Gründe:
[1] In den Verfahren AZ D 193/19, D 162/20, D 143/21, D 227/21, D 7/22, D 14/22 und D 53/22 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * wurden die Einleitungsbeschlüsse dem Beschuldigten am 29. April 2022, 6. Mai 2022, 1. Juli 2022 und 14. Oktober 2022 zugestellt. Mit am 23. März 2023 bereitgestelltem Schriftsatz beantragte der Beschuldigte die Durchführung der bezeichneten Disziplinarverfahren wegen Befangenheit des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer * einem anderen Disziplinarrat zu übertragen.
[2] Begründend führte er aus, dass die Rechtsanwaltskammer * im Verfahren AZ 64 E 359/23h des Bezirksgerichts * eine über ihn mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juni 2021, GZ 26 Ds 7/20h-9, verhängte Geldbuße „in dem Wissen, dass diese vorgebliche Forderung auf einem Verbrechen beruht“ exekutiv betreibe was „auf Seiten der Rechtsanwaltskammer * somit das Delikt des § 165 Abs. 2 StGB (Geldwäscherei) iVm § 15 StGB zumindest dem Anschein nach“ verwirklichen würde. Davon habe er durch Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichts * vom 17. Februar 2023, GZ 64 E 359/23h-8, am 23. Februar 2023, mit dem sein Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung vom 23. Jänner 2023 abgewiesen wurde, Kenntnis erlangt. [2] Begründend führte er aus, dass die Rechtsanwaltskammer * im Verfahren AZ 64 E 359/23h des Bezirksgerichts * eine über ihn mit Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juni 2021, GZ 26 Ds 7/20h-9, verhängte Geldbuße „in dem Wissen, dass diese vorgebliche Forderung auf einem Verbrechen beruht“ exekutiv betreibe was „auf Seiten der Rechtsanwaltskammer * somit das Delikt des Paragraph 165, Absatz 2, StGB (Geldwäscherei) in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zumindest dem Anschein nach“ verwirklichen würde. Davon habe er durch Zustellung des Beschlusses des Bezirksgerichts * vom 17. Februar 2023, GZ 64 E 359/23h-8, am 23. Februar 2023, mit dem sein Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung vom 23. Jänner 2023 abgewiesen wurde, Kenntnis erlangt.
[3] Angesichts dieser zeitlichen Abfolge steht aber fest, dass der Beschuldigte bereits vor dem 23. Februar 2023 davon Kenntnis hatte, dass die Rechtsanwaltskammer * die in Rede stehende Geldbuße exekutiv betreibt.
[4] Solcherart hat der Beschuldigte nicht glaubhaft gemacht (§ 25 Abs 2 letzter Satz DSt), dass er den Antrag innerhalb der Frist des § 25 Abs 2 zweiter Satz DSt eingebracht hat. [4] Solcherart hat der Beschuldigte nicht glaubhaft gemacht (Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz DSt), dass er den Antrag innerhalb der Frist des Paragraph 25, Absatz 2, zweiter Satz DSt eingebracht hat.