Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Leb und den Rechtsanwalt Dr. Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 6. Mai 2026, GZ D 1/22, D 44/23, D 6/24, D 5/24-49, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 27. Juli 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwältin Dr. Leb und den Rechtsanwalt Dr. Fetz als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Disziplinarrats der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer vom 6. Mai 2026, GZ D 1/22, D 44/23, D 6/24, D 5/24-49, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der Pauschalkostenbetrag mit 1.500 Euro festgesetzt.
Text
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Disziplinarrat – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (§ 38 Abs 2 DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 2.202,50 Euro und begründete dies mit den (im Anhang aufgelisteten) Verhandlungsgebühren, wobei – unter anderem – für einen Teilfreispruch Beträge in Abzug gebracht wurden. Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte der Disziplinarrat – nach Rechtskraft des gegen * ergangenen Disziplinarerkenntnisses, mit dem dieser auch zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet worden war (Paragraph 38, Absatz 2, DSt) – die vom Beschuldigten zu ersetzenden Pauschalkosten mit 2.202,50 Euro und begründete dies mit den (im Anhang aufgelisteten) Verhandlungsgebühren, wobei – unter anderem – für einen Teilfreispruch Beträge in Abzug gebracht wurden.
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verurteilten, mit der er eine deutliche Herabsetzung des Pauschalkostenbetrags, in eventu die Aufhebung des bekämpften Beschlusses beantragt.
[3] Ihr kommt im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Berechtigung zu.
[4] Gemäß § 41 Abs 2 DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % (vgl dazu § 80 Abs 13 DSt) des in § 16 Abs 1 Z 2 DSt (erst-)genannten Betrags (vgl RIS-Justiz RS0133770), nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen (RIS-Justiz RS0078291 [insb T5 und T6]). Gemäß Paragraph 41, Absatz 2, DSt sind die Pauschalkosten nach Maßgabe des Umfangs und des Ausgangs des Verfahrens unter Vermeidung unbilliger Härten zu bemessen; sie dürfen 5 % vergleiche dazu Paragraph 80, Absatz 13, DSt) des in Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt (erst-)genannten Betrags vergleiche RIS-Justiz RS0133770), nicht übersteigen. Die Pauschalkosten sind mit einem einzigen Betrag festzusetzen (RIS-Justiz RS0078291 [insb T5 und T6]).
[5] Ausgehend von der vom Disziplinarrat seiner Entscheidung zugrunde gelegten Aufstellung der Verfahrenskosten erweist sich das Beschwerdevorbringen, die Höhe der Pauschalkosten sei unbillig, als zutreffend und (wie auch der Kammeranwalt-Stellvertreter in seiner Äußerung zur Beschwerde ausführt) der vom Disziplinarrat knapp unterhalb der (hier) möglichen Höchstgrenze festgesetzte Betrag als überhöht, weswegen der Beschwerde im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang Folge zu geben war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2026:0210DS00007.26F.0727.000
Dokumentnummer
JJT_20260727_OGH0002_0210DS00007_26F0000_000