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Entscheidung 21 Ds 13/22g×

Entscheidung 21 Ds 13/22g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

21Ds13/22g

Entscheidungsdatum

13.06.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. Juni 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Hausmann und Univ.-Prof. Dr. Harrer als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 18/21, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Senatsvorsitzenden des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 9. Juli 2022 nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich verwiesen.

Text

Gründe:

[1]           Mit dem vorliegenden Beschluss wies „der Senatsvorsitzende des Disziplinarrats“ der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich den – im Hinblick auf die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Berufung gegen das in der Disziplinarsache AZ D 18/21 ergangene Erkenntnis des genannten Disziplinarrats vom 31. Jänner 2022 – am 21. Juni 2022 eingebrachten Antrag des Disziplinarbeschuldigten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab.

[2]           Dies mit der – zusammengefassten – Begründung, aus der Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, aufgrund der im Zusammenhang mit anderen Schriftsätzen von der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich geübten Praxis auch bei der Erhebung einer Berufung von der Zulässigkeit bzw Gültigkeit einer Einbringung per E-Mail ausgegangen zu sein, lasse sich angesichts der klaren Gesetzeslage und Rechtsprechung kein entschuldbarer Rechtsirrtum ableiten. Außerdem könne aufgrund des von ihm zu verantwortenden Organisationsverschuldens nicht von einem unabwendbaren bzw unvorhersehbaren Ereignis gesprochen werden. Überdies sei das Rechtsmittel schon dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt worden, weshalb der Antrag schon in dieser Hinsicht ins Leere gehe.

Rechtliche Beurteilung

[3]           Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Disziplinarbeschuldigten.

[4]           Darin zeigt der Wiedereinsetzungswerber zutreffend auf, dass der angefochtene Beschluss alleine vom „Senatsvorsitzenden des Disziplinarrats“ und damit von einem unzuständigen Organ der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich gefasst wurde.

[5] Nach Paragraph 77, Absatz 2, letzter Satz DSt entscheidet über einen Antrag auf Wiedereinsetzung die Disziplinarbehörde, bei der die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war, fallaktuell demnach – weil es sich um die Frist zur Einbringung der Berufung handelt und diese bei dem Disziplinarrat einzubringen ist, der die angefochtene Entscheidung gefällt hat (Paragraph 48, Absatz eins, DSt) – der Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (B998/2013, 28 Os 14/14i).

[6] Nach Paragraph 15, Absatz eins, DSt verhandelt und entscheidet der Disziplinarrat in Senaten, wobei dessen Entscheidungen (Erkenntnisse, Beschlüsse) mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst werden (Absatz 6, leg cit). Eine gesonderte Bestimmung, wonach der Vorsitzende des Disziplinarrats alleine entscheidungsbefugt wäre vergleiche Paragraph 41, Absatz eins, DSt), gibt es im Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsanträgen nicht; eine entsprechende Befugnis besteht – außer in den gesetzlich ausdrücklich geregelten Fällen – nur in Bezug auf die Zurückweisung von als unzulässig bewerteten Anträgen vergleiche 20 Os 9/15x).

[7] Der angefochtene Beschluss, welcher den in Rede stehenden Antrag jedoch inhaltlich behandelt und die begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis verweigert vergleiche Lewisch, WK-StPO Paragraph 364, Rz 62), hätte daher im Senat gefasst werden müssen vergleiche 28 Os 13/14t).

[8]           In Stattgebung der Beschwerde war der angefochtene Beschluss daher aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an den Disziplinarrat der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich zu verweisen.

[9] Dieser wird im Übrigen zu erwägen haben, in welcher Hinsicht das laut Vorbringen des Wiedereinsetzungsantrags in der Unmöglichkeit einer ausreichenden Kontrolle der Abfertigung des Rechtsmittels zu erblickende Hindernis, die Berufung am 19. Mai 2022 prozessordnungsgemäß und demnach fristgerecht zu erheben, auch noch am Tag nach der unzulässigen Einbringung des Rechtsmittels im E-Mail-Weg bestanden hätte und der Wiedereinsetzungsantrag selbst demnach trotz seiner erst am 21. Juni 2022 erfolgten Einbringung noch nicht verfristet gewesen wäre (Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 2, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, DSt).

Textnummer

E138528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0210DS00013.22G.0613.000

Im RIS seit

28.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2023

Dokumentnummer

JJT_20230613_OGH0002_0210DS00013_22G0000_000