Entscheidung 21 Ns 3/22m
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Fachgebiet
Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte
Entscheidungsdatum
07.11.2023
Kopf
Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Wagner und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt, AZ D 8/18, über die Anträge des Disziplinarbeschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019 denDer Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 7. November 2023 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Mag. Wagner und Dr. Hofmann als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt, AZ D 8/18, über die Anträge des Disziplinarbeschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
[1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2022, GZ D 8/18-20, wurde Rechtsanwalt * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach § 1 Abs 1 erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldbuße verurteilt. [1] Mit Erkenntnis des Disziplinarrats der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer vom 5. Mai 2022, GZ D 8/18-20, wurde Rechtsanwalt * der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt und hierfür zu einer Geldbuße verurteilt.
[2] Über seine dagegen erhobene Berufung hat der Oberste Gerichtshof noch nicht entschieden.
[3] Mit dem mit seiner Berufung verbundenen Antrag vom 4. August 2022 sowie mit Schriftsatz vom 3. Oktober 2022 begehrt der Disziplinarbeschuldigte, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat „möglichst außerhalb des Sprengels Tirol“ zu übertragen.
Rechtliche Beurteilung
[4] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf – innerhalb der Frist des Abs 2 der Bestimmung einzubringenden – Antrag des Beschuldigten oder des Kammeranwalts sowie des (an keine Frist gebundenen) Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden. [4] Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf – innerhalb der Frist des Absatz 2, der Bestimmung einzubringenden – Antrag des Beschuldigten oder des Kammeranwalts sowie des (an keine Frist gebundenen) Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[5] Nach Fällung eines – wenn auch nicht rechtskräftigen – Erkenntnisses ist eine Delegierung, die sich alleine auf die „Durchführung des Disziplinarverfahrens“ bezieht, ausgeschlossen. Denn sie setzt eine – derzeit jedenfalls nicht vorliegende – konkret-aktuelle Kompetenz des Disziplinarrats zur Entscheidung in der Sache des Disziplinarbeschuldigten voraus (23 Ns 1/23h mwN).
[6] Über die in den Delegierungsanträgen geltend gemachte Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats und des Kammeranwalts wird im Rahmen der Entscheidung über das ebenfalls in diese Richtung weisende Vorbringen der in der Berufung erhobenen Besetzungsrüge nach § 281 Abs 1 Z 1 StPO (iVm § 77 Abs 3 DSt) zu befinden sein. [6] Über die in den Delegierungsanträgen geltend gemachte Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats und des Kammeranwalts wird im Rahmen der Entscheidung über das ebenfalls in diese Richtung weisende Vorbringen der in der Berufung erhobenen Besetzungsrüge nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, DSt) zu befinden sein.
[7] Die Anträge waren daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2023:0210NS00003.22M.1107.000
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Dokumentnummer
JJT_20231107_OGH0002_0210NS00003_22M0000_000