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Entscheidung 21 Ds 7/24b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

21Ds7/24b

Entscheidungsdatum

05.11.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 5. November 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.- Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie den Rechtsanwalt Univ.-Prof. Dr. Harrer und die Rechtsanwältin Dr. Hausmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 42/17 ua, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 3. September 2024, GZ D 42/17-47 ua, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Disziplinarrat – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (Paragraph 38, Absatz 2, DSt) – die von diesem zu ersetzenden Pauschalkosten mit 1.260 Euro.

Rechtliche Beurteilung

[2]           Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er die „ersatzlose Behebung“ des Beschlusses, in eventu eine Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags auf „0 Euro“ beantragt.

[3] Er ignoriert dabei die materielle Rechtskraft der Berufungsentscheidung des Obersten Gerichtshofs vom 17. Juni 2024 zu AZ 21 Ds 3/23p und deren Bindungswirkung (Paragraph 41, Absatz eins, DSt) für die Festsetzung der Kosten durch den angefochtenen Beschluss. Die (erneut unsachlichen und polemischen; vergleiche AZ 21 Ds 3/23p [Rz 2]) Beschwerdeausführungen beschränken sich auf die Behauptung, diese Entscheidung des Obersten Gerichtshofs verstoße „mehrfach gegen die Verfassungsbestimmung des Paragraph 3, VerbotsG“ sowie „gegen Artikel 6, EMRK“, womit nach Auffassung des Beschwerdeführers „zweifellos“ Paragraph 302, StGB erfüllt sei. Die Heranziehung des „(zumindest) auf Amtsmissbrauch“ beruhenden Erkenntnisses „zur Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen, insbesondere solchen auf Kostenersatz“, stehe „in Konflikt mit jenen strafgesetzlichen Bestimmungen, welche Geldwäscherei verhindern sollen“. Die „Erlassung des gegenständlichen Beschlusses“ erweise sich daher als unzulässig und auch „inhaltlich falsch“.

[4]                  Dieses Beschwerdevorbringen verfehlt schon deshalb das Ziel, weil nicht das angesprochene Erkenntnis des Obersten Gerichtshofs als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter vom 17. Juni 2024, AZ 21 Ds 3/23p, sondern der vorbezeichnete Beschluss Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist. Argumente, die sich (über dessen lapidare Bezeichnung als „inhaltlich falsch“ hinaus) gegen den Inhalt dieses Beschlusses richten, werden in der Beschwerde nicht vorgebracht.

[5] Da gegen den bekämpften Beschluss – unter Berücksichtigung des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens bei gleichzeitiger Vermeidung unbilliger Härten (Paragraph 41, Absatz 2, DSt) – im Übrigen keine Bedenken bestehen, war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.

Textnummer

E142713

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0210DS00007.24B.1105.000

Im RIS seit

07.11.2024

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2024

Dokumentnummer

JJT_20241105_OGH0002_0210DS00007_24B0000_000