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Entscheidung 22 Ds 1/26f×

Entscheidung 22 Ds 1/26f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Standes- und Disziplinarrecht der Anwälte

Geschäftszahl

22Ds1/26f

Entscheidungsdatum

13.05.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 13. Mai 2026 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer als weiteren Richter sowie die Rechtsanwälte Dr. Pressl und Dr. Raming als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, wegen der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten und der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, DSt über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer Wien vom 9. September 2025, GZ D 220/24-17, nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Dem Beschuldigten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde *, Rechtsanwalt in *, der Disziplinarvergehen der Verletzung von Berufspflichten sowie der Beeinträchtigung der Ehre oder des Ansehens des Standes nach Paragraph eins, Absatz eins, erster und zweiter Fall DSt schuldig erkannt.

[2]         Danach hat er vom 27. August 2024 bis zum 4. Juni 2025 in * – entgegen Paragraphen 9 und 10 RAO sowie Paragraph 4, RL-BA 2015 – die gegenüber der W* GmbH bestehende und sich aus dem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Juli 2023, AZ 5 Cg 95/22k, ergebende (mit Blick auf das zu AZ 12 R 143/23x des Oberlandesgerichts Wien am 30. April 2024 ergangene Berufungsurteil und den Zurückweisungsbeschluss vom 8. August 2024) rechtskräftige und vollstreckbare Judikatschuld in der Höhe von 27.309,09 Euro sA nicht bezahlt, aus welchem Grund Fahrnisexekution geführt und die zwangsweise Begründung von Pfandrechten auf in seinem Eigentum stehenden Liegenschaften beantragt werden mussten.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Der Disziplinarrat verhängte hiefür gemäß Paragraph 16, (richtig) Absatz eins, Ziffer 3, DSt die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Monats und sah diese Sanktion nach Paragraph 16, Absatz 2, DSt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

[4]         Unter einem wurde die zu AZ D 238/20 der Rechtsanwaltskammer Wien bestimmte Probezeit gemäß Paragraph 16, Absatz 7, DSt auf fünf Jahre verlängert.

[5]         Das Erkenntnis wurde am 9. September 2025 mündlich verkündet (ON 16), mit Wirkung vom 4. November 2025 (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) wurden dem Beschuldigten Ausfertigungen der Verhandlungsniederschrift und des Erkenntnisses zugestellt (Direktzustellungsnachweis bei ON 17).

[6]              Am 1. Dezember 2025 brachte der Beschuldigte eine Berufungsschrift ein (Postaufgabevermerk zu ON 18).

[7]         Mit dem BRÄG 2024 BGBl I 2024/93 wurden als zentrale Neuerungen die Instrumente der disziplinarrechtlichen Strafverfügung und der gekürzten Erkenntnisausfertigung in das rechtsanwaltliche Disziplinarrecht eingeführt. Aufgrund dieser Novellierung beginnt mit der Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (Paragraph 42, DSt) eine Frist von 14 Tagen zu laufen, innerhalb derer (soweit hier von Interesse) der Beschuldigte schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden kann (Paragraph 40, Absatz 2, DSt [AB 2621 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 12, f]). Unterbleibt dies, kann die Berufung nicht mehr erhoben werden (Paragraph 46, zweiter Satz DSt).

[8]         Die angesprochenen Bestimmungen traten mit 1. August 2024 in Kraft und sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die (wie hier) ab diesem Zeitpunkt begangen worden sind (Paragraph 80, Absatz 13, DSt).

[9]         Die Berufung des Beschuldigten, die nicht innerhalb der (fallbezogen bis zum 18. November 2025 laufenden) 14-tägigen Frist des Paragraph 40, Absatz 2, DSt, sondern erst am 1. Dezember 2025 angemeldet (und gleichzeitig ausgeführt) wurde, war daher nach Paragraph 48, Absatz eins a, DSt durch den Präsidenten des Disziplinarrats zurückzuweisen.

[10]       Da dies nicht geschehen ist, war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – vom Obersten Gerichtshof mit Zurückweisung nach Paragraph 54, Absatz eins, DSt vorzugehen.

[11]       Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt, welche Bestimmung sich auch auf die von Paragraph 54, Absatz eins, DSt umfassten Beschlüsse bezieht (RIS-Justiz RS0132219).

Textnummer

E147528

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0220DS00001.26F.0513.000

Im RIS seit

26.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026

Dokumentnummer

JJT_20260513_OGH0002_0220DS00001_26F0000_000

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