[3] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die – Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 3 und 9 lit a StPO relevierende (vgl RIS-Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung wegen Schuld des Disziplinarbeschuldigten. [3] Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die – Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3 und 9 Litera a, StPO relevierende vergleiche RIS-Justiz RS0128656 [T1]) – Berufung wegen Schuld des Disziplinarbeschuldigten.
[4] Im Ergebnis zutreffend zeigt die Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) auf, dass die – aus der Streitverkündigung (§ 21 Abs 1, Abs 2 ZPO) durch beide Verfahrensparteien resultierende (ES 4) – Nebenintervention des Disziplinarbeschuldigten im vorgenannten Verfahren weder eine Verletzung von Berufspflichten nach § 1 Abs 1 erster Fall DSt (RIS-Justiz RS0133953, RS0054900 [T4], RS0054936 [T3], RS0054951 [T2]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 9/2) noch eine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach § 1 Abs 1 zweiter Fall DSt begründet. Die vom Disziplinarrat in diesem Zusammenhang angenommene Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (durch Erstattung von konkretem Vorbringen zum vormaligen Mandatsverhältnis [ES 4 iVm ES 7; vgl auch ES 6]; § 10 Abs 1 RAO) kann nämlich insoweit nicht vorliegen, als der Rechtsanwalt ihm Anvertrautes vorbringen muss, um einen (vom ehemaligen Mandanten) behaupteten Schadenersatzanspruch abzuwehren (vgl dazu 24 Ds 1/20m [mwN]). [4] Im Ergebnis zutreffend zeigt die Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) auf, dass die – aus der Streitverkündigung (Paragraph 21, Absatz eins,, Absatz 2, ZPO) durch beide Verfahrensparteien resultierende (ES 4) – Nebenintervention des Disziplinarbeschuldigten im vorgenannten Verfahren weder eine Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt (RIS-Justiz RS0133953, RS0054900 [T4], RS0054936 [T3], RS0054951 [T2]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph eins, DSt Rz 9/2) noch eine Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, zweiter Fall DSt begründet. Die vom Disziplinarrat in diesem Zusammenhang angenommene Verletzung der anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht (durch Erstattung von konkretem Vorbringen zum vormaligen Mandatsverhältnis [ES 4 in Verbindung mit ES 7; vergleiche auch ES 6]; Paragraph 10, Absatz eins, RAO) kann nämlich insoweit nicht vorliegen, als der Rechtsanwalt ihm Anvertrautes vorbringen muss, um einen (vom ehemaligen Mandanten) behaupteten Schadenersatzanspruch abzuwehren vergleiche dazu 24 Ds 1/20m [mwN]).
[5] Diese Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht (§ 9 Abs 2 RAO) beschränkt sich nicht bloß auf Auseinandersetzungen, an denen (nur) der Rechtsanwalt und sein ehemaliger Mandant beteiligt sind, sondern gilt auch für Konstellationen, in denen die an sich zur Verschwiegenheit verpflichtete Person dem Prozess als Nebenintervenientin beitritt, dies ohne Unterschied, ob der (aktuelle oder ehemalige) Prozessgegner des ehemaligen Mandanten vom Rechtsanwalt als Streithelfer oder als Widerpart von den Interna des Mandatsverhältnisses Kenntnis erlangt (vgl abermals 24 Ds 1/20m; RIS-Justiz RS0114273 [T1, T2]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 9 RAO Rz 47). [5] Diese Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht (Paragraph 9, Absatz 2, RAO) beschränkt sich nicht bloß auf Auseinandersetzungen, an denen (nur) der Rechtsanwalt und sein ehemaliger Mandant beteiligt sind, sondern gilt auch für Konstellationen, in denen die an sich zur Verschwiegenheit verpflichtete Person dem Prozess als Nebenintervenientin beitritt, dies ohne Unterschied, ob der (aktuelle oder ehemalige) Prozessgegner des ehemaligen Mandanten vom Rechtsanwalt als Streithelfer oder als Widerpart von den Interna des Mandatsverhältnisses Kenntnis erlangt vergleiche abermals 24 Ds 1/20m; RIS-Justiz RS0114273 [T1, T2]; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph 9, RAO Rz 47).
[6] Im Blick zu behalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass ein Beklagter, dem im Vorprozess der Streit verkündet wurde, bei Unterlassung der Nebenintervention in einem allfälligen Folge-(regress-)prozess den Bestand eines zwischen dem Kläger und dem Dritten festgestellten Rechts nicht mehr bestreiten kann (RIS-Justiz RS0107338).
[7] Daraus folgt, dass das festgestellte Verhalten des Beschuldigten, nämlich der Beitritt als Nebenintervenient auf Seiten des Beklagten und die Erstattung eines das Mandatsverhältnis betreffenden Sachvorbringens (ES 4) – somit eines der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlichen Vorbringens – ohne Entbindung durch die Klägerin als seiner ehemaligen Mandantin zur Abwehr einer möglichen Regressforderung zulässig war.
[8] Mit der Einforderung von gerichtlich zugesprochenen (Verfahrens-)Kosten (ES 5 und 7) – gegen welche von der Klägerin im Übrigen keine Einwendungen erhoben wurden (ON 5 S 18; vgl § 54 Abs 1a ZPO; RIS-Justiz RS0126898) und die nach den Konstatierungen des Disziplinarrats weder überhöht noch unrichtig waren (vgl RIS-Justiz RS0055671; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 § 1 DSt Rz 19 ff) – wird ebenfalls kein (nicht bereits im Erkenntnis des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 9. August 2022, AZ D 13/21 [siehe dazu ON 1], gegenständliches) disziplinarrechtlich relevantes (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten angesprochen. [8] Mit der Einforderung von gerichtlich zugesprochenen (Verfahrens-)Kosten (ES 5 und 7) – gegen welche von der Klägerin im Übrigen keine Einwendungen erhoben wurden (ON 5 S 18; vergleiche Paragraph 54, Absatz eins a, ZPO; RIS-Justiz RS0126898) und die nach den Konstatierungen des Disziplinarrats weder überhöht noch unrichtig waren vergleiche RIS-Justiz RS0055671; Lehner in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraph eins, DSt Rz 19 ff) – wird ebenfalls kein (nicht bereits im Erkenntnis des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 9. August 2022, AZ D 13/21 [siehe dazu ON 1], gegenständliches) disziplinarrechtlich relevantes (Fehl-)Verhalten des Beschuldigten angesprochen.