Der Berufung wegen Nichtigkeit ist - wie bereits die Generalprokuratur zutreffend ausführte - entgegenzuhalten:
Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider konnte der Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Vernehmung des Zeugen Samir [laut Antrag:] G***** zum (zufolge des Freispruchs als relevant verbleibenden) Beweis, „dass nicht vereinbart wurde, dass dem Zeugen M***** keine Kosten (gemeint: durch die rechtsanwaltliche Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten) entstehen würden“ (TZ 36 S 16), sanktionslos abgewiesen werden. Er legte nämlich nicht dar, weshalb die Vernehmung dieses Zeugen trotz des vom Disziplinarbeschuldigten am 18. Mai 2010 an seinen Mandanten M***** gerichteten (Kostenfreiheit zusagenden) Schreibens (Beilage ./1; vgl ES 5 f) das behauptete Ergebnis erwarten lasse.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider konnte der Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Vernehmung des Zeugen Samir [laut Antrag:] G***** zum (zufolge des Freispruchs als relevant verbleibenden) Beweis, „dass nicht vereinbart wurde, dass dem Zeugen M***** keine Kosten (gemeint: durch die rechtsanwaltliche Tätigkeit des Disziplinarbeschuldigten) entstehen würden“ (TZ 36 S 16), sanktionslos abgewiesen werden. Er legte nämlich nicht dar, weshalb die Vernehmung dieses Zeugen trotz des vom Disziplinarbeschuldigten am 18. Mai 2010 an seinen Mandanten M***** gerichteten (Kostenfreiheit zusagenden) Schreibens (Beilage ./1; vergleiche ES 5 f) das behauptete Ergebnis erwarten lasse.
Die Mängelrüge (Z 5) beschränkt sich auf eine eigenständige Würdigung der nach Ansicht des Berufungswerbers erzielten Beweisergebnisse und zeigt weder einen Widerspruch noch eine Aktenwidrigkeit auf (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 439 und Rz 467), sondern übt lediglich Beweiskritik, womit sie am Bezugspunkt der geltend gemachten Nichtigkeit vorbei geht.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) beschränkt sich auf eine eigenständige Würdigung der nach Ansicht des Berufungswerbers erzielten Beweisergebnisse und zeigt weder einen Widerspruch noch eine Aktenwidrigkeit auf vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 439 und Rz 467), sondern übt lediglich Beweiskritik, womit sie am Bezugspunkt der geltend gemachten Nichtigkeit vorbei geht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt aus zweierlei Gründen die prozessordnungsgemäße Darstellung materieller Nichtigkeit: Die ersichtlich aufgestellte Behauptung, der Disziplinarbeschuldigte habe Anspruch auf Ersatz der von ihm verzeichneten Kosten gegenüber seinem Mandanten Kemal M*****, entbehrt der - notwendigen - Grundlage entsprechender Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Erkenntnis (ES 5 ff; RIS-Justiz RS0099810). Andererseits legt die Rechtsrüge nicht dar, weshalb trotz des klaren Wortlauts des § 17 RL-BA 1977 keine Verpflichtung des Disziplinarbeschuldigten zur Hinterlegung oder Ausfolgung des strittigen Kostenbetrags bestanden habe (RIS-Justiz RS0116569; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 § 19 RAO Rz 1 bis 3 sowie § 17 RL-BA Rz 1).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt aus zweierlei Gründen die prozessordnungsgemäße Darstellung materieller Nichtigkeit: Die ersichtlich aufgestellte Behauptung, der Disziplinarbeschuldigte habe Anspruch auf Ersatz der von ihm verzeichneten Kosten gegenüber seinem Mandanten Kemal M*****, entbehrt der - notwendigen - Grundlage entsprechender Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Erkenntnis (ES 5 ff; RIS-Justiz RS0099810). Andererseits legt die Rechtsrüge nicht dar, weshalb trotz des klaren Wortlauts des Paragraph 17, RL-BA 1977 keine Verpflichtung des Disziplinarbeschuldigten zur Hinterlegung oder Ausfolgung des strittigen Kostenbetrags bestanden habe (RIS-Justiz RS0116569; Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 Paragraph 19, RAO Rz 1 bis 3 sowie Paragraph 17, RL-BA Rz 1).
Der Berufung wegen Schuld war nicht Folge zu geben, weil sie keine Umstände aufzuzeigen vermochte, die geeignet wären, Zweifel an der Beweiswürdigung des Disziplinarrats zu wecken. Dieser hat die wesentlichen Verfahrensergebnisse einer widerspruchsfreien und lebensnahen Bewertung unterzogen und überzeugend und logisch nachvollziehbar dargetan, wie er zu den relevanten Feststellungen gelangte und weshalb er der Darstellung des Zeugen Kemal M***** folgte (ES 9). Es darf nicht übersehen werden, dass die Zusage der „Kostenlosigkeit“ durch den Disziplinarbeschuldigten gerade nicht an den Bestand einer Rechtsschutzversicherung geknüpft war (ES 5 f) - dieses Versäumnis muss der Berufungswerber nunmehr gegen sich gelten lassen und kann sich bei niemand anderem als sich selbst beschweren.
Die Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe beschränkt sich darauf, auf die „festgestellten Einkommens- und Vermögensverhältnisse“ des Disziplinarbeschuldigten „zu verweisen“. Insofern kommt ihr aufgrund der erstinstanzlichen Anführungen (ES 14 f) keine Berechtigung zu. Angesichts des erheblichen Unrechts- und Schuldgehalts des dem Disziplinarbeschuldigten vorwerfbaren Verhaltens wäre die vom Disziplinarrat festgesetzte Geldbuße nicht überhöht.
Allerdings kommt zufolge der bereits vom Kammeranwalt eingewandten Länge des Disziplinarverfahrens der Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB massiv zum Tragen: als Ausgleich der Grundrechtsverletzung war die Sanktion spruchgemäß zu reduzieren (RIS-Justiz RS0114926).Allerdings kommt zufolge der bereits vom Kammeranwalt eingewandten Länge des Disziplinarverfahrens der Milderungsgrund des Paragraph 34, Absatz 2, StGB massiv zum Tragen: als Ausgleich der Grundrechtsverletzung war die Sanktion spruchgemäß zu reduzieren (RIS-Justiz RS0114926).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs 5 DSt.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.