Entscheidung 20 Ns 3/20a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.06.2020
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 15. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 9. Mai 2020, AZ K 29/20 (Kammerzahl D 31/20), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 15. Juni 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kuras als weiteren Richter und die Rechtsanwälte Dr. Grassner und Dr. Mitterlehner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *****, Rechtsanwältin in *****, über den Antrag des Kammeranwalts der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 9. Mai 2020, AZ K 29/20 (Kammerzahl D 31/20), nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer übertragen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen die als Kammerfunktionärin der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich tätige Disziplinarbeschuldigte hat der zuständige Kammeranwalt die Einleitung eines Disziplinarverfahrens und die Bestellung eines Untersuchungskommissärs sowie die Übertragung dieses Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer wegen Befangenheit der Mitglieder des örtlich zuständigen Disziplinarrats beantragt.
Zufolge der Stellung der Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach § 25 Abs 1 erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477; vgl hier 20 Ns 3/19z).Zufolge der Stellung der Angezeigten als Organ der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich liegt der Delegierungsgrund nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Fall DSt vor, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger eine Übertragung des Verfahrens an eine andere Rechtsanwaltskammer notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477; vergleiche hier 20 Ns 3/19z).
Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben (vgl RIS-Justiz RS0129626).Dem Antrag war daher spruchgemäß Folge zu geben vergleiche RIS-Justiz RS0129626).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0200NS00003.20A.0615.000
Zuletzt aktualisiert am
15.07.2020
Dokumentnummer
JJT_20200615_OGH0002_0200NS00003_20A0000_000