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Entscheidung 21 Ns 6/26h×

Entscheidung 21 Ns 6/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

21Ns6/26h

Entscheidungsdatum

08.09.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 8. September 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Wurzer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Hofmann und Mag. Wagner als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ KA 33/26 der Kammeranwältin der * Rechtsanwaltskammer, über deren Antrag auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur nichtöffentlich gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Durchführung des Disziplinarverfahrens wird dem Disziplinarrat der Salzburger Rechtsanwaltskammer übertragen.

Text

Gründe:

[1]                 Beim Disziplinarrat der * Rechtsanwaltskammer wurde gegen *, Rechtsanwalt in *, Disziplinaranzeige erstattet. Die Kammeranwältin beantragt, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, weil der Angezeigte (wie auch sie selbst) * der Rechtsanwaltskammer sei.

Rechtliche Beurteilung

[2]         Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[3]         Der Umstand, dass sich die Disziplinaranzeige gegen * der Rechtsanwaltskammer richtet, stellt einen Delegierungsgrund iSd Paragraph 25, Absatz eins, DSt dar, der zur Vermeidung des Anscheins einer Parteilichkeit der Entscheidungsträger die Übertragung der Durchführung des Verfahrens an einen anderen Disziplinarrat notwendig macht (RIS-Justiz RS0055477, RS0055618; zur Möglichkeit der Delegierung vor Anhängigkeit eines Disziplinarverfahrens vergleiche RIS-Justiz RS0119913 [T1, T5]).

[4]                 Demnach war spruchgemäß zu entscheiden.

Textnummer

E148417

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0210NS00006.26H.0908.000

Im RIS seit

10.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2026

Dokumentnummer

JJT_20260908_OGH0002_0210NS00006_26H0000_000