Entscheidung 20 Ns 2/20d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
05.05.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, und andere über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer im Verfahren AZ D 22/20 (K 93/19) nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Rothner und Dr. Hofer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwalt in *****, und andere über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer im Verfahren AZ D 22/20 (K 93/19) nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen vier im Bereich des rechtsanwaltlichen Disziplinarrechts als Kammerfunktionäre der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätige Disziplinarbeschuldigte hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs sowie wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer beantragt.
Zufolge der Stellung der Beschuldigten als Organe der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).Zufolge der Stellung der Beschuldigten als Organe der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477).
Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0200NS00002.20D.0505.000
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Dokumentnummer
JJT_20200505_OGH0002_0200NS00002_20D0000_000