[3] Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten.
[4] Darin zeigt der Wiedereinsetzungswerber zutreffend auf, dass der angefochtene Beschluss alleine vom „Senatsvorsitzenden des Disziplinarrats“ und damit von einem unzuständigen Organ der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich gefasst wurde.
[5] Nach § 77 Abs 2 letzter Satz DSt entscheidet über einen Antrag auf Wiedereinsetzung die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war, fallaktuell demnach – weil es sich um die Frist zur Einbringung der Berufung handelt und diese bei dem Disziplinarrat einzubringen ist, der die angefochtene Entscheidung gefällt hat (§ 48 Abs 1 DSt) – der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (B998/2013, 28 Os 14/14i). [5] Nach Paragraph 77, Absatz 2, letzter Satz DSt entscheidet über einen Antrag auf Wiedereinsetzung die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war, fallaktuell demnach – weil es sich um die Frist zur Einbringung der Berufung handelt und diese bei dem Disziplinarrat einzubringen ist, der die angefochtene Entscheidung gefällt hat (Paragraph 48, Absatz eins, DSt) – der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (B998/2013, 28 Os 14/14i).
[6] Nach § 15 Abs 1 DSt verhandelt und entscheidet der Disziplinarrat in Senaten, wobei dessen Entscheidungen (Erkenntnisse, Beschlüsse) mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden (Abs 6 leg cit). Eine gesonderte Bestimmung, wonach der Vorsitzende des Disziplinarrats alleine entscheidungsbefugt wäre (vgl § 41 Abs 1 DSt), gibt es im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen nicht; eine entsprechende Befugnis besteht – außer in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen – nur in Bezug auf die Zurückweisung von als unzulässig bewerteten Anträgen (vgl 20 Os 9/15x). [6] Nach Paragraph 15, Absatz eins, DSt verhandelt und entscheidet der Disziplinarrat in Senaten, wobei dessen Entscheidungen (Erkenntnisse, Beschlüsse) mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden (Absatz 6, leg cit). Eine gesonderte Bestimmung, wonach der Vorsitzende des Disziplinarrats alleine entscheidungsbefugt wäre vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, DSt), gibt es im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen nicht; eine entsprechende Befugnis besteht – außer in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen – nur in Bezug auf die Zurückweisung von als unzulässig bewerteten Anträgen vergleiche 20 Os 9/15x).
[7] Der angefochtene Beschluss, welcher den in Rede stehenden Antrag jedoch inhaltlich behandelt und die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis verweigert (vgl Lewisch, WK-StPO § 364 Rz 62), hätte daher im Senat gefasst werden müssen (vgl 28 Os 13/14t). [7] Der angefochtene Beschluss, welcher den in Rede stehenden Antrag jedoch inhaltlich behandelt und die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis verweigert vergleiche Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 62), hätte daher im Senat gefasst werden müssen vergleiche 28 Os 13/14t).
[8] In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu verweisen.
[9] Dieser wird im Übrigen zu erwägen haben, in welcher Hinsicht das laut Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrags in der Unmöglichkeit einer ausreichenden Kontrolle der Abfertigung des Rechtsmittels zu erblickende Hindernis, die Berufung am 19. Mai 2022 prozessordnungsgemäß und demnach fristgerecht zu erheben, auch noch am Tag nach der unzulässigen Einbringung des Rechtsmittels im E-Mail-Weg bestanden hätte und der Wiedereinsetzungsantrag selbst demnach trotz seiner erst am 21. Juni 2022 erfolgten Einbringung noch nicht verfristet gewesen wäre (§ 364 Abs 1 Z 2 StPO iVm § 77 Abs 2 DSt). [9] Dieser wird im Übrigen zu erwägen haben, in welcher Hinsicht das laut Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrags in der Unmöglichkeit einer ausreichenden Kontrolle der Abfertigung des Rechtsmittels zu erblickende Hindernis, die Berufung am 19. Mai 2022 prozessordnungsgemäß und demnach fristgerecht zu erheben, auch noch am Tag nach der unzulässigen Einbringung des Rechtsmittels im E-Mail-Weg bestanden hätte und der Wiedereinsetzungsantrag selbst demnach trotz seiner erst am 21. Juni 2022 erfolgten Einbringung noch nicht verfristet gewesen wäre (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, DSt).