[4] Dagegen richtet sich die Berufung des Kammeranwaltstellvertreters wegen des Ausspruchs über die Strafe.
[5] Nach ständiger Judikatur sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (§§ 32 ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839). [5] Nach ständiger Judikatur sind die für die Strafbemessung maßgebenden Grundsätze des Strafgesetzbuchs (Paragraphen 32, ff StGB) auch für das anwaltliche Disziplinarverfahren sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839).
[6] Bei der Strafbemessung ist – mangels Offenlegung (ON 17 S 2 – vgl Lehner in Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 16 DSt Rz 17) – von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen (§ 16 Abs 6 DSt). [6] Bei der Strafbemessung ist – mangels Offenlegung (ON 17 S 2 – vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/ Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 16, DSt Rz 17) – von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen (Paragraph 16, Absatz 6, DSt).
[7] Zutreffend weist der Kammeranwaltstellvertreter darauf hin, dass der Beschuldigte sieben Vorverurteilungen (§ 33 Abs 2 Z 2 StGB) aufweist, wobei er zuletzt mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 4. April 2019, AZ D 15/18 zu einer Geldbuße in der Höhe von 5.000 Euro verurteilt wurde. Weiters ist als erschwerend zu werten, dass der Beschuldigte sein Verhalten durch längere Zeit hindurch fortgesetzt und hinsichtlich dreier Verfehlungen beide Fälle des § 1 Abs 1 DSt zu verantworten hat (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB). [7] Zutreffend weist der Kammeranwaltstellvertreter darauf hin, dass der Beschuldigte sieben Vorverurteilungen (Paragraph 33, Absatz 2, Ziffer 2, StGB) aufweist, wobei er zuletzt mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 4. April 2019, AZ D 15/18 zu einer Geldbuße in der Höhe von 5.000 Euro verurteilt wurde. Weiters ist als erschwerend zu werten, dass der Beschuldigte sein Verhalten durch längere Zeit hindurch fortgesetzt und hinsichtlich dreier Verfehlungen beide Fälle des Paragraph eins, Absatz eins, DSt zu verantworten hat (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB).
[8] Nach den allgemeinen Grundsätzen der Strafbemessung wirkt zusätzlich schwer, dass der Beschuldigte Aufforderungen des Gerichts, ihm als Erwachsenenvertreter obliegende Pflichten zu erfüllen, erst über Androhung und Verhängung von Ordnungsstrafen und Beugehaft zu erfüllen bereit war, mithin ein Verhalten gezeigt hat, dass das Vertrauen in die Anwaltschaft massiv beeinträchtigt und gefährdet.
[9] Auf Grundlage der Schuld (§ 32 Abs 2 StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Bemessungsgründe (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) ist eine Geldbuße von 5.000 Euro angemessen. Der zu veranschlagende Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB erfordert eine Reduktion der Geldbuße um 1.000 Euro, sodass letztlich eine Geldbuße von 4.000 Euro auszusprechen war. [9] Auf Grundlage der Schuld (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) sowie unter Berücksichtigung der dargestellten Bemessungsgründe (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB) ist eine Geldbuße von 5.000 Euro angemessen. Der zu veranschlagende Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB erfordert eine Reduktion der Geldbuße um 1.000 Euro, sodass letztlich eine Geldbuße von 4.000 Euro auszusprechen war.
[10] Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. [10] Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.