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Entscheidung 20 Ds 9/20h×

Entscheidung 20 Ds 9/20h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

20Ds9/20h

Entscheidungsdatum

10.11.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 10. November 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache des *****, Rechtsanwalt in *****, wegen des Disziplinarvergehens der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Vorsitzenden des Senats 12 des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 20. August 2020, GZ D 37/18, DV 12/19-62, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss wurden die vom Verurteilten gemäß Paragraph 38, Absatz 2, DSt zu ersetzenden Verfahrenskosten gemäß Paragraph 41, DSt mit dem Pauschalkostenbeitrag in Höhe von 700 Euro festgesetzt.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten.

Nach einfachem Vorverfahren (in dem allerdings eine Delegierung durch den Obersten Gerichtshof stattfand – 26 Ns 1/18y, TZ 9) wurde dem Beschuldigten ein unvollständiger Einleitungsbeschluss zugestellt, weshalb die erste Disziplinarverhandlung vertagt werden musste (TZ 34). Ein Delegierungsantrag des Beschuldigten blieb erfolglos (30 Ns 2/19a, TZ 41). Die zur Entscheidung römisch eins. Instanz führende Verhandlung dauerte 2/2 Stunden, die vor dem Obersten Gerichtshof 25 Minuten und ergab eine Bestätigung der Entscheidung des Disziplinarrats (TZ 60).

Dem Beschwerdeführer ist zuzugeben, dass die ohne sein Verschulden frustrierte (erste) Verhandlung bei der Kostenbestimmung außer Betracht zu bleiben hat. Einem „Abzug“ der diesbezüglichen Verteidigerkosten fehlt allerdings die gesetzliche Grundlage vergleiche Lehner in Engelhart et al RAO10 Paragraph 41, DSt Rz 6). Paragraph 41, Absatz 2, DSt verweist auf Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt, nicht auf die Höhe der aktuell verhängten Geldbuße (Lehner in Engelhart et al RAO10 Paragraph 41, DSt Rz 2).

Mit Blick auf die rechtlich verfehlten Teilfreisprüche (20 Ds 4/20y) und ein unbestritten gebliebenes Durchschnittseinkommen (3.500 Euro monatlich) besteht zu einer anderen Lösung der Kostenfrage kein Anlass, weshalb der Beschwerde der Erfolg zu versagen war.

Textnummer

E129846

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0200DS00009.20H.1110.000

Im RIS seit

24.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.12.2020

Dokumentnummer

JJT_20201110_OGH0002_0200DS00009_20H0000_000