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Entscheidung 20 Ns 4/26g×

Entscheidung 20 Ns 4/26g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

20Ns4/26g

Entscheidungsdatum

22.06.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 22. Juni 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende, die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Malesich als weitere Richterin sowie die Rechtsanwälte Mag. Eigner und Dr. Angermaier als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ DISZ/25-26 des Kammeranwalts der * Rechtsanwaltskammer, über den Antrag des Kammeranwalt-Stellvertreters auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer übertragen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1]              Der Kammeranwalt-Stellvertreter beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen Rechtsanwalt *, die Bestellung eines Untersuchungskommissärs und die Übertragung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat, weil der Genannte Mitglied des Ausschusses der * Rechtsanwaltskammer ist.

[2]         Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen ein Organ der * Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd Paragraph 25, Absatz eins, DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477 [T12, T16, T20]; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]).

[3]              Es war daher dem Antrag des Kammeranwalt-Stellvertreters Folge zu geben und die Sache dem Disziplinarrat der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer zu delegieren.

Textnummer

E147972

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0200NS00004.26G.0622.000

Im RIS seit

01.08.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2026

Dokumentnummer

JJT_20260622_OGH0002_0200NS00004_26G0000_000