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Entscheidung 20 Ns 1/21h×

Entscheidung 20 Ns 1/21h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

20Ns1/21h

Entscheidungsdatum

27.07.2021

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. Juli 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 29. Juni 2021, AZ K 48/21 (Kammerzahl D 51/21), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Wien übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]           Gegen die als Kammerfunktionärin der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätige Disziplinarbeschuldigte hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs sowie die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats beantragt.

[2] Zufolge der Stellung der Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).

[3] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0129626).

Textnummer

E132422

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:0200NS00001.21H.0727.000

Im RIS seit

03.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2021

Dokumentnummer

JJT_20210727_OGH0002_0200NS00001_21H0000_000