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Entscheidung 20 Ns 3/26k×

Entscheidung 20 Ns 3/26k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

20Ns3/26k

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 11. Mai 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Dr. Stortecky und Dr. Broesigke als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ K 441/25 des Kammeranwalts der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Kammeranwalts auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag wird abgewiesen.

Text

Gründe:

[1]         Noch vor Fassung des Einleitungsbeschlusses vergleiche RIS-Justiz RS0119913 [T3, T5]) stellte der Kammeranwalt einen Delegierungsantrag, in welchem er ohne nähere Erläuterungen vergleiche aber RIS-Justiz RS0045962 [T7]) auf die Stellung des Angezeigten als „Rechtsanwalt der Kanzlei *“ und auf frühere – in anderen Disziplinarverfahren gestellte – Delegierungsanträge verwies.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen unter anderem auf Antrag des Beschuldigten einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[3]         Die Rechtsprechung hat eine Delegierung wegen Befangenheit in der Regel dann für berechtigt erkannt, wenn das Disziplinarverfahren gegen ein Mitglied des Disziplinarrats oder einen leitenden Funktionär der betroffenen Kammer eingeleitet wurde (Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 25, DSt Rz 3).

[4]         Der vorliegende Delegierungsantrag vermag jedoch weder einen Zusammenhang der zu delegierenden Disziplinarsache mit gegen die Vizepräsidentin der Rechtsanwaltskammer * erhobenen disziplinarrechtlichen Vorwürfen darzutun noch zu erklären, warum der Umstand, dass der Angezeigte als Rechtsanwalt in deren Kanzlei beschäftigt ist, geeignet sein sollte, objektiv gerechtfertigte Zweifel an einer unparteiischen Entscheidungsfindung der befassten Mitglieder des Disziplinarrats entstehen zu lassen vergleiche Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 26, DSt Rz 15).

[5]              Solcherart war der Antrag – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – mangels Vorliegens eines Delegierungsgrundes abzuweisen.

Textnummer

E147798

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0200NS00003.26K.0511.000

Im RIS seit

01.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2026

Dokumentnummer

JJT_20260511_OGH0002_0200NS00003_26K0000_000