Entscheidung 20 Ns 1/22k
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.01.2022
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über den Antrag des Disziplinarrats der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 4. Jänner 2022, AZ D 108/21, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 60 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 19. Jänner 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über den Antrag des Disziplinarrats der Wiener Rechtsanwaltskammer vom 4. Jänner 2022, AZ D 108/21, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 60, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Text
Gründe:
[1] Gegen den als Kammerfunktionär der Rechtsanwaltskammer für Wien tätigen Disziplinarbeschuldigten hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Zufolge der Stellung der Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Wien liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477). [2] Zufolge der Stellung der Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Wien liegt der Delegierungsgrund nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).
[3] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben (vgl RIS-Justiz RS0129626). [3] Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0129626).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2022:0200NS00001.22K.0119.000
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2022
Dokumentnummer
JJT_20220119_OGH0002_0200NS00001_22K0000_000