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Entscheidung 21 Ds 5/26m×

Entscheidung 21 Ds 5/26m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

21Ds5/26m

Entscheidungsdatum

20.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 20. Mai 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als weiteren Richter sowie durch die Rechtsanwältin Dr. Hausmann und den Rechtsanwalt Univ.-Prof. Dr. Harrer als Anwaltsrichter in Gegenwart des Schriftführers Mag. Wenda in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt über die Berufung des Disziplinarbeschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 17. März 2025, AZ D 5/24 (9 DV 9/24), nach mündlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr. Ulrich, des Kammeranwalts Mag. Kammler und des Disziplinarbeschuldigten zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Disziplinarbeschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen, auch einen rechtskräftigen Freispruch enthaltenden Erkenntnis wurde der Disziplinarbeschuldigte der Disziplinarvergehen (ES 13) der Verletzung von Berufspflichten nach Paragraph eins, Absatz eins, erster Fall DSt schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er als Vertreter des E* im Zeitraum zwischen 4. September und 3. Oktober 2023 Informationen nicht rechtzeitig an den Gegnervertreter weitergeleitet, sowie am 4. September 2023 diesen bei Übernahme des Mandats nicht über die Bemessungsgrundlage zur Honorarabrechnung informiert.

[3]         Über den Disziplinarbeschuldigten wurde gemäß Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt die Disziplinarstrafe einer Geldbuße in der Höhe von 3.000 Euro ausgesprochen, die zur Gänze unter Bestimmung einer einjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde (Absatz 2, zweiter Satz leg cit).

Rechtliche Beurteilung

[4]         Dagegen richtet sich die der Sache nach Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zweiter Fall sowie Ziffer 9, Litera a, StPO relevierende vergleiche RIS-Justiz RS0128656) Berufung des Disziplinarbeschuldigten wegen des Ausspruchs über die Schuld und die Strafe.

[5]         Den Einwand (soweit erkennbar Ziffer 5, zweiter Fall), wonach anfänglich die Konzipientin des Disziplinarbeschuldigten für die Aktenführung zuständig gewesen sei und solcherart die Unterlassung der Aufklärung des Mandanten über die Bemessungsgrundlage der Honoraransprüche dem Disziplinarbeschuldigten nur „indirekt“ zugerechnet werden könne, hat der Disziplinarrat ebenso erwogen (ES 2 f, 4, 7 f), wie den Umstand, dass dem Mandanten des Disziplinarbeschuldigten aufgrund des Leistungsverzeichnisses der Gegenseite durchaus bekannt sein konnte, mit welchen Bemessungsgrundlagen und auch hohen Beträgen für bestimmte Einzelleistungen bei Honorarabrechnungen von Rechtsanwälten zu rechnen sei (ES 6 f).

[6]         Aus welchem Grund ersteres dem Disziplinarbeschuldigten, dem auch hinsichtlich langjährig erfahrener Rechtsanwaltsanwärter mit hohem Ausbildungsstand eine umfassende Aufsichts- und Überwachungsverpflichtung zukommt (RIS-Justiz RS0117473), nicht zurechenbar sein sollte, wird nicht dargelegt. Dass die Erfüllung der den Disziplinarbeschuldigten treffenden Verpflichtung zur Aufklärung der Bemessungsgrundlage für die Honorierung gemäß Paragraph 15, Absatz 2, RL-BA 2015 in Verbindung mit Paragraph 9, RAO (ES 12 f) durch bloßen – im Übrigen nicht durch ihn veranlassten – Zugang einer betragsmäßig vergleichbaren Bemessungsgrundlage an den eigenen Mandanten durch den Vertreter der Gegenseite möglich sein sollte, wird gleichfalls nicht methodengerecht aus dem Gesetz abgeleitet (dSn Ziffer 9, Litera a,; RIS-Justiz RS0116565).

[7]         Dies trifft auch auf die zum Vorwurf der unterbliebenen Weiterleitung der durch das Landesgericht * aufgetragenen Veröffentlichung der Mitteilung gemäß Paragraph 37, MedienG an den Vertreter der Gegenseite (ES 7, 8, 11) erhobene Behauptung zu, dass aufgrund letztlich abgewiesener Durchsetzungsanträge der Gegenseite mangels „objektiv[er]“ Notwendigkeit kein Verstoß gegen Paragraph 9, Absatz eins, RAO, nämlich die übernommene Vertretung dem Gesetz gemäß zu führen und die Rechte der Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten, vorliegen sollte.

[8]                 Auch die in diesem Sinn ausgeführte Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld vermag zusammengefasst keine hinreichenden Umstände aufzuzeigen, die geeignet wären, Zweifel an der Beweiswürdigung des Disziplinarrats zu begründen.

[9]                 Der Disziplinarrat hat die wesentlichen Verfahrensergebnisse vielmehr einer widerspruchsfreien und lebensnahen Würdigung unterzogen und insgesamt überzeugend sowie logisch nachvollziehbar dargetan, wie er zu den relevanten Feststellungen gelangte.

[10]          In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war demgemäß der Berufung wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen Schuld nicht Folge zu geben.

[11]          Der Disziplinarrat wertete das Zusammentreffen zweier Vergehen als erschwerend, als mildernd die Unbescholtenheit und die letztlich gezeigte (Teil-)Einsicht des Disziplinarbeschuldigten sowie die nicht unbeträchtliche Dauer des Verfahrens.

[12]          Soweit in der Berufung unter Hinweis auf die „überlange Verfahrensdauer“ (die angesichts einer Zeitspanne von zwei Jahren und vier Monaten bis zur rechtskräftigen Erledigung des Disziplinarverfahrens mit heutigem Tag nicht zu erblicken ist) die Disziplinarstrafe des schriftlichen Verweises angestrebt wird, ist zu erwidern, dass dieser geringstmöglichen Sanktion schon das Zusammentreffen zweier Vergehen entgegensteht.

[13]       Ausgehend von den vom Disziplinarrat zutreffend angestellten Strafzumessungserwägungen und unter Beachtung der entsprechenden Bestimmungen der Paragraphen 32, ff StGB (RIS-Justiz RS0054839) erachtete der erkennende Senat die zur Gänze bedingt nachgesehene Sanktion als angemessen.

[14]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.

Textnummer

E147532

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0210DS00005.26M.0520.000

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

26.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260520_OGH0002_0210DS00005_26M0000_000

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