[3] In ihrer Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe beantragte die Kammeranwalt-Stellvertreterin die Festsetzung einer tat- und schuldangemessenen Strafe, „in eventu die Zurückweisung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer * zur Festsetzung einer tat- und schuldangemessenen Strafe“.
[4] Begründend führt sie zusammengefasst ein deutliches Überwiegen der Erschwerungsgründe gegenüber den Milderungsgründen und weiters ins Treffen, dass die Beschuldigte das Gegenteil eines nachahmenswerten Vorbildes für Rechtsanwaltsanwärter:innen verkörpere.
[5] Auf das hier relevante Zusatzstrafenverhältnis wird in der Berufung nicht eingegangen.
[6] Die Beschuldigte wurde nämlich mit rechtskräftigen Erkenntnissen des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * vom 23. November 2016, AZ D 213/15, zu einer Geldbuße von 2.000 Euro und vom 13. September 2022, AZ D 164/19, D 216/20, zu einer Geldbuße von 1.000 Euro verurteilt.
[7] In Stattgebung der Berufung war auf diese Sanktionsaussprüche gemäß § 16 Abs 5 DSt iVm §§ 31, 14 StGB Bedacht zu nehmen und auf Grundlage der Schuld (§ 32 Abs 1 StGB) nach Lage des Falls – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen. In Stattgebung der Berufung war auf diese Sanktionsaussprüche gemäß Paragraph 16, Absatz 5, DSt in Verbindung mit Paragraphen 31, 14, StGB Bedacht zu nehmen und auf Grundlage der Schuld (Paragraph 32, Absatz eins, StGB) nach Lage des Falls – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – von der Verhängung einer Zusatzstrafe abzusehen.
[8] Abgesehen davon reicht hier der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB massiv in die Grundrechtssphäre und verbietet die Verhängung einer Zusatzgeldbuße. Nach der Judikatur des EGMR ist das Grundrecht auf Entscheidungen in angemessener Frist (§ 6 Abs 1 erster Satz MRK) nämlich jedenfalls dann verletzt, wenn sich die Verfahrensdauer insgesamt als unangemessen lang erweist (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 § 24 Rn 83 mwN), was hier mit Blick auf die zwischen dem Beginn der Disziplinaruntersuchung und der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses liegenden Zeitspanne (allein die Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses des Disziplinarrats vom 30. November 2022 nahm etwa zwei Jahre und fünf Monate in Anspruch) uneingeschränkt zu bejahen ist. Abgesehen davon reicht hier der besondere Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB massiv in die Grundrechtssphäre und verbietet die Verhängung einer Zusatzgeldbuße. Nach der Judikatur des EGMR ist das Grundrecht auf Entscheidungen in angemessener Frist (Paragraph 6, Absatz eins, erster Satz MRK) nämlich jedenfalls dann verletzt, wenn sich die Verfahrensdauer insgesamt als unangemessen lang erweist (Grabenwarter/Pabel, EMRK7 Paragraph 24, Rn 83 mwN), was hier mit Blick auf die zwischen dem Beginn der Disziplinaruntersuchung und der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses liegenden Zeitspanne (allein die Ausfertigung und Zustellung des Erkenntnisses des Disziplinarrats vom 30. November 2022 nahm etwa zwei Jahre und fünf Monate in Anspruch) uneingeschränkt zu bejahen ist.