Wie die dagegen wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen und wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung der Beschuldigten im Ergebnis zutreffend aufzeigt, tragen die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die vorgenommene Subsumtion nicht (der Sache nach Z 9 lit a):Wie die dagegen wegen Vorliegens von Nichtigkeitsgründen und wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung der Beschuldigten im Ergebnis zutreffend aufzeigt, tragen die Feststellungen des angefochtenen Erkenntnisses die vorgenommene Subsumtion nicht (der Sache nach Ziffer 9, Litera a,):
Zum Schuldspruch 1 stellt der Disziplinarrat fest, dass die Beschuldigte mit dem Immobilienmakler Franz Sc***** (der den in Rede stehenden Kaufvertrag vermittelt hatte) „ausschließlich für die Errichtung und grundbücherliche Durchführung des Vertrages“ ein Nettohonorar von 1,5 % des Kaufpreises vereinbart und „Herrn Sc***** ausdrücklich darauf hingewiesen“ habe, dass „alle weiteren Leistungen, welche dazukämen, von ihr als Einzelleistungen zusätzlich verrechnet“ werden, worauf Herr Sc***** „nicht reagiert“ habe (ES 6 f).
Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, welche konkreten Leistungen die Beschuldigte und Franz Sc***** als von dem 1,5%igen Nettohonorar umfasst vereinbarten und tragen solcherart die rechtliche Ableitung vereinbarungswidriger Honorarabrechnung nicht.
Entsprechendes gilt für die Feststellungen zum Schuldspruch 2, die den tatsächlichen Aufwand der Beschuldigten anlässlich der Berechnung und der Abführung der Immobilienertragsteuer nicht darlegen.
Demzufolge war in Stattgebung der Berufung gemäß § 54 Abs 2 DSt das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.Demzufolge war in Stattgebung der Berufung gemäß Paragraph 54, Absatz 2, DSt das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an den Disziplinarrat zurückzuverweisen.
Im zweiten Rechtsgang werden zu 1 nach Vernehmung des Franz Sc***** als Zeugen und der Beschuldigten konkrete Feststellungen darüber zu treffen sein, welche Leistungen als vom Pauschalhonorar umfasst vereinbart wurden. Auf dieser Basis wird sodann die allfällige Verwirklichung der objektiven und der subjektiven Tatseite durch entsprechende Feststellungen zu klären sein.
Zu 2 werden nach Vernehmung der Beschuldigten und allenfalls gebotener Beischaffung von Urkunden Feststellungen zum tatsächlichen Aufwand bezüglich der Berechnung und der Abführung der Immobilienertragsteuer zu treffen sein. Sofern diese zu einer nach den Ansätzen des RATG überhöhten Honorarverrechnung führen, wird auch insoweit die allfällige Verwirklichung der objektiven und der subjektiven Tatseite durch Feststellungen zu klären sein.