[3] Dagegen wendet sich die wegen des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes (siehe dazu RIS-Justiz RS0128656 [T1]) der Z 9 lit b des § 281 Abs 1 StPO und wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung der Beschuldigten. Dagegen wendet sich die wegen des Vorliegens des Nichtigkeitsgrundes (siehe dazu RIS-Justiz RS0128656 [T1]) der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO und wegen des Ausspruchs über die Schuld erhobene Berufung der Beschuldigten.
[4] Indem die Rechtsrüge die Anwendung des § 3 DSt reklamiert, leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb auf der Grundlage der Konstatierungen zur schuldhaften Nichtzahlung (hiezu RIS-Justiz RS0125817) der vollständigen Kammerbeiträge über einen Zeitraum von mehreren Monaten trotz Mahnung und Erlassung eines Rückstandsausweises (ES 3 f und 5) nur ein Sorgfaltsverstoß vorläge, dessen Gewicht (zu diesem RIS-Justiz RS0055373 sowie Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 §§ 3, 4 RL-BA 2015 Rz 9) erheblich hinter typischen Fällen solcher Verstöße zurückbleibt (RIS-Justiz RS0056585). Indem die Rechtsrüge die Anwendung des Paragraph 3, DSt reklamiert, leitet sie nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS-Justiz RS0116565), weshalb auf der Grundlage der Konstatierungen zur schuldhaften Nichtzahlung (hiezu RIS-Justiz RS0125817) der vollständigen Kammerbeiträge über einen Zeitraum von mehreren Monaten trotz Mahnung und Erlassung eines Rückstandsausweises (ES 3 f und 5) nur ein Sorgfaltsverstoß vorläge, dessen Gewicht (zu diesem RIS-Justiz RS0055373 sowie Engelhart in Engelhart/Hoffmann/Lehner/Rohregger/Vitek, RAO11 Paragraphen 3, 4, RL-BA 2015 Rz 9) erheblich hinter typischen Fällen solcher Verstöße zurückbleibt (RIS-Justiz RS0056585).
[5] Auf die von der Berufung in diesem Zusammenhang hervorgehobene berufliche und private Situation der Beschuldigten nimmt die angefochtene Entscheidung ohnedies Bedacht (ES 2 f, 5 und 6). Die unter Einbeziehung dessen aus der Gesamtheit der Ergebnisse des Beweisverfahrens vom Disziplinarrat gezogenen Schlüsse sind unter dem Aspekt der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im engeren Sinn (§ 464 Z 2 erster Fall StPO) nicht zu beanstanden. Auf die von der Berufung in diesem Zusammenhang hervorgehobene berufliche und private Situation der Beschuldigten nimmt die angefochtene Entscheidung ohnedies Bedacht (ES 2 f, 5 und 6). Die unter Einbeziehung dessen aus der Gesamtheit der Ergebnisse des Beweisverfahrens vom Disziplinarrat gezogenen Schlüsse sind unter dem Aspekt der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld im engeren Sinn (Paragraph 464, Ziffer 2, erster Fall StPO) nicht zu beanstanden.
[6] Der Berufung der Beschuldigten wegen vorliegender Nichtigkeitsgründe und wegen des Ausspruchs über die Schuld war daher nicht Folge zu geben.
[7] Der Disziplinarrat verhängte über die Beschuldigte nach § 16 Abs 1 Z 2 DSt eine – gemäß § 16 Abs 2 DSt unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehene – Geldbuße von 2.500 Euro und wertete dabei keinen Umstand als erschwerend, die „Unbescholtenheit“ der Beschuldigten als mildernd. Der Disziplinarrat verhängte über die Beschuldigte nach Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 2, DSt eine – gemäß Paragraph 16, Absatz 2, DSt unter Bestimmung einer Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehene – Geldbuße von 2.500 Euro und wertete dabei keinen Umstand als erschwerend, die „Unbescholtenheit“ der Beschuldigten als mildernd.
[8] Der gegen diesen Strafausspruch gerichteten Berufung des Kammeranwalts zuwider darf die Verantwortungslinie der Beschuldigten gerade nicht erschwerend in Anschlag gebracht werden (RIS-Justiz RS0090897 [insbesondere T1, T2 und T4]).
