Rechtstracker.at
Entscheidung 20 Ns 1/22k×

Entscheidung 20 Ns 1/22k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

20Ns1/22k

Entscheidungsdatum

19.01.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über den Antrag des Disziplinarrats der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 4. Jänner 2022, AZ D 108/21, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Text

Gründe:

[1]           Gegen den als Kammerfunktionär der Rechtsanwaltskammer für Wien tätigen Disziplinarbeschuldigten hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt.

Rechtliche Beurteilung

[2] Zufolge der Stellung der Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Wien liegt der Delegierungsgrund nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).

[3] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0129626).

Textnummer

E133678

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0200NS00001.22K.0119.000

Im RIS seit

23.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2022

Dokumentnummer

JJT_20220119_OGH0002_0200NS00001_22K0000_000