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Entscheidung 20 Ns 1/24p

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

20Ns1/24p

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 4. April 2024 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 9/24 des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer über den Antrag des Kammeranwaltstellvertreters auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.

Text

Gründe:

[1]           Bei der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet.

[2]           Der Kammeranwaltstellvertreter beantragte die Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der Beschuldigte bis vor kurzem Präsident des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer war und bei seiner Kandidatur zur Wiederwahl im November 2023 soweit bekannt von sämtlichen Mitgliedern des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer unterstützt wurde.

[3]           Darüber hinaus habe der Beschuldigte in dem der Anzeige zugrunde liegenden Zivilverfahren eine Gesellschaft vertreten, an welcher ein Mitglied des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer mittelbar beteiligt ist.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[5] Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen den ehemaligen Präsidenten des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd Paragraph 25, Absatz eins, DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477 [T1], RS0106278 [T6], RS0055618: zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]).

[6]           Es war daher dem Antrag des Kammeranwalts Folge zu geben und die Sache an den Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer zu delegieren.

Textnummer

E141240

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0200NS00001.24P.0404.000

Im RIS seit

18.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2024

Dokumentnummer

JJT_20240404_OGH0002_0200NS00001_24P0000_000