Dagegen richtet sich die gemeinsam ausgeführte Berufung sämtlicher - ausgenommen Priv. Doz. Mag. Dr. ***** - Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld.Dagegen richtet sich die gemeinsam ausgeführte Berufung sämtlicher - ausgenommen Priv. Doz. Mag. Dr. ***** - Disziplinarbeschuldigten wegen Nichtigkeit (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO) und wegen des Ausspruchs über die Schuld.
Der Kammeranwalt beantragte in seiner Gegenäußerung, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Zutreffend wenden die Berufungswerber ein (§ 281 Z 9 lit a StPO), dass fehlende Angaben zur Gesellschaftereigenschaft der einzelnen Disziplinar-beschuldigten am Briefpapier und beim Internet-Auftritt der ***** Rechtsanwälte GesbR, der nur zwei der Disziplinarbeschuldigten als Gesellschafter angehörten, und von der die weiteren Disziplinarbeschuldigten als eingetragene Rechtsanwälte durch Substitutionsvollmachten beschäftigt wurden, den Vorwurf eines Verstoßes gegen § 45 RL-BA nicht zu begründen vermag.Zutreffend wenden die Berufungswerber ein (Paragraph 281, Ziffer 9, Litera a, StPO), dass fehlende Angaben zur Gesellschaftereigenschaft der einzelnen Disziplinar-beschuldigten am Briefpapier und beim Internet-Auftritt der ***** Rechtsanwälte GesbR, der nur zwei der Disziplinarbeschuldigten als Gesellschafter angehörten, und von der die weiteren Disziplinarbeschuldigten als eingetragene Rechtsanwälte durch Substitutionsvollmachten beschäftigt wurden, den Vorwurf eines Verstoßes gegen Paragraph 45, RL-BA nicht zu begründen vermag.
Die im angefochtenen Erkenntnis herangezogenen Erwägungen aus der Entscheidung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission vom 20. 12. 1993, 6 Bkd 2/93 (AnwBl 1995, 263), wonach durch die Anführung auch von in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwaltsanwärtern unter der (für Laien nicht ohne weiteres erkennbaren) Angabe „RAA“ das Verständnis eines Zusammenschlusses einer größeren als tatsächlichen Anzahl von Rechtsanwälten (neben Vortäuschen einer einem Rechtsanwalt vergleichbaren Qualifikation) bewirken kann, sind auf das gegenständliche Tatsachensubstrat nicht übertragbar.
Ausgehend von der in Österreich bestehenden Übung, wonach auf dem Briefpapier einer Rechtsanwalts-Gesellschaft neben den Namen deren Gesellschafter auch solche eingetragenen Rechtsanwälte, die mit dieser ständig etwa im Rahmen einer Substitutionsvollmacht zusammenarbeiten, ohne Verdeutlichung deren fehlenden Gesellschaftereigenschaft angeführt werden (vgl Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 860; RIS-Justiz RS0055188, zuletzt 20 Os 6/14d), setzte die Erweckung eines falschen, dem Wahrheitsgebot des § 45 Abs 2 RL-BA widerstreitenden Verständnisses über die Größe eines solchen Zusammenschlusses den Nichtbestand (zumindest) einer derartigen Einbindung der Nichtgesellschafter in die Organisation der Rechtsanwalts-Gesellschaft (was bis zu deren konkludenten Erweiterung gehen kann) voraus, was dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen ist (zur Zusammenarbeit vielmehr ausdrücklich ES 5).Ausgehend von der in Österreich bestehenden Übung, wonach auf dem Briefpapier einer Rechtsanwalts-Gesellschaft neben den Namen deren Gesellschafter auch solche eingetragenen Rechtsanwälte, die mit dieser ständig etwa im Rahmen einer Substitutionsvollmacht zusammenarbeiten, ohne Verdeutlichung deren fehlenden Gesellschaftereigenschaft angeführt werden vergleiche Feil/Wennig, Anwaltsrecht8 860; RIS-Justiz RS0055188, zuletzt 20 Os 6/14d), setzte die Erweckung eines falschen, dem Wahrheitsgebot des Paragraph 45, Absatz 2, RL-BA widerstreitenden Verständnisses über die Größe eines solchen Zusammenschlusses den Nichtbestand (zumindest) einer derartigen Einbindung der Nichtgesellschafter in die Organisation der Rechtsanwalts-Gesellschaft (was bis zu deren konkludenten Erweiterung gehen kann) voraus, was dem angefochtenen Erkenntnis jedoch nicht zu entnehmen ist (zur Zusammenarbeit vielmehr ausdrücklich ES 5).
Demzufolge kann aber die inkriminierte Gestaltung des Außenauftritts durch die Disziplinarbeschuldigten das Disziplinarvergehen der Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Standes bereits mangels Vorliegen eines objektiven Verstoßens gegen eine gefestigte Standesauffassung nicht verwirklichen, weshalb hinsichtlich der Disziplinarbeschuldigten Dr. *****, Mag. *****, Mag. *****, Mag. *****, Mag. ***** M.B.L.-HSG, Mag. *****, Mag. *****, MMag. Dr. ***** LL.M., Mag. ***** und Dr. ***** in der Sache selbst mit Freispruch vorzugehen war, ohne dass es erforderlich gewesen wäre, auf die weiteren Ausführungen der Berufung einzugehen.
Aus Anlass der von den Disziplinarbeschuldigten ergriffenen Berufung konnte sich der Oberste Gerichtshof (§ 290 Abs 1 zweiter Satz zweiter Fall StPO iVm § 77 Abs 3 DSt) davon überzeugen, dass dieselben Gründe, auf denen der Freispruch zugunsten der Rechtsmittelwerber beruht, auch der Disziplinarbeschuldigten Priv. Doz. Mag. Dr. *****, die gegen das angefochtene Erkenntnis kein Rechtsmittel ergriff, zustatten kommen. Die aufgezeigte Nichtigkeit war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu deren Gunsten von Amts wegen wahrzunehmen.Aus Anlass der von den Disziplinarbeschuldigten ergriffenen Berufung konnte sich der Oberste Gerichtshof (Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz zweiter Fall StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) davon überzeugen, dass dieselben Gründe, auf denen der Freispruch zugunsten der Rechtsmittelwerber beruht, auch der Disziplinarbeschuldigten Priv. Doz. Mag. Dr. *****, die gegen das angefochtene Erkenntnis kein Rechtsmittel ergriff, zustatten kommen. Die aufgezeigte Nichtigkeit war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - zu deren Gunsten von Amts wegen wahrzunehmen.
Eine Einsichtnahme in die Liste der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer betreffend Wiedereintragungen im Jahr 2014 hat ergeben, dass Priv. Doz. Mag. Dr. ***** nach deren Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft mit Ablauf des 31. 07. 2014 (TZ 67) seit 18. 12. 2014 neuerlich in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen ist und damit seit diesem Zeitpunkt wieder der standesrechtlichen Aufsicht der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer unterliegt. Es war daher auch in Ansehung dieser Disziplinarbeschuldigten mit einer meritorischen Entscheidung und sohin mit einem Freispruch vorzugehen.