[3] Der Disziplinarrat verhängte hiefür gemäß § 16 (richtig) Abs 1 Z 3 DSt die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Monats und sah diese Sanktion nach § 16 Abs 2 DSt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach. Der Disziplinarrat verhängte hiefür gemäß Paragraph 16, (richtig) Absatz eins, Ziffer 3, DSt die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Monats und sah diese Sanktion nach Paragraph 16, Absatz 2, DSt unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.
[4] Unter einem wurde die zu AZ D 238/20 der Rechtsanwaltskammer Wien bestimmte Probezeit gemäß § 16 Abs 7 DSt auf fünf Jahre verlängert. Unter einem wurde die zu AZ D 238/20 der Rechtsanwaltskammer Wien bestimmte Probezeit gemäß Paragraph 16, Absatz 7, DSt auf fünf Jahre verlängert.
[5] Das Erkenntnis wurde am 9. September 2025 mündlich verkündet (ON 16), mit Wirkung vom 4. November 2025 (§ 89d Abs 2 GOG) wurden dem Beschuldigten Ausfertigungen der Verhandlungsniederschrift und des Erkenntnisses zugestellt (Direktzustellungsnachweis bei ON 17). Das Erkenntnis wurde am 9. September 2025 mündlich verkündet (ON 16), mit Wirkung vom 4. November 2025 (Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG) wurden dem Beschuldigten Ausfertigungen der Verhandlungsniederschrift und des Erkenntnisses zugestellt (Direktzustellungsnachweis bei ON 17).
[6] Am 1. Dezember 2025 brachte der Beschuldigte eine Berufungsschrift ein (Postaufgabevermerk zu ON 18).
[7] Mit dem BRÄG 2024 BGBl I 2024/93 wurden als zentrale Neuerungen die Instrumente der disziplinarrechtlichen Strafverfügung und der gekürzten Erkenntnisausfertigung in das rechtsanwaltliche Disziplinarrecht eingeführt. Aufgrund dieser Novellierung beginnt mit der Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (§ 42 DSt) eine Frist von 14 Tagen zu laufen, innerhalb derer (soweit hier von Interesse) der Beschuldigte schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden kann (§ 40 Abs 2 DSt [AB 2621 BlgNR 27. GP 12 f]). Unterbleibt dies, kann die Berufung nicht mehr erhoben werden (§ 46 zweiter Satz DSt). Mit dem BRÄG 2024 BGBl I 2024/93 wurden als zentrale Neuerungen die Instrumente der disziplinarrechtlichen Strafverfügung und der gekürzten Erkenntnisausfertigung in das rechtsanwaltliche Disziplinarrecht eingeführt. Aufgrund dieser Novellierung beginnt mit der Zustellung der Niederschrift über die mündliche Verhandlung (Paragraph 42, DSt) eine Frist von 14 Tagen zu laufen, innerhalb derer (soweit hier von Interesse) der Beschuldigte schriftlich Berufung gegen das Erkenntnis anmelden kann (Paragraph 40, Absatz 2, DSt [AB 2621 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 12, f]). Unterbleibt dies, kann die Berufung nicht mehr erhoben werden (Paragraph 46, zweiter Satz DSt).
[8] Die angesprochenen Bestimmungen traten mit 1. August 2024 in Kraft und sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die (wie hier) ab diesem Zeitpunkt begangen worden sind (§ 80 Abs 13 DSt). Die angesprochenen Bestimmungen traten mit 1. August 2024 in Kraft und sind auf Disziplinarvergehen anzuwenden, die (wie hier) ab diesem Zeitpunkt begangen worden sind (Paragraph 80, Absatz 13, DSt).
[9] Die Berufung des Beschuldigten, die nicht innerhalb der (fallbezogen bis zum 18. November 2025 laufenden) 14-tägigen Frist des § 40 Abs 2 DSt, sondern erst am 1. Dezember 2025 angemeldet (und gleichzeitig ausgeführt) wurde, war daher nach § 48 Abs 1a DSt durch den Präsidenten des Disziplinarrats zurückzuweisen. Die Berufung des Beschuldigten, die nicht innerhalb der (fallbezogen bis zum 18. November 2025 laufenden) 14-tägigen Frist des Paragraph 40, Absatz 2, DSt, sondern erst am 1. Dezember 2025 angemeldet (und gleichzeitig ausgeführt) wurde, war daher nach Paragraph 48, Absatz eins a, DSt durch den Präsidenten des Disziplinarrats zurückzuweisen.
[10] Da dies nicht geschehen ist, war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – vom Obersten Gerichtshof mit Zurückweisung nach § 54 Abs 1 DSt vorzugehen. Da dies nicht geschehen ist, war – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – vom Obersten Gerichtshof mit Zurückweisung nach Paragraph 54, Absatz eins, DSt vorzugehen.
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt, welche Bestimmung sich auch auf die von § 54 Abs 1 DSt umfassten Beschlüsse bezieht (RIS-Justiz RS0132219). Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt, welche Bestimmung sich auch auf die von Paragraph 54, Absatz eins, DSt umfassten Beschlüsse bezieht (RIS-Justiz RS0132219).