Entscheidung 21 Ds 2/24t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Entscheidungsdatum
09.10.2024
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie den Rechtsanwalt Univ.-Prof. Dr. Harrer und die Rechtsanwältin Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 18/21, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 5. April 2024, GZ D 18/21-42, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 9. Oktober 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie den Rechtsanwalt Univ.-Prof. Dr. Harrer und die Rechtsanwältin Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 18/21, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Niederösterreich vom 5. April 2024, GZ D 18/21-42, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbeitrag mit 500 Euro festgesetzt.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Disziplinarrat – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (§ 38 Abs 2 DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 900 Euro und begründete dies mit dem „Umfang des Verfahrens, der Anzahl und Dauer der Verhandlungen sowie den sonstigen Umständen des Verfahrens“. [1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Disziplinarrat – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (Paragraph 38, Absatz 2, DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 900 Euro und begründete dies mit dem „Umfang des Verfahrens, der Anzahl und Dauer der Verhandlungen sowie den sonstigen Umständen des Verfahrens“.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er eine Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags auf 300 Euro beantragt.
[3] Ihr kommt im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Berechtigung zu.
[4] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt (erst-)genannten Betrags (vgl RIS-Justiz RS0133770), derzeit also 2.250 Euro, nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen (RIS-Justiz RS0078291 [insb T5 und T6]). [4] Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % des in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt (erst-)genannten Betrags vergleiche RIS-Justiz RS0133770), derzeit also 2.250 Euro, nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen (RIS-Justiz RS0078291 [insb T5 und T6]).
[5] Weder das erstinstanzliche noch das Rechtsmittelverfahren haben einen größeren Aufwand verursacht, weswegen die Festsetzung des Kostenbetrags durch den Disziplinarrat mit 40 % des gesetzlich vorgegebenen Rahmens nicht zu beanstanden ist.
[6] Eine Prüfung, ob der Pauschalbetrag von 900 Euro mit unbilliger Härte verbunden wäre, ist unterblieben. Insoweit relevant ist die (unwiderlegte) Aussage des Beschuldigten, dass sein Einkommen (nur) rund 1.800 Euro monatlich betrage (ON 18 S 2).
[7] Da auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Bedacht zu nehmen ist, war der Beschwerde im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Folge zu geben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2024:0210DS00002.24T.1009.000
Zuletzt aktualisiert am
18.10.2024
Dokumentnummer
JJT_20241009_OGH0002_0210DS00002_24T0000_000