[7] Der dagegen erhobenen Berufung des Kammeranwalt-Stellvertreters wegen des Ausspruchs über die Strafe, die eine Erhöhung der verhängten Geldbuße anstrebt, kommt Berechtigung zu.
[8] Im anwaltlichen Disziplinarverfahren sind bei der Strafbemessung die Bestimmungen der §§ 32 ff StGB sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839), deren Anwendung gegenständlich zu einem deutlichen Überwiegen von Erschwerungsgründen führt. Im anwaltlichen Disziplinarverfahren sind bei der Strafbemessung die Bestimmungen der Paragraphen 32, ff StGB sinngemäß heranzuziehen (RIS-Justiz RS0054839), deren Anwendung gegenständlich zu einem deutlichen Überwiegen von Erschwerungsgründen führt.
[9] Zutreffend macht die Berufung zunächst geltend, dass ein Geständnis des Tatsächlichen keinen Milderungsgrund darstellt.
[10] Ein reumütiges Geständnis (§ 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB) wird durch ein solches Tatsachengeständnis nicht hergestellt. Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 zweiter Fall StGB) ist es nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (RIS-Justiz RS0091585 [T14]). Ein reumütiges Geständnis (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB) wird durch ein solches Tatsachengeständnis nicht hergestellt. Unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, zweiter Fall StGB) ist es nur dann von Bedeutung, wenn es sich maßgeblich auf die Beweiswürdigung auswirkt (RIS-Justiz RS0091585 [T14]).
[11] Davon kann vor dem Hintergrund der detaillierten Sachverhaltsdarstellung des Obersten Gerichtshofs vom 27. Juni 2025, die die entscheidenden Tatsachen des Handelns des Disziplinarbeschuldigten bereits enthielt, keine Rede sein, weswegen dessen Angaben solcherart eine Bedeutung für die Beweisführung nicht mehr zu erlangen vermochten (RIS-Justiz RS0091460 [T4]).
[11] Demgegenüber stellen die doppelte Qualifikation der Tat als Berufspflichtenverletzung und als Beeinträchtigung von Ehre oder Ansehen des Standes (RIS-Justiz RS0121272), das eventualvorsätzliche Handeln (27 Os 2/16w) und die Vorverurteilungen, die, ebenso wie die gegenständlichen Vorwürfe auf einer zum Teil auffallenden Vernachlässigung der Pflichten des Disziplinarbeschuldigten gegenüber seinen Mandanten und damit auf der gleichen schädlichen Neigung gründen, besondere Erschwerungsgründe dar.
[12] Diesen erschwerenden Gründen steht mildernd bloß der bereits seit 2024 bestehende schlechte Gesundheitszustand gegenüber.
[13] Eine Geldbuße von 3.000 Euro erweist sich als dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Disziplinarbeschuldigten angemessen. In Übereinstimmung mit der Berufung des Kammeranwalt-Stellvertreters bleibt für eine auch nur teilbedingte Nachsicht der Geldbuße kein Raum, weil es der spürbaren Sanktion bedarf, um den Disziplinarbeschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Eine Bedachtnahme auf generalpräventive Argumente sieht § 16 Abs 2 DSt nicht vor. Eine Geldbuße von 3.000 Euro erweist sich als dem Unrechtsgehalt der Tat und der Schuld des Disziplinarbeschuldigten angemessen. In Übereinstimmung mit der Berufung des Kammeranwalt-Stellvertreters bleibt für eine auch nur teilbedingte Nachsicht der Geldbuße kein Raum, weil es der spürbaren Sanktion bedarf, um den Disziplinarbeschuldigten von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten. Eine Bedachtnahme auf generalpräventive Argumente sieht Paragraph 16, Absatz 2, DSt nicht vor.
[14] Auch die Beschwerde ist teilweise im Recht.
[15] Eines Widerrufs der mit Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2023 (D 31/22, 6 DV 24/22) gewährten bedingten Nachsicht der Geldbuße bedurfte es zwar nicht, die Probezeit war jedoch auf fünf Jahre zu verlängern (vgl 22 Ds 6/24p). Eines Widerrufs der mit Erkenntnis des Disziplinarrats der * Rechtsanwaltskammer vom 11. April 2023 (D 31/22, 6 DV 24/22) gewährten bedingten Nachsicht der Geldbuße bedurfte es zwar nicht, die Probezeit war jedoch auf fünf Jahre zu verlängern vergleiche 22 Ds 6/24p).
[16] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.