmeantrag behaupteten Vorgang der Verfälschung des als Beilage ./13 vorgelegten Dokuments an der für eine Wiederaufnahme erforderlichen Eignung, eine Änderung des Freispruchs herbeizuführen.
[15] In Stattgebung der Beschwerde waren demnach der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Antrag des Kammeranwalt-Stellvertreters auf Wiederaufnahme des Verfahrens abzuweisen.