[9] Ebenso wenig ist die „mangelnde Schuldeinsicht“ der Beschuldigten geeignet, die bedingte Nachsicht der Geldbuße zu verwehren (RIS-Justiz RS0090897 [T3]).
[10] Hingegen bringt die Berufung der Beschuldigten mit Recht vor, dass die Dauer der Ausfertigung des (im Übrigen weder umfangreichen noch inhaltlich komplexen) Erkenntnisses des Disziplinarrats von mehr als sieben Monaten den zusätzlichen besonderen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (§ 34 Abs 2 StGB) verwirklicht (vgl 24 Ds 3/19d, 24 Ds 1/22i sowie RIS-Justiz RS0120138). Hingegen bringt die Berufung der Beschuldigten mit Recht vor, dass die Dauer der Ausfertigung des (im Übrigen weder umfangreichen noch inhaltlich komplexen) Erkenntnisses des Disziplinarrats von mehr als sieben Monaten den zusätzlichen besonderen Milderungsgrund der unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer (Paragraph 34, Absatz 2, StGB) verwirklicht vergleiche 24 Ds 3/19d, 24 Ds 1/22i sowie RIS-Justiz RS0120138).
[11] Wenngleich der Disziplinarrat zutreffend darauf hinweist, dass die – seiner Entscheidung zugrunde gelegte (ES 5 iVm ES 2 f) – schwierige berufliche und private Situation der Beschuldigten nicht schuldausschließend wirkt (ES 6), sind die in Rede stehenden Umstände – im Sinn der Berufung der Beschuldigten – (zwar nicht als besonderer Milderungsgrund, aber) im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB). Wenngleich der Disziplinarrat zutreffend darauf hinweist, dass die – seiner Entscheidung zugrunde gelegte (ES 5 in Verbindung mit ES 2 f) – schwierige berufliche und private Situation der Beschuldigten nicht schuldausschließend wirkt (ES 6), sind die in Rede stehenden Umstände – im Sinn der Berufung der Beschuldigten – (zwar nicht als besonderer Milderungsgrund, aber) im Rahmen der allgemeinen Grundsätze der Strafbemessung mildernd zu berücksichtigen (Paragraph 32, Absatz 2, zweiter Satz StGB).
[12] Die fehlende Schuldeinsicht hat der Disziplinarrat nicht erschwerend gewertet, sondern – rechtsrichtig (Riffel in WK2 StGB § 34 Rz 38 mwN) – zur Begründung der Nichtannahme des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 17 erster Fall StGB herangezogen. Die fehlende Schuldeinsicht hat der Disziplinarrat nicht erschwerend gewertet, sondern – rechtsrichtig (Riffel in WK2 StGB Paragraph 34, Rz 38 mwN) – zur Begründung der Nichtannahme des besonderen Milderungsgrundes des Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 17, erster Fall StGB herangezogen.
[13] Rechtsfehlerhaft ist in diesem Zusammenhang aber die Begründung des Ausspruchs einer längeren Probezeit mit mangelnder Schuldeinsicht, weil der Beschuldigten aus ihrer Verteidigung per se unter dem Aspekt der Strafbemessung im weiteren Sinn kein Nachteil erwachsen darf (erneut RIS-Justiz RS0090897 [insbesondere T2 und T8]).
[14] Da die Beschuldigte bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und mehreren mildernden Umständen keine Erschwerungsgründe gegenüberstehen, ist davon auszugehen, dass auch die bedingte Nachsicht unter Bestimmung einer Probezeit von einem Jahr genügen werde, sie von weiteren Disziplinarvergehen abzuhalten.
[15] Es war daher insgesamt der Berufung der Beschuldigten wegen des Strafausspruchs, nicht jedoch jener des Disziplinaranwalts, wie aus dem Spruch ersichtlich zu folgen.
[16] Die Kostenersatzpflicht der Beschuldigten, welche die durch das ganz erfolglos gebliebene Rechtsmittel des Kammeranwalts verursachten Kosten nicht umfasst (RIS-Justiz RS0108345), gründet sich auf § 54 Abs 5 DSt. Die Kostenersatzpflicht der Beschuldigten, welche die durch das ganz erfolglos gebliebene Rechtsmittel des Kammeranwalts verursachten Kosten nicht umfasst (RIS-Justiz RS0108345), gründet sich auf Paragraph 54, Absatz 5, DSt.