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Entscheidung 20 Ns 1/23m×

Entscheidung 20 Ns 1/23m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

20Ns1/23m

Entscheidungsdatum

14.02.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 14. Februar 2023 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 25/22 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer für *, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Text

Gründe:

[1]           Beim Kammeranwalt der Rechtsanwaltskammer für * wurde gegen *, Rechtsanwalt in * Disziplinaranzeige erstattet. Am 29. Dezember 2022 beantragte der Kammeranwalt mit der Begründung, dass der Angezeigte Präsident des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für * ist, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[3] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen den Präsidenten des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer für * richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd Paragraph 25, Absatz eins, DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477 [T1], RS0106278 [T6], RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]).

[4]           Es war daher dem Antrag des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer für * Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.

Textnummer

E137655

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0200NS00001.23M.0214.000

Im RIS seit

26.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2023

Dokumentnummer

JJT_20230214_OGH0002_0200NS00001_23M0000_000