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Entscheidung 21 Ns 3/22m×

Entscheidung 21 Ns 3/22m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

21Ns3/22m

Entscheidungsdatum

07.11.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Wagner und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt, AZ D 8/18, über die Anträge des Disziplinarbeschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2022, GZ D 8/18-20, wurde Rechtsanwalt * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldbuße verurteilt.

[2]                  Über seine dagegen erhobene Berufung hat der Oberste Gerichtshof noch nicht entschieden.

[3]                  Mit dem mit seiner Berufung verbundenen Antrag vom 4. August 2022 sowie mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2022 begehrt der Disziplinarbeschuldigte, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat „möglichst außerhalb des Sprengels Tirol“ zu übertragen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf – innerhalb der Frist des Absatz 2, der Bestimmung einzubringenden – Antrag des Beschuldigten oder des Kammeranwalts sowie des (an keine Frist gebundenen) Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[5]                                Nach Fällung eines – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erkenntnisses ist eine Delegierung, die sich alleine auf die „Durchführung des Disziplinarverfahrens“ bezieht, ausgeschlossen. Denn sie setzt eine – derzeit jedenfalls nicht vorliegende – konkret-aktuelle Kompetenz des Disziplinarrats zur Entscheidung in der Sache des Disziplinarbeschuldigten voraus (23 Ns 1/23h mwN).

[6] Über die in den Delegierungsanträgen geltend gemachte Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats und des Kammeranwalts wird im Rahmen der Entscheidung über das ebenfalls in diese Richtung weisende Vorbringen der in der Berufung erhobenen Besetzungsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) zu befinden sein.

[7]           Die Anträge waren daher zurückzuweisen.

Textnummer

E140584

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0210NS00003.22M.1107.000

Im RIS seit

23.02.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Dokumentnummer

JJT_20231107_OGH0002_0210NS00003_22M0000_